Einigung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) zwischen Rat der EU und EU Parlament

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veröffentlicht am 30. Juni 2022

Autoren: Cansu Öztürk, Jan-Claas Hille, Ralph Grässle

 

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben am 21. Juni 2022 eine vorläufige politische Einigung hinsichtlich des am 21. April 2021 durch die EU-Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlags Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erzielt. Die CSRD wird die bestehende EU-Richtlinie über die nichtffinanzielle Berichterstattung (NFRD) ablösen. Mit der CSRD wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erweitert. Zudem werden Regelungen zum Inhalt der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Prüfung und Veröffentlichung getroffen. 

 

Die EU-Kommission legte am 21. April 2021 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) vor. Hierauf aufbauend haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament am 21. Juni 2022 eine vorläufige politische Einigung in Bezug auf die neuen Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung von Unternehmen erzielt. 

 

Zielsetzung

Die vorgeschlagenen CSRD zielen u. a. darauf ab, die geltenden Vorschriften zur Offenlegung der Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie sozialen Rechten, Menschenrechten, Umweltrechten und Governance-Faktoren zu vereinheitlichen und bestehende Informationsdefizite zu decken. 

 

Mit der CSRD wird eine Zertifizierungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie ein besserer Zugang zu Informationen eingeführt. Vor diesem Hintergrund ist die Veröffentlichung der Berichterstattung in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts vorgesehen. 

 

Die nichtfinanzielle Berichterstattung und Finanzberichterstattung sind künftig gleichrangig zu betrachten.

 

Betroffene Unternehmen

Den Informationen der Pressemitteilungen des Rates und Parlaments zufolge werden die CSRD für alle (nicht-kapitalmarktorientierten) großen Unternehmen sowie börsennotierten Unternehmen gelten. Diese Unternehmen haben zudem die Bewertung der Nachhaltigkeitsinformationen auf Tochtergesellschaftsebene zu übernehmen.

 

Auch börsennotierte KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) unterliegen den Anforderungen von CSRD. Allerdings gilt hierfür eine Ausnahmeregelung, der sogenannte Opt-out. Damit dürfen die KMU während einer Übergangszeit bis 2028 vom Anwenderkreis der CSRD ausgenommen werden.

 

Der im April 2021 von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf zur CSRD sieht im Hinblick auf die Größenkriterien für nicht kapitalmarkt-orientierte Unternehmen vor, dass sie von der CSRD erfasst sind, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: 

 

  • Bilanzsumme > 20 Mio. Euro, 
  • Nettoumsatzerlöse > 40 Mio. Euro,
  • Zahl der Beschäftigten > 250.

 

Darüber hinaus sind Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von 150 Mio. EUR in der EU und mit Minimum einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU verpflichtet, Ihre sogenannten ESG-Auswirkungen (hierunter sind ökologische, soziale und Governance-Aspekte zu verstehen) in Form eines Berichtes offenzulegen. 

 

Insgesamt führt dies zu einer sehr deutlichen Ausweitung der Berichtspflicht in Deutschland.

 

Sicherstellung der Berichterstattungsqualität

Die Berichterstattung ist von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer bzw. Zertifizierer zu prüfen. Die Berichterstattung außereuropäischer Unternehmen ist ebenfalls von einem europäischen Prüfer oder in einem Drittland ansässigen Zertifizierer zu prüfen.

 

Anwendungszeitpunkt

Die erstmalige CSRD-Anwendung gliedert sich in drei Zeitstufen:

  • Ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits unter die Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) fallen;
  • Ab dem 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht unter der Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung unterliegen;
  • Ab dem 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.1

 

Die vorläufig erzielte Vereinbarung ist noch vonseiten des Parlaments und Rats zu billigen.

 

Fazit

Zusammen mit den Regelungen zur Taxonomie ergeben sich sehr umfangreiche Berichtspflichten für einen neuen Kreis von Unternehmen. Mit der Verschiebung der ursprünglich geplanten Berichterstattung werden recht enge erstmalige Berichtspflichten ausreichend weit nach hinten verschoben, was aus Gründen der Umsetzungsdauer zu begrüßen ist. Diese gewonnene Zeit sollte nun allerdings genutzt werden. Es ist zu empfehlen, sich in näherer Zukunft mit den Anforderungen auseinander zu setzen. So sollten rechtzeitig entsprechende Daten erhoben, ausgewertet und zur Berichterstattung ausgewählt werden. Hierzu sind sowohl in finanziellen als auch im nichtfinanziellen Bereich Berichtsstrukturen zu implementieren und der grundsätzlich nötige Umfang der konkreten (und individuellen) Berichtspflicht zu ermitteln.

 

 

 

 

1 Vgl.: Neue Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: vorläufige politische Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament – Consilium (europa.eu)

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