Versorgung des Übergebers in der Unternehmensnachfolge

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Im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist zwingend auch die Versorgung des Übergebers vertraglich zu regeln. Bei der Gestaltung des Übergabevertrages sind steuerliche Risiken zu beachten. Attraktive Modelle sind die Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs oder eine vom Übernehmer zu zahlende Versorgungsrente.
 
Bei der Weitergabe des Unternehmens an den Nachfolger innerhalb einer Familie ist die Versorgung des Übergebers und seines Ehegatten ein wesentlicher Aspekt. Ein Verkauf an den Familiennachfolger ist i.d.R. nicht zu empfehlen. Er führt zu einer Besteuerung der stillen Reserven und damit zu Liquidität schmälernden Steuerzahlungen.
 
Zur Sicherung der Versorgung bieten sich daher insbesondere Nießbrauchsgestaltungen oder die Vereinbarung einer Versorgungsrente an.
 

Nießbrauchsgestaltung

Der Übergeber behält sich bei der Nachfolge an einem Teil des Unternehmens für sich, ersatzweise für seinen Ehepartner, den lebenslangen Nießbrauch vor. Weil in der Gestaltung unkompliziert, ist der Vorbehalt des Nießbrauchs an Gesellschaftsanteilen zu empfehlen. Grundsätzlich steht dem Nießbraucher auch das Stimmrecht an dem Gesellschaftsanteil zu, ausgenommen das Stimmrecht in Angelegenheiten, die den Kern der Gesellschafterstellung berühren.
 
Der Nießbrauch kann hinsichtlich des vorbehaltenen Ertrags und der Stimmrechte flexibel gestaltet werden. Letztlich muss die Regelung so erfolgen, dass der Übergeber nicht wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Ferner sollte der Nießbrauch sicherstellen, dass die Unternehmensübergabe schenkungsteuerlich in den Genuss der Betriebsvermögensbegünstigung gem. §§ 13 a ff ErbStG kommt. Bei Mitunternehmerschaften ist hierfür insbesondere erforderlich, dass der Übernehmer und der Übergeber als Mitunternehmer zu qualifizieren sind, beide also Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinititative tragen.
 
Häufig wird demgemäß ein Quotennießbrauch vereinbart, wonach z.B. 50 % des Gewinns dem Übergeber und die anderen 50 % dem Übernehmer zustehen. Solch ein Quotennießbrauch könnte auch gestaffelt vereinbart werden, z.B. 60 % für die nächsten 5 Jahre, 40 % für weitere 10 Jahre und danach 30 % lebenslang, je nach Bedarf. Denn ein Verzicht auf einen vorbehaltenen Nießbrauch wäre eine neuerliche Schenkung. Ferner kann vorgesehen werden, dass der Nießbrauch bei Tod des Nießbrauchers, seinem Ehegatten, ggf. zu einer verminderten Quote, zusteht.
 
Über die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags muss sichergestellt werden, dass der Nießbraucher, die auf ihn entfallenden Gewinne entnehmen kann.
 
Die Versorgung des Übergebers beim Nießbrauch steht und fällt mit dem Gewinn des Unternehmens. Erzielt das Unternehmen keinen Gewinn, stehen dem Nießbraucher auch keine Erträge zu. Die auf den Nießbraucher entfallenden Erträge sind ertragsteuerlich von ihm zu besteuern. Ein vereinbarter Nießbrauch kann steuerlich unschädlich auch später in eine Versorgungsrente überführt werden (gleitende Vermögensübergabe).
 

Versorgungsrente

Bei diesem Modell verpflichtet sich der Übernehmer, an den Übergeber, und nach seinem Tod dessen Ehegatten, jeweils lebenslang, eine Versorgungsrente in einer festgelegten Höhe zu entrichten. Versorgungsempfänger können nur der Übergeber, sein Ehegatte oder gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Personen sein.
 
Die Rentenhöhe kann gestaffelt, wertgesichert oder veränderlich nach Versorgungsbedürfnis des Übergebers und Leistungsfähigkeit des Übernehmers gestaltet werden. Die Versorgungszusage muss steuerlich den Anforderungen des § 10 I Nr. 1 a EStG entsprechen. Dann kann der Verpflichtete die Zahlungen insgesamt als Sonderausgaben absetzen und damit sein zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Der Berechtigte hat die Versorgungsrente in vollem Umfang zu versteuern.
 
Eine solche Versorgungsrente kann nur bei der Übergabe von Unternehmen, Teilbetrieben, Mitunternehmerschaften und bei der Übergabe von Kapitalgesellschaftsanteilen größer 50 % vereinbart werden. Bei letzteren muss der Übergeber Geschäftsführer gewesen sein und diese Position bei der Übergabe zugunsten des Übernehmers aufgeben.
 
Die Versorgungsrente muss aus dem nachhaltigen Ertrag der übergebenen Einheit finanziert werden können.
 
Nießbrauch und Versorgungsrente sind ertragsteuerlich keine entgeltlichen Leistungen, vermindern andererseits aber schenkungsteuerlich den Schenkungsteuerwert.
 

Checkliste:

Nießbrauch - an jedweden Früchte tragenden Rechtstellungen

  • Versorgung nur, wenn Gewinne erzielt werden
  • verbunden mit den lfd. Verwaltungsrechten
  • der Nießbraucher besteuert die ihm zufließenden Erträge
 

Versorgungsrente - verpflichtet ist der Versprechende, er haftet mit seinem Privatvermögen

  • nur bei Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmerschaften
  • Kapitalgesellschaften > 50 % u. gleichzeitig Übernahme des Geschäftsführeramts vom Übergeber
  • Versprechende hat vollen Sonderausgabenabzug/ Empfänger muss voll versteuern
 
zuletzt aktualisiert am 28.10.2015

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Friedrich Acker

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