Steuer-Europameisterschaft: Frankreichs Steuerbehörden fordern Herausgabe von UBS-Kundendaten

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Den Fußball-Europameister-Titel im eigenen Land hat Frankreich nur knapp verpasst. Werden die französischen Steuerbehörden noch erfolgreicher agieren als ihre Fußballspieler und die Herausgabe von Kundendaten mit Steuerdomizil in Frankreich von der Schweizer Großbank UBS erreichen?


 

Gesuch auf internationale Amtshilfe in Steuersachen

Laut einer Pressemitteilung der UBS haben die französischen Steuerbehörden bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern Anfang Juli 2016 ein Gesuch auf internationale Amtshilfe in Steuersachen eingereicht. Das Amtshilfegesuch beruht auf Artikel 28 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Schweiz und Frankreich.
 
Die Anfrage der französischen Steuerbehörden basiert auf Datensätzen aus den Jahren 2006 und 2008. Dabei soll es sich sowohl um ehemalige als auch um noch aktuelle Kunden der Schweizer Großbank handeln. Namen wurden scheinbar nicht genannt. Die Kundennummern hatte Frankreich zuvor von deutschen Ermittlungsbehörden erhalten.
 
Angefragt wird die Herausgabe von Daten zu einer fünfstelligen Zahl von Kontonummern von Personen mit Domizil-Code Frankreich. Die UBS hat dazu verlauten lassen, dass inzwischen sehr viele der von den Anfragen betroffenen Konten geschlossen wurden.
 

Bedenken der Bank und Urteil des BVerwG

Die Bank hat nach eigenen Aussagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bedenken wegen der Rechtsgrundlage des Gesuchs der französischen Steuerbehörden angemeldet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat zunächst der UBS als reinem Inhaber der Daten keine Parteistellung eingeräumt, da von dem Amtshilfegesuch die Bankkunden selbst betroffen sind. Das allerdings sieht das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem jüngst ergangen Urteil anders: Es gesteht der Bank Parteirechte zu, insbesondere, weil aktuell ein Strafverfahren in Frankreich gegen die UBS läuft. Darin wird der Schweizer Großbank vorgeworfen, Kunden bei Steuerbetrug geholfen zu haben.
 

Die Zulässigkeit des Amtshilfegesuchs wurde vom BVerwG in dem Verfahren nicht geprüft. Nach augenblicklichem Kenntnisstand wird die UBS wohl nicht darum herumkommen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung die angefragten Daten zu liefern. Allerdings kann die Bank aufgrund der eingeräumten Parteistellung Akteneinsicht erlangen und gegen die Weitergabe der Daten an die französischen Steuerbehörden vorgehen.
 

Ähnliche Gruppenanfragen

Derartige Gruppenanfragen sind nicht mehr außergewöhnlich und wurden im laufenden Jahr 2016 von verschiedenen Staaten genutzt:
 

Beispiel Niederlande

Bereits Anfang des Jahres hat das Schweizer BVerwG in einem ähnlichen Fall zunächst die Aushändigung von Daten an die niederländischen Steuerbehörden gestoppt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wollte im Rahmen der Amtshilfe Daten (insbesondere Namen, Adressen, Geburtsdaten und Kontostände) von UBS-Kunden mit Domiziladresse in den Niederlanden herausgeben.
 
Die Anfrage der Niederlande betraf diejenigen Kunden, die im Zeitraum Februar 2013 bis Ende 2014 ein Konto bei der UBS besaßen und trotz schriftlicher Aufforderung der UBS keinen Nachweis über ihre Steuerkonformität vorgelegt haben. Durch das Amtshilfegesuch wollten die niederländischen Steuerbehörden denjenigen Landsleuten auf die Schliche kommen, die weder ihrer Steuerpflicht nachgekommen sind, noch am niederländischen Offenlegungsprogramm teilgenommen haben.
 

Urteil des BVerwG zum niederländischen Amtshilfegesuch

Das BVerwG in St. Gallen hat in Anlehnung an den Wortlaut des Protokolls zum revidierten DBA zwischen der Schweiz und den Niederlanden entschieden, dass eine Amtshilfe ohne Nennung von Namen nicht möglich sei. In der zweiten Instanz gelangte das Bundesgericht in Lausanne mit Urteil vom 12. September 2016 (2C_276/2016) zu einer gegenteiligen Auffassung: Entsprechend der dieses Verfahren betreffenden Medienmitteilung sind Gruppenanfragen ohne Namensnennung nach dem DBA und dessen Protokoll grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass das Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen zur Identifikation der betroffenen Personen enthält. Das Schweizer Bundesgericht geht davon aus, dass das Amtshilfegesuch der niederländischen Steuerbehörden keine unzulässige „fishing expedition” (Auskunftsersuchen ins Blaue hinein) darstellt. Amtshilfe ist somit gegenüber den Niederlande zu leisten.
 

Jüngst hat auch Spanien eine Anfrage auf internationale Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung gestellt. Welche UBS-Kunden im Detail betroffen sind, dazu hat sich die Schweizer Großbank bisher noch nicht geäußert.
 

Erleichterung des internationalen Informationsaustauschs

Dass sich derartige Auskunftsgesuche nun häufen und künftig noch stärker genutzt werden, ist kein Zufall: Durch die Umsetzung der im Juli 2012 beschlossenen Änderungen zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Artikel 26 des OECD-Musterabkommens) ist der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Länder erleichtert worden.
Neben der Schweiz können bspw. auch Anfragen an Österreich, Liechtenstein oder Luxemburg gerichtet werden.
 
Es ist also weiterhin mit dem internationalen Austausch von Daten zur Sicherstellung einer grenzüberschreitenden Besteuerung zu rechnen. Nicht zuletzt mit Inkrafttreten des automatischen Informationsaustausches (AIA) zwischen den Steuerbehörden der Länder ab Januar 2017 bzw. Januar 2018 wird eine regelmäßige grenzüberschreitenden Informationsweitergabe sichergestellt werden.
 

Fazit

Das Risiko der Entdeckung von unversteuertem Auslandsvermögen wird also künftig nicht geringer. Selbst die Beendigung der Kundenbeziehung (auch bereits in der Vergangenheit) bewahrt den Anleger nicht davor, im Rahmen eines derartigen Gesuchs von den deutschen Behörden entdeckt und im Nachgang bestraft zu werden.
 
Daher ist es immer noch nicht zu spät: Betroffene Anleger sollten umgehend handeln, um noch in den Genuss einer strafbefreienden Selbstanzeige zu kommen.
 

zuletzt aktualisiert am 23.11.2016

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