Home
Intern
veröffentlicht am 9. Oktober 2024 | Lesedauer ca. 5 Minuten
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob ein Verbraucherverband im Falle der Verwendung von unwirksamen AGB-Klauseln auch die Rückzahlung von über diese AGB vereinbarten und vereinnahmten Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher fordern kann.
Der Kläger ist der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen. Der Beklagte ist der Konzertveranstalter des „Airbeat One“ Festivals. Die Besucher des Festivals konnten zur Zahlung von Leistungen auf dem Festivalgelände ein Armband mit Bezahlfunktion (Cashless-Armband) für eine Gebühr von 2 Euro erwerben, das per Barzahlung oder Kreditkartenzahlung aufgeladen wurde. Ein nach dem Festival noch bestehendes Guthaben konnten sich die Besucher über einen Online-Account zurücküberweisen lassen, wofür eine Gebühr von 2,50 Euro (Payout-Fee) vom bestehenden Guthaben durch den Beklagten einbehalten wurde. In den Nutzungsbedingungen des Beklagten hieß es: „Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 Euro fällig.“ Der Kläger hält die Erhebung einer Rückerstattungsgebühr für unlauter und nimmt den Beklagten auf Rückzahlung der Payout-Fee an die jeweils betroffenen Verbraucher in Anspruch, der ihm als (Folgen-)Beseitigungsanspruch aus §§ 8 I 1, 8 III Nr. 3 UWG gegen den Beklagten zustehe.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, die Pressemitteilung ist aber schon hinreichend deutlich: Die Begründung einer Rückzahlungspflicht aus § 8 Abs. 1 S. 1 Fall 1 UWG wäre für den Verbraucherverband letztlich der „bequemste“ Weg gewesen, die kollektive Auszahlung der zu Unrecht vereinnahmten Beträge an alle Verbraucher zu erreichen und für den beklagten Veranstalter der „worst case“, da er dann allen Verbrauchern – ohne dass sie selbst die Rückzahlung verlangten – die Payout Fee zurückerstatten müsste. Der BGH bestätigt jedoch mit seiner Entscheidung den mittelbar-kollektiven und nicht originär-individuellen Verbraucherschutz des UWG und lehnt folgerichtig einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Rückzahlung als Beseitigung des Störungszustands ab. Es ist nicht einzusehen, warum ein Verbraucherverband in Prozesstandschaft von Dritten (den Verbrauchern) Rechte durchsetzen können soll, aber selbst hinsichtlich der zu beseitigenden Folgen selbst keine Störung erlitten hat. Der BGH setzt mit seiner Entscheidung auch der mittlerweile vielfach genutzten Möglichkeit Grenzen, über das UWG öffentliche Interessen im Wege der privaten Rechtsdurchsetzung zu verfolgen.
Wer sich jetzt freut, freut sich aber zu früh, da sich – wie die Pressmitteilung zutreffend zusammenfasst – die Verwender unwirksamer Klauseln schon in der Vergangenheit nicht in Sicherheit wiegen konnten und damit rechnen mussten, dass ihnen gegenüber UWG- und UKlaG-Ansprüche von Verbraucherverbänden und Mitbewerbern geltend gemacht werden
Sie hatten vielmehr in den meisten Fällen davon profitiert, dass einzelne geschädigte Verbraucher wegen derart geringer Beträge regelmäßig kein Verfahren anstrengen und das zitierte Abhilfeverfahren sich bislang noch wenig durchgesetzt hat. Es bleibt daher bei dem Risiko, dass die betroffenen Verbraucher ihren jeweiligen Rückzahlungsanspruch geltend machen oder über Dritte geltend machen lassen, ähnlich wie dies in anderen Sachverhalten schon üblich ist (etwa bei Fluggastrechten).
Mag der Unterlassungsanspruch von Verbraucherverbänden nach der neuen Rechtsprechung des BGH nicht so weit gehen, wie befürchtet worden ist, sollten Unternehmen einplanen, dass sie aufgrund unwirksamer AGB einer Vielzahl von individualvertraglichen Ansprüchen von Verbrauchern ausgesetzt sein können, die ebenfalls wirtschaftlich eingeplant und abgewickelt werden müssen.
Green Trademarks, KI und Äußerungsrecht – Aktuelle Trends im IP & Medienrecht
Ines Maier, LL.M.
Rechtsanwältin
Associate Partner
Anfrage senden
Profil
Dr. Susanne Grimm
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtschutz, Leiterin Praxisgruppe IP & Media Deutschland
Geistiges Eigentum
Kein Themenspecial verpassen mit unserem Newsletter!