Covid-19 in Polen: Krisenschutzschild 4.0: Vereinfachtes Umstrukturierungsverfahren

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veröffentlicht am 22. Juni 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Łukasz Szczygieł

  

​Am 5. Juni 2020 verabschiedete der Sejm den sog. Krisenschutzschild 4.0, der u.a. eine neue Art des Umstrukturierungsverfahrens vorsieht – das vereinfachte Umstrukturierungsverfahren. Die eingeführte Lösung soll bis zum 30. Juni 2021 gelten. Nach diesem Tag soll eine umfassendere Novellierung des Umstrukturierungsrechts in Kraft treten. 

  

  

Einstweiliger Schutz

Die Einführung der neuen Verfahrensart füllt eine Lücke, die entstanden war, als in die Rechtsordnung neue Vorschriften eingeführt wurden, die die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags vorübergehend aussetzen, wenn die Zahlungsunfähigkeit i.Z.m der Covid-19-Pandemie eintrat. Die Lücke ergab sich daraus, dass trotz der Verlängerung der Frist für die Erfüllung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags individuelle Gläubiger weiterhin ihre Rechte auf dem Gerichtswege geltend machen konnten, insbesondere im Zwangsvollstreckungsverfahren. Damit konnten sie mit ihren Handlungen den betreffenden Unternehmer faktisch zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingen, obwohl der Gesetzgeber zuvor Maßnahmen ergriffen hatte, die die negativen Folgen der Epidemie minimieren sollten. 

Aus diesem Grund war die Einführung eines Verfahrens erforderlich, das den Unternehmern einstweiligen Schutz vor Handlungen ihrer Gläubiger bietet und es ihnen ermöglicht, finanzielle Sanierungsmaßnahmen im Unternehmen zu ergreifen. Das neue Verfahren können nicht nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die unter den Folgen von COVD-19 leiden, sondern jedes Unternehmen, das von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist. Dies ist eine sinnvolle Lösung, weil es ungewöhnlich schwierig wäre, objektive Kriterien zu benennen, die Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen dazu berechtigen würden, diese Art des Schutzes in Anspruch zu nehmen.

Ziel der Vereinfachung 

Das neue, stark vereinfachte Umstrukturierungsverfahren soll den Unternehmen bei der Begleichung bereits bestehender Verbindlichkeiten helfen. Das vereinfachte Umstrukturierungsverfahren ist kein vollständig selbständiges Verfahren, sondern eine Art Modifizierung des seit 2016 geltenden Verfahrens zur Bestätigung eines Vergleichs. Der größte Unterschied, der durch den „Schutzschild 4.0“ eingeführt wird, besteht darin, dass der Schuldner bereits in der vorgerichtlichen Phase vor der Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens und der Kündigung der aus Sicht des Unternehmens wichtigsten Verträge geschützt wird.   

Bedingungen 

Die neuen Vorschriften nennen einige Bedingungen für die Einleitung des vereinfachten Umstrukturierungsverfahrens. In erster Linie muss das betroffene Unternehmen einen entsprechenden Vertrag mit einem Umstrukturierungsberater abschließen, der als „Vergleichsaufseher“ fungieren wird. Anders als im Falle des „gewöhnlichen“ Verfahrens über die Bestätigung eines Vergleichs führen die neuen Vorschriften eine Beschränkung der Höchstgebühr für den Umstrukturierungsberater ein, die vertraglich vorgesehen werden kann. Anschließend kann das Unternehmen im Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger (MSiG) bekanntgeben, dass ein Verfahren zur Bestätigung eines Vergleichs eingeleitet wurde, und zwar unter Berücksichtigung der Änderungen im Rahmen des Krisenschutzschildes 4.0. Mit dem Tag der o.g. Bekanntmachung erlangt der Schuldner Schutz vor für ihn nachteiligen Handlungen der Gläubiger. Es ist zu beachten, dass die Entscheidung in der Phase der Bekanntmachung vom Gericht nicht überprüft wird, das Gericht jedoch nach der Eröffnung des Verfahrens die Möglichkeit hat, die Folgen der ergriffenen Maßnahmen auszuschließen, soweit der Schuldner zum Nachteil der Gläubiger handelte.   

Führen die von dem Schuldner vorgenommene Bekanntgabe und die mit ihr verbundene Einleitung eines vereinfachten Umstrukturierungsverfahrens zu einer Benachteiligung der Gläubiger, so können diese bei Gericht einen Antrag stellen, um die Folgen der Handlungen des unredlichen Schuldners zu eliminieren. Außerdem haftet der Schuldner für den durch sein Verhalten verursachten Schaden. 

Eingeschränkte Möglichkeit, über das Vermögen des Unternehmens zu verfügen

Wie bereits zuvor erwähnt, soll die Bekanntmachung im MSiG zur Einleitung des vereinfachten Umstrukturierungsverfahrens einige der Folgen herbeiführen, die gegenwärtig im beschleunigten Vergleichsverfahren, im Vergleichsverfahren bzw. im Sanierungsverfahren vorgesehen sind. Gewissermaßen im Gegenzug für die Gewährung des o.g. Schutzes wird das Verfügungsrecht des Schuldners über das Vermögen seines Unternehmens eingeschränkt – er kann nur noch Handlungen im Rahmen des sog. gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vornehmen. Sollte er Handlungen vornehmen wollen, die über den sog. gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (indem er z.B. Immobilien verkauft, die zu seinem Anlagevermögen gehören, neue Leasingverträge schließt oder die Handelsbedingungen mit den wichtigsten Geschäftspartnern wesentlich ändert), so wird er hierfür die Zustimmung des Vergleichsaufsehers einholen müssen.  

Ähnlich wie im Falle des „normalen“ Verfahrens zur Bestätigung des Vergleichs holt der Vergleichsaufseher die Stimmen der Gläubiger ein, um festzustellen, ob sie für oder gegen die ihnen vorgelegten Vergleichsvorschläge sind. Alternativ ist es im vereinfachten Umstrukturierungsverfahren möglich, eine Gläubigerversammlung zwecks Abstimmung über den Vergleich einzuberufen. Unabhängig von der angenommenen technischen Lösung für die Abstimmung ist der Vergleich angenommen, wenn sich die Mehrheit der Gläubiger, die zusammen über mehr als zwei Drittel der Forderungssumme verfügen, für ihn ausspricht. Danach muss der Vergleich vom Gericht bestätigt werden und wird unter Beteiligung des Vergleichsaufsehers durchgeführt.  

Bestätigung des Vergleichs

Es ist auch daran zu denken, dass alle Handlungen i.Z.m. der Vorbereitung der Vergleichsvorschläge, der Annahme des Vergleichs und der Stellung des Antrags auf Bestätigung des Vergleichs bei Gericht innerhalb von 4 Monaten ab dem Tag, an dem die Eröffnung des vereinfachten Umstrukturierungsverfahrens im MSiG bekannt gemacht wurde, vorgenommen werden müssen. Nach dem ergebnislosen Ablauf dieser Frist wird das eingeleitete Verfahren kraft Gesetzes eingestellt. Die Entscheidung des Gerichts ist in diesem Fall deklaratorischer Art, d.h. sie bestätigt nur einen bestimmten eingetretenen Zustand und wird auf Antrag der Person, die ein rechtliches Interesse daran hat, erlassen, einschließlich und insbesondere des Gläubigers bzw. Schuldners.
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