Besteuerung von Vermögenseinlagen durch Behörden und Organisationen der öffentlichen Hand

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veröffentlicht am 16. März 2018

   

​In der Regel werden Geld- und Vermögenseinlagen in private Unternehmen nicht als steuer­pflichtige Einkünfte des empfangenden Unternehmens betrachtet. Nach dem Inkrafttreten des „Tax Cuts and Jobs Act 2017” müssen Unternehmen jedoch auf bestimmte Einlagen von Regierungsbehörden und öffentlichen Institutionen Steuern entrichten.

 

 

Alte Regelung

Im Allgemeinen legte IRC §118 fest, dass Einlagen ins Unternehmenskapital nicht zu den Bruttoeinkünften eines Unternehmens gerechnet wurden. Vor der Steuerreform waren sogenannte Baukostenzuschüsse („contributions in aid of construction”) und Einlagen von (potenziellen) Kunden aus der Definition der steuer­freien Einlage ausgenommen. Daher waren diese Einlagen grundsätzlich steuerpflichtig. Die Einlagen von Regierungsbehörden und öffentlichen Institutionen in Form der Zurverfügungstellung von Grundstücken oder anderen Vermögenseinlagen galten hingegen als steuerfreie Einlagen durch Nicht-Gesellschafter.

 

Änderungen nach der Steuerreform

Nach dem neuen Gesetz können Regierungsbehörden und öffentliche Institutionen nach dem 22. Dezember 2017 keine steuerbefreiten Grundstücks- oder Vermögenseinlagen mehr leisten. Die Änderung ist insbesondere im Rahmen der Investitionsförderung auf Bundesstaaten- und Kommunenebene von Bedeutung. Wir gehen derzeit davon aus, dass es zu Änderungen der Investitionsförderprogramme der Bundesstaaten und Kommunen kommen wird, um ungewollte Steuerbelastungen zu vermeiden.

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