Telekommunikationsrechtliche Vorgaben für Breitbandgeschäftsmodelle

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Der Betrieb von Glasfasernetzen ermöglicht verschiedene Wertschöpfungsstufen. Um das zu dem Stadtwerk passende Geschäftsmodell identifizieren zu können, ist eine Chancen-Risiken-Analyse zu empfehlen.
       

Telekommunikationsrechtliche Vorgaben für Breitbandgeschäftsmodelle

Im Rahmen der Umsetzung des Glasfaserausbaus lassen sich verschiedene Geschäftsmodelle – jeweils verbunden mit spezifischen Chancen und Risiken – anhand ihrer Wertschöpfungstiefe unterscheiden. Welchen Regularien nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) ein Marktakteur unterliegt, hängt von der Wahl des Geschäftsmodells ab. Im Nachfolgenden werden die drei maßgeblichen Geschäftsmodelle sowie die mit diesen einhergehenden rechtlichen Vorgaben skizziert, wobei eine abschließende Darstellung des Rechtsrahmens an dieser Stelle nicht erfolgen kann.
  

Asset-Owner-Modell

Dabei wird ein Stadtwerk durch Verlegung eines gegebenenfalls mit unbeleuchteten Glasfasern bestückten Leerrohrnetzes Netzeigentümer und vermietet oder verpachtet die Assets an einen Netzbetreiber (oder Diensteanbieter) gegen Mietentgelt. An den Netzeigentümer aus dem Asset-Owner-Modell werden keine hohen Anforderungen gestellt; insbesondere ist § 77a Abs. 3 TKG zu beachten. Danach kann die Bundesnetzagentur von Telekommunikationsbetreibern sowie Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geografische Lage dieser Einrichtungen sogenannter Infrastrukturatlas erforderlich sind.   
 

Netzbetreibermodell

Das Stadtwerk verlegt ein mit Glasfasern bestücktes und beleuchtetes Netz, wodurch ihm die Anschaffung und Wartung dieser aktiven Technik obliegt. Das heißt, neben der Netzeigentümerstellung sind Stadtwerke ebenfalls Netzbetreiber und müssen durch einen operativen Netzbetrieb ein aktives Netz gewährleisten. Netzbetreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes im Sinne des TKG ist, wer die rechtliche und tatsächliche Funktionsherrschaft über die Gesamtheit der Funktionen ausübt, die für den Signaltransport erforderlich sind. Das TKG knüpft an die Netzbetreibereigenschaft diverse regulatorische Anforderungen, die es zu beachten gilt. Hierzu zählt insbesondere die Zugangsregulierung, wonach Dritten Zugang zum Netz zu regulierten Entgelten zu gewähren ist. Dabei garantiert § 16 TKG den Grundsatz der Privatautonomie und das Primat der Verhandlung; der Netzbetreiber wird verpflichtet ein Zusammenschal­tungsangebot vorzulegen und mit dem anderen Netzbetreiber ernsthaft und ergebnisorientiert zu verhandeln. Im Falle einer Verweigerung kann eine Zusammenschaltungsanordnung gem. § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 TKG bei der Bundesnetzagentur beantragt werden. Des Weiteren werden für öffentliche Betreiber die Vertraulichkeit von Informationen (§ 17 TKG) und die Zugangsverpflichtungen durch die Bundesnetzagentur nach § 18 TKG reguliert.
  

Diensteanbietermodell

Das Stadtwerk ist Netzeigentümer von sowohl aktiver als auch passiver Technik und agiert als Netzbetreiber und Anbieter von Diensten; Dienste wie Internetzugang, Telefonie (VolP) oder Fernsehen (IPTV) werden gegen Entgelt dem Endkunden zur Verfügung gestellt. Diensteanbieter im Sinne des TKG ist jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt (§ 3 Nr.6 TKG). Telekommunikationsdienste sind Dienste, die überwiegend in der Signalübertragung über Telekommunikationsnetze bestehen (§ 3 Nr. 24 TKG). Die regulatorischen Anforderungen sind im Vergleich zum aktiven Netzbetrieb nochmals erhöht. Wie den Netzbetreiber trifft den Diensteanbieter die Meldepflicht des § 6 TKG und auch er ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 TKG zur strukturellen Separierung und getrennten Buchführung verpflichtet. Relevant im Zusammenhang mit den regulatorischen Anforderungen an die Diensteanbieter sind insbesondere die Vorschriften zum Kundenschutz des dritten Teils des TKG. Außerdem sind u.a. Auskunftspflichten gegenüber Sicherheitsbehörden (§§ 111-114 TKG) sowie die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 Abs. 2 TKG) zu beachten.
  

Weitere Rechtsvorschriften

Das TKG enthält überdies auch allgemeine Vorschriften und Pflichten, die für verschiedene Marktrollen greifen. Diese betreffen u.a. Berichts- oder Buchführungspflichten (§§ 6, 7 TKG), deren Nichteinhaltung bußgeldbewehrt sein kann (§ 149 TKG). Außerdem statuiert das TKG Vorgaben zum Kundenschutz, deren Verletzung haftungsrechtliche Tatbestände sowohl aus dem Strafrecht, insbesondere im Rahmen von Beleidigungsdelikten und computerspezifischen Delikten, als auch aus dem Zivilrecht nach sich ziehen kann. Aufgrund unangemessener Wirkung einer Haftung nach allgemeinen Regelungen werden Haftungsregelungen aus dem Telemediengesetz (TMG), insbesondere Haftungsprivilegierungen aus §§ 7 bis 10 TMG, hinzugezogen.
 

Auswahl der passgenauen Wertschöpfungsstufe

Stadtwerke sollten bei der Auswahl des Geschäftsmodells eine Chancen-Risiken-Analyse vornehmen, in deren Rahmen genau überprüft wird, zur Einhaltung welcher Verpflichtungen aus dem TKG das Unternehmen in den bestehenden bzw. den zukünftig vorgesehenen Strukturen in der Lage ist.
  
zuletzt aktualisiert am 28.04.2016

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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

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