Neuer Gesetzesentwurf zur Anpassung steuerrechtlicher Regelungen an das AIFM-Umsetzungsgesetz

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Der Bundesrat hat am 8. November 2013 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-StAnpG) beschlossen.
 
Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 4. Juli 2013 wurde ein Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschaffen, in dem unter anderem die sogenannte AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds) umgesetzt wurde. Durch die Einführung des KAGB müssen nun diverse Gesetze, die bisher auf das außer Kraft gesetzte Investmentgesetz (InvG) Bezug genommen haben, angepasst werden.
 
Daneben sieht das AIFM-StAnpG auch die Einführung eines sogenannten Pension-Asset-Pooling-Vehikels in Deutschland vor. Die Einführung wird unter anderem damit begründet, dass international tätige Konzerne in verschiedenen Staaten Pooling-Modelle aus dem Bereich der betrieblichen Altersvorsorge unterhalten.
 
Das deutsche InvG sah bislang kein steueroptimales Investmentvehikel für die Bündelung von internationalen Pensionsvermögen vor. Dieser Standortnachteil soll sich nun ändern. Geplant ist die international verstreuten Assets von Pensionseinrichtungen durch das sogenannte Asset Pooling in einem zentralen Vehikel (Investmentfonds) zusammenzuführen.
 
Eine zentrale Verwaltung der Assets von Pensionseinrichtungen scheiterte bislang an der steuerlichen Intransparenz der im InvG vorgesehenen Rechtsformen Sondervermögen und Investment-Aktiengesellschaften. Sie stellen eigene Steuersubjekte dar und bieten somit nicht die für das „Asset-Pooling” gewünschte Transparenz im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen. Denn eine im Ausland erhobene Quellensteuer wird nicht in dem Maße durch den Erhebungsstaat an den inländischen Investmentfonds erstattet, wie es bei einer Direktanlage des Pensionsfonds möglich sei. Daher wird die Einführung der „Investment-Kommanditgesellschaft” vorgeschlagen, die durch ihre steuerliche Transparenz als Personengesellschaft eine neue Investmentfonds-Rechtsform darstellt. Die konkrete Ausgestaltung der Investment-Kommanditgesellschaft ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch ungewiss. Es ist aber davon auszugehen, dass die bisherigen Regelungen zur Besteuerung von Investmentfonds unverändert bestehen bleiben.
 
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist im Bereich der Einkommensteuer eine Änderung des § 15b EStG vorgesehen. Es wird die Vermeidung bestimmter Steuerstundungsmodelle im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen bezweckt. Es geht unter anderem um die sogenannten Goldfinger-Modelle, die schon mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) eingeschränkt wurden (vgl. Rödl & Partner Fonds-Brief direkt vom 12. Juni 2013). Über das Goldfinger-Modell konnten damals Steuerersparnisse aufgrund des negativen Progressionsvorbehaltes erzielt werden. Die Neuregelung des § 15b Abs. 3a EStG ergänzt somit die im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG enthaltene Regelung des § 32b Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 lit. c EStG. Geplant ist Steuerstundungseffekte einzudämmen, die über die Generierung von künstlichen Verlusten durch den Erwerb von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen (z.B. Gold oder Holz) erfolgen. Hieraus resultiert ein sofortiger Betriebsausgabenabzug, welcher Gewinne aus anderen Einkunftsarten kompensieren kann. Diese Gestaltungsmodelle sollen als Steuerstundungsmodelle im Sinne des § 15b EStG – auch wenn keine typische Anlegerkonzeptbeteiligung vorliegt – unterbunden werden.
 
Der Bundesrat sieht über den Gesetzentwurf hinaus die Notwendigkeit, die Einführung einer Pauschalbesteuerung bei Kapital-Investitionsgesellschaften (§ 19 InvStG) nochmals zu prüfen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass an einer gesetzlichen Regelung, mit der verhindert wird, dass insbesondere in ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaften dauerhaft Gewinne steuerneutral thesauriert werden können, festgehalten wird. Der Bundesrat hält den seinerzeit getätigten Vorschlag zur Einführung einer Pauschalbesteuerung, die sich am derzeitigen Recht (§ 6 InvStG) orientiert, weiterhin für den richtigen Ansatz. Die Vorschriften zur Pauschalbesteuerung waren ein Grund dafür, dass das AIFM-StAnpG im ersten Gesetzgebungsverfahren nicht zu Stande gekommen ist. Der Bundesrat bittet somit die Bundesregierung auf dieser Grundlage einen Gesetzentwurf im Einvernehmen mit den Ländern zu fertigen.
 
Mit dem AIFM-StAnpG hat der Bundesrat verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht beseitigt, die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des geplanten FATCA-Abkommens mit den USA geschaffen und Vereinfachungen im Einkommensteuerrecht erreicht. Der Gesetzesentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Da der Gesetzesentwurf als eilbedürftig eingestuft wurde, hat ihn die Bundesregierung innerhalb von drei Wochen dem Bundestag vorzulegen. Geplant ist, dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor Jahresende abgeschlossen ist.

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Hannes Zerbin, LL.M. (London)

Diplom-Wirtschaftsjurist (Univ.)

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