Die Zinsen auf Steuernachzahlungen sind zu hoch

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​​​​​​​veröffentlicht am 16. Mai 2018

  

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind nachzuzahlende oder zu erstattende Steuern unverändert seit 1961 für jeden Monat mit 0,5 Prozent zu verzinsen, d.h. 6 Prozent pro Jahr. Mit Beschluss vom 25. April 2018 (Az: IX B 21/18) äußert der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung für frühere Verzinsungszeiträume nun schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe der Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2015.

  

 

 

Der Bundesfinanzhof verweist den Gesetzgeber auf seine verfassungsrechtlich verankerte Pflicht, die Aufrechterhaltung der bestehenden Zinshöhe im Hinblick auf das verfestigte Niedrigzinsniveau zu überprüfen und eine Herabsetzung der Zinshöhe in Erwägung zu ziehen.

  
Seine Zweifel an der gesetzlichen Zinshöhe begründet der Bundesfinanzhof mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes. Da sich ein niedrigeres Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe, überschreite der gesetzlich festgelegte Zinssatz den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich. Das führe nach Ansicht des Bundesfinanzhofes zu einer Verletzung des sich aus der Verfassung ergebenden allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes.

 
In seinen weiteren Überlegungen stellt der Bundesfinanzhof auf den Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht ab. Dieser bestehe darin, zumindest teilweise den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen kann. Dieses Ziel sei aufgrund des strukturellen Niedrigzinsniveaus für den Verzinsungszeitraum ab 2015 nicht zu erreichen.

 
Darüber hinaus wirke die gesetzliche Zinshöhe von 0,5 Prozent wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Das führe zu weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Übermaßverbotes.

 

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist umso interessanter, als er sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung für frühere Verzinsungszeiträume wendet. Mit Urteil vom 9. November 2017 (Az. III R 10/16) entschied ein anderer Senat des Bundesfinanzhofes, dass die Vollverzinsung im Verzinsungszeitraum 2013 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.

 
Ob und für welche Verzinsungszeiträume die Zinsen gesenkt werden müssen, hat letztendlich das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Derzeit sind Verfassungsbeschwerden anhängig, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2009 bzw. nach dem 31. Dezember 2011 auf dem Prüfstand stehen. Eine Entscheidung in diesen Verfahren strebt das Bundesverfassungsgericht noch in diesem Jahr an.

 
Medienberichten zufolge haben die Richter am Bundesverfassungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Themas Stellungnahmen von der Deutschen Industrie- und Handelskammer und vom Bundesverband der Deutschen Industrie eingeholt. Das lässt den vorsichtigen Schluss zu, dass die Hüter des Verfassungsrechtes die derzeitige gesetzliche Regelung nicht von vornherein für verfassungskonform halten.

 
Auch beim Bundesfinanzhof sind weitere verschiedene Verfahren anhängig, die die Verzinsungszeiträume ab 2012 zum Prüfungsgegenstand haben. Da der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Zinshöhe für 2013 nicht anzweifelt, bleibt die Erfolgswahrscheinlichkeit zumindest bis zum Verzinsungszeitraum 2013 fraglich.

 
Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zur Zinshöhe bleibt spannend und sollte im Auge behalten werden. Aufgrund der bislang entschiedenen und anhängigen Verfahren kann und sollte für Verzinsungszeiträume ab 2010 jedoch Einspruch eingelegt werden und unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
 

 

 

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