Latente Steuern bei Anwendung der Equity-Methode

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Assoziierte Unternehmen, d.h. Unternehmen, auf die das Mutterunternehmen oder ein anderes Konzernunternehmen einen maßgeblichen, aber keinen beherrschenden Einfluss ausübt, werden nach der Equity-Methode in den HGB- Konzernabschluss einbezogen. Dabei wird der Beteiligungsbuchwert entsprechend der Entwicklung des anteiligen Eigenkapitals des Beteiligungsunternehmens fortgeschrieben. Gewinne und Verluste wirken sich somit unmittelbar auf den Konzernabschluss aus.
 
Bei der Anwendung der Equity-Methode kann es zu temporären Differenzen zwischen dem Equity-Wertansatz im Konzernabschluss und dem steuerlichen Beteiligungsbuchwert (sog. outside basis differences) oder zu Unterschieden zwischen handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögenswerten und Schulden sowie Rechnungsabgrenzungsposten (sog. inside basis differences) kommen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) bestand keine Pflicht, latente Steuern auf die aus der Anwendung der Equity-Methode resultierenden temporären Differenzen zu bilden. Allerdings wurde eine solche Pflicht in Teilen der Literatur sowie vom Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 18 (DRS 18) „Latente Steuern” gefordert.
 
Mit der Neufassung von § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB durch das BilRUG wurde die Berücksichtigung latenter Steuern aufgrund von inside basis differences auch für assoziierte Unternehmen nunmehr im Gesetz verankert. Daraus resultiert die Frage, wie solche temporären Differenzen zu behandeln sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BilRUG bereits bestanden haben. Nach Auffassung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer ist § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB n.F. in dem Sinne retrospektiv anzuwenden, dass latente Steuern nicht nur auf neu entstehende, sondern auch auf alle aus der Vergangenheit resultierenden Differenzen zu bilden sind, die zum 1. Januar 2016 (bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr) vorhanden sind. Dabei dürfen die sich aus der retrospektiven Anwendung ergebenden latenten Steuern mangels gesetzlicher Ausnahmeregelung nicht unmittelbar mit den Gewinnrücklagen verrechnet werden.
 
Die retrospektive Ermittlung ist grundsätzlich in Form einer „Als-ob-Fortentwicklung” des Equity-Ansatzes mit erfolgswirksamer Anpassung vorzunehmen. Das bedeutet, dass der Equity-Wertansatz so ermittelt wird, als ob schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode latente Steuern gebildet worden wären.

 

  • Geht man davon aus, dass die Berücksichtigung der latenten Steuern auf die bei der erstmaligen Equity-Bewertung in der statistischen Nebenrechnung aufgedeckten stillen Reserven und Lasten per Saldo zu einem Überhang zu versteuernder temporärer Differenzen führt und daraus unter sonst gleichen Umständen eine Erhöhung des Geschäfts- oder Firmenwerts resultiert, sind die Aufwendungen aus der erstmaligen Anwendung von § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB n.F. dann insoweit erfolgswirksam zu erfassen, wie kein Geschäfts- oder Firmenwert mehr vorhanden ist.
  • Sofern der Geschäfts- oder Firmenwert über eine längere Nutzungsdauer abgeschrieben wird als die in den Vermögensgegenständen enthaltenen stillen Reserven, führt die „Als-ob-Fortentwicklung” des Equity-Wertansatzes in Höhe der Differenz der Eigenkapitalauswirkung gegenüber dem fortentwickelten Equity-Wertansatz ohne Berücksichtigung latenter Steuern zu einer nachträglichen Erhöhung des Geschäfts- oder Firmenwerts und damit zu einer erfolgswirksamen Erhöhung des Equity-Wertansatzes, im umgekehrten Fall zu einer erfolgswirksamen Verringerung des Equity- Wertansatzes.
  • Eine nachträgliche Erhöhung eines bereits vollständig abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwerts über dessen ursprüngliche Nutzungsdauer hinaus kommt nicht in Betracht.
  • Alternativ besteht aus Praktikabilitäts- und Vereinfachungsgründen die Möglichkeit, die Effekte, die aus der erstmaligen Berücksichtigung latenter Steuern in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen stillen Reserven und Lasten resultieren, sofort in voller Höhe erfolgswirksam zu erfassen.
 

zuletzt aktualisiert am 15.06.2016

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Dr. Andreas Schmid

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