Bundesregierung strebt Förderung der Digitalisierung an

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​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 23. Oktober 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten

     

Der im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) enthaltene ressortübergreifende Maßnahmenkatalog soll die deutsche Wirtschaft durch den Abbau unnötiger Büro­kratie entlasten und den digitalen Wandel fördern.

    

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Der Bundesrat stimmte am 18. Oktober 2024 dem sog. Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) zu, welches zuvor am 26. September 2024 durch den Bundestag verabschiedet wurde. Die Gesetzesänderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft, sofern kein abweichender Zeitpunkt in der jeweiligen Einzelvorschrift vorgesehen ist.
 
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ist Teil des sog. „Meseberger Entbürokratisierungspaketes“, auf welches sich die Bundesregierung im August 2023 auf der Klausurtagung in Meseberg geeinigt hat. Ziel des Gesetzes ist es, durch 60 Einzelmaßnahmen in verschiedenen Rechtsbereichen Bürokratiekosten einzusparen, ohne zugleich den Schutzstandard der jeweiligen Normen abzusenken. Die Gesetzesänderungen durch das BEG IV beruhen in weiten Teilen auf Vorschlägen aus der Praxis. Die mit der Erfüllung zahlreicher Nachweis-, Melde- und Formvorschriften verbundenen Bürokratiekosten haben sich zu einem signifikanten Standort​­nachteil entwickelt. Das durch das BEG IV erzielte Entlastungsvolumen für deutsche Unternehmen soll nach Berechnungen des Bundesjustizministeriums fast eine Milliarde Euro pro Jahr betragen.
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Im Folgenden sind die wichtigsten Erneuerungen durch das BEG IV auszugsweise dargestellt. Maßgebliche Gesetzesänderungen durch das BEG IV betreffen das Steuer- , Handels- , sowie das Arbeitsrecht.
 

Maßnahmen im Steuerrecht 

Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB) wird fortan von zehn Jahre auf acht Jahre verkürzt, um Kosten für das sichere Verwahren von Daten einzuspa­ren. Eine Sonderregelung gilt mit Blick auf laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren für Personen und Gesell​­schaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Für diese soll die verkürzte Aufbewahrungsfrist erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten.
 
Auch die umsatzsteuerliche Frist (§ 14 b Abs. 1 UStG) zur Aufbewahrung von Rechnungen wird entsprechend auf acht Jahre gekürzt. Nicht gekürzt werden dagegen andere zehnjährige Aufbewahrungsfristen wie etwa für Handelsbücher und Jahresabschlüsse.
 
Ab dem 1. Januar 2028 soll eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberaterinnen und Steuerberater eingeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt genügt die Ausstellung einer Generalvollmacht durch Arbeitgeber, die in der Vollmachtsdatenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden kann. 
 

Maßnahmen im Handelsrecht

Mit dem IV wird zudem gesetzlich verankert, dass GmbH-Gesellschafter bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind.
 
Börsennotierte Gesellschaften werden bei der Einberufung ihrer Hauptversammlungen entlastet werden. Sofern in der Hauptversammlung Beschlüsse über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats oder Beschlüsse über den Vergütungsbericht gefasst werden sollen, wird es künftig ausreichen, die für die jeweiligen Beschlussgegenstände erforderlichen Unterlagen den Aktionären allein über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen und nicht wie bisher im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
 
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Maßnahmen im Arbeitsrecht

Durch das BEG IV wird in zahlreichen Fällen die Schriftform durch die Textform (§ 126 b BGB) ersetzt bzw. der Ausschluss der elektronischen Form (§ 126 a BGB) aufgehoben werden. Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift („wet ink“) soll damit größtenteils der Vergangenheit angehören. Bedeutsam ist die Umstellung auf Textform insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts.
  
Arbeitgebern wird es künftig ermöglicht, die wesentlichen Vertragsbedingungen der Arbeitsverträge alternativ auch in Textform abzufassen und den Beschäftigten elektronisch - bspw. per E-Mail - zu übermitteln. Voraus­setzung dafür ist, dass das Dokument zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann. Die Former​­weiterung gilt nicht für Wirtschaftsbereiche, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind, so insbesondere das Bau-, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe und die Fleischwirtschaft.
 
Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird verankert, dass für Überlassungsvereinbarungen zwischen Ver- und Entleihern zukünftig die Textform ausreichend ist.
 

Maßnahmen in anderen Rechtsbereichen

Auch in weiteren Bereichen, wie beispielsweise im Vereinsrecht und im Gewerberaummietrecht werden Schriftformerfordernisse herabgestuft bzw. abgeschafft. Öffentliche Versteigerungen werden zukünftig nicht nur in Präsenz, sondern auch virtuell oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden können. 
  

​Fazit 

Mit dem ressortübergreifenden Bürokratieentlastungsgesetz soll nach dem Wille der Bundesregierung die bürokratische Last auf Unternehmen reduziert werden. Kritische Stimmen meinen, die Verkürzung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von Steuerunterlagen helfe lediglich Steuerbetrügern, zumal schwere Steuerstrafdelikte erst nach 15 Jahren verjähren. Auch wird beanstandet, dass die Entlastungsmaßnahmen durch das BEG IV nicht weit genug gehen. Das Bundesministerium der Justiz kündigte bereits an, weiter am Abbau von unnötiger Bürokratie arbeiten zu wollen.
  
Unternehmen wird empfohlen, die einzelnen Gesetzesänderungen durch das BEG IV im Blick zu haben, um von den administrativen Entlastungen profitieren zu können.​
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