Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

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veröffentlicht am 28. Februar 2019

Anmerkung zum BFH-Urteil vom 21.08.2018, VIII R 2/15

 

Für die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis müssen laut BFH die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen (insbesondere der gesamte Mandantenstamm) entgeltlich und definitiv an einen Dritten veräußert werden. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit zumindest für eine gewisse Zeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis einstellen.

 

Hintergrund der Tarifbegünstigung

Der Gewinn aus der Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Der Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient, unterliegt einer Steuertarifbegünstigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Gewinn einmalig und auf Antrag ermäßigt besteuert werden:

 

  • Der Veräußerer hat das 55. Lebensjahr vollendet oder ist dauernd berufsunfähig.
  • Der Veräußerungsgewinn übersteigt nicht den Betrag von 5 Mio. EUR.

 

Wiederaufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit im gleichen Umfeld schädlich

In dem o.g. Urteil hat der Senat bestätigt, dass für das Vorliegen einer tarifbegünstigten Veräußerung einer Freiberufler-Praxis die Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit eingestellt werden muss.


Eine freiberufliche Tätigkeit, beispielsweise eines Arztes, ist in besonderem Maße personenbezogen. Um die entgeltliche und definitive Übertragung des gesamten Vermögens (hier insbesondere des Patienten- oder Mandantenstamms) der freiberuflichen Tätigkeit auf einen Dritten zu gewährleisten, darf der Veräußerer seine bisherige Tätigkeit nicht fortführen oder wieder aufnehmen. Die Übertragung lässt sich jedoch erst nach einem gewissen Zeitablauf beurteilen und unterliegt immer den objektiven Umständen des Einzelfalls.


Nimmt der Veräußerer trotzdem seine freiberufliche Tätigkeit wieder auf, ist für den Fortbestand der Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung der vorherigen Praxis die räumliche Entfernung einer wiederaufgenommenen freiberuflichen Tätigkeit zur übertragenen Praxis, die Art und Struktur der Mandate sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts von Bedeutung.


Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter (Achtung: Sozialversicherung!) im Auftrag und auf Rechnung des Erwerbers oder eine Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang sind für die Anwendung der Tarifbegünstigung grundsätzlich unschädlich.

 

 


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