Die wichtigsten Neuerungen des italienischen „Milleproroghe-Dekrets”

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​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 14. März 2025 | Lesedauer ca. 5​ Minuten


Das italienische „Milleproroghe-Dekret“, das am 25. Februar 2025 in Kraft getreten ist, führt mehrere bedeutende Neuerungen ein, wie die Wiederzulassung von Steuerzahlern, die von der italienischen „Rottamazione Quater ausgeschlossen wurden, die Verlängerung der Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen und die Ausweitung des Verbots der elektronischen Rechnungsstellung für Gesundheitsleistungen.

 
  
Sehen wir uns nun alle Neuerungen im Einzelnen an.

Italienische „Rottamazione Quater: Wiederzulassung von Ausgeschlossenen

Mit der Umwandlungsmaßnahme wurde die Wiederzulassung zur italienischen „Rottamazione Quater“ für Steuerzahler vorgesehen, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung der Raten von der im italienisch Haushaltsgesetz 2023 (italienische Gesetz Nr. 197/2022) vorgesehenen vereinfachten Regelung ausgeschlossen wurden. Wieder zugelassen werden können ausschließlich Personen, die den entsprechenden Beitrittsantrag bis zum 30. Juni 2023 eingereicht haben und die am 31. Dezember 2024 wegen Nichtzahlung, unzureichender oder verspäteter Zahlung der Raten ausgeschlossen wurden, sofern die in der ursprünglichen Regelung vorgesehene Toleranzfrist von 5 Tagen überschritten wurde.

Die erneute Zulassung ermöglicht es, nun wieder von der vereinfachten Regelung zu profitieren, die Folgendes vorsieht:
  • die Abschaffung von Steuer- und Beitragsstrafen;
  • die Abschaffung von Verzugszinsen und Zinsen bei verspäteter Anmeldung der Eintreibung von Zahlungen (Italien: „iscrizione a ruolo“);
  • die Abschaffung von Einziehungszuschlägen.

Die betroffenen Personen müssen bis zum 30. April 2025 einen entsprechenden Antrag auf Wiederzulassung stellen und dabei die vom Finanzamt-Zahlungseintreibung (Italien: „Agenzia delle Entrate-Riscossione) bereitgestellten Vorlagen verwenden. Es ist möglich, die Zahlung in einer einzigen Rate oder in maximal 10 Raten zu wählen, mit Fälligkeitsterminen am 31. Juli 2025, 30. November 2025 und danach bis 2027 jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. Juli und 30. November.

Die Verrechnung von Zahlungen mit etwaigen Steuerguthaben bleibt ausgeschlossen, und auf die gestundeten Beträge werden ab dem 1. November 2023 Zinsen in Höhe von 2 Prozent pro Jahr erhoben. Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen (Pfändungen und Hypotheken) bleiben ausgesetzt, wobei bereits eingeleitete Maßnahmen nicht automatisch gelöscht werden, es sei denn, es hat eine erfolgreiche Versteigerung stattgefunden.

Steuererklärungsformulare und Steuererklärungen 2025

Die Frist für die Genehmigung und Veröffentlichung der Steuererklärungsformulare für den Steuerzeitraum 2024, einschließlich der Einkommens-Formulare PF, SC, SP und ENC, des  Formulars IRAP, des Formulars CNM, des Formulars 730 und des Formulars 770, wird bis zum 17. März 2025 verlängert.

Folglich wird die ursprüngliche Frist für die Übermittlung der Steuer- und IRAP-Erklärungen für das Jahr 2024 auf den 30. April 2025 verschoben, ohne dass sich die endgültige Frist, die für den 31. Oktober 2025 bestätigt wurde, ändert.

Verlängerung des Verbots der elektronischen Rechnungsstellung für Gesundheitsleistungen

Das Verbot der Ausstellung elektronischer Rechnungen (Art. 10-bis des italienischen Gesetzesdekrets 119/2018) über das Austauschsystem (SdI) wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert (Art. 3 Abs. 6) für:

  • die Personen, die verpflichtet sind, Daten an das Gesundheitskartensystem zu senden;
  • die Personen, die nicht an das Gesundheitskartensystem gebunden sind, aber Rechnungen für Gesundheitsleistungen ausstellen, die an natürliche Personen erbracht werden.​

Mehrwertsteuerregelung für Vereinigungen

Das Inkrafttreten der Reform des Mehrwertsteuersystems für Vereinigungen wird auf den 1. Januar 2026 verschoben (Art. 3 Abs. 10). Bis zu diesem Datum gilt weiterhin das Mehrwertsteuerausschlusssystem für Transaktionen mit Mitgliedern, Partnern und Abonnenten, die in Übereinstimmung mit den institutionellen Zielen und gegen eine spezifische Vergütung oder einen zusätzlichen Beitrag durchgeführt werden.


5 x 1000 für gemeinnützige Organisationen (ONLUS)​

Die Übergangsregelung, die es den am 22. November 2021 registrierten gemeinnützigen Organisationen ermöglicht, gemäß den für Freiwilligenorganisationen vorgesehenen Regeln weiterhin 5 x 1000 zu erhalten, auch wenn sie nicht beim RUNTS registriert sind, wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert (Art. 12).


Verlängerung der italienischen IMU-Steuer-Fristen und lokalen Steuern. 

Die Beschlüsse zur Genehmigung der italienischen IMU-Steuersätze und -Vorschriften für 2024 sind gültig, wenn sie bis zum 30. November 2024 in das Portal des Steuerföderalismus (Italien: Portale del federalismo fiscale) eingegeben und bis zum 7. Februar 2025 auf der Website des italienischen Finanzministeriums (Dipartimento delle Finanze) veröffentlicht werden. Bei etwaigen Steuerdifferenzen ist die Zahlung ohne Strafen und Zinsen bis zum 28. Februar 2025 möglich. Falls die geschuldete IMU-Steuer niedriger ist als die bereits gezahlte, erfolgt die Rückerstattung nach den üblichen Regeln (Art. 1 Abs. 164 des Gesetzes 296/2006).

Für nicht gewerbliche Einrichtungen mit steuerbefreiten Immobilien bleibt die Frist für die dritte IMU-Rate für 2024 zum 16. Juni 2025 bestätigt.

Mitgliederversammlungen von Gesellschaften und Verbänden aus der Ferne

Mit Absatz 14-sexies von Artikel 3 des Gesetzesdekrets (Italien: „Decreto Legislativo) 202/2024, der bei der Umwandlung eingeführt wurde, werden die Fristen für die Anwendung der Notfallregeln für Versammlungen von Gesellschaften, Verbänden und Stiftungen, die ursprünglich im Gesetzesdekret (Italien: „Decreto Legislativo“​) 18/2020 vorgesehen waren, bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.


Bis zu diesem Datum wird es für abgehaltene (nicht: nur einberufene) Versammlungen möglich sein:
  • in Aktiengesellschaften, Sapa, GmbHs, Genossenschaften und Versicherungsvereinen die Stimmabgabe elektronisch oder per Briefwahl und Fernteilnahme zuzulassen, auch abweichend von der Satzung;
  • Hauptversammlungen vollständig aus der Ferne abzuhalten, wobei die Identifizierung und Teilnahme der Mitglieder zu gewährleisten ist, ohne dass sich der Vorsitzende, der Sekretär oder der Notar physisch am selben Ort befinden müssen;
  • in GmbHs die Abstimmung auch durch schriftliche Konsultation oder ausdrückliche schriftliche Zustimmung zuzulassen, abweichend von den üblichen Regeln;
  • für einige Gesellschaften (z. B. börsennotierte) die Verpflichtung zur Teilnahme durch den benannten Vertreter vorzusehen.

Steuergutschriften für die Umstellung 5.0

Die Möglichkeit, die Steuergutschrift für die Umstellung 5.0 auch für Investitionen zu nutzen, die ab dem 1. Januar 2024 getätigt werden, auch wenn sie vor der formellen Einreichung des Antrags auf Zugang getätigt wurden, wurde bestätigt.

​Vereinfachte Logistikzonen (ZLS)

Die Frist für die Durchführung von geförderten Investitionen in ZLS wurde bis zum 15. November 2025 verlängert. Die betreffenden Wirtschaftsakteure müssen:

  • vom 22. Mai bis zum 23. Juni 2025 eine Vorankündigung an das italienische Finanzamt (Agenzia delle Entrate) senden, in der die bereits getätigten und geplanten förderfähigen Ausgaben angegeben sind;
  • vom 20. November bis 2. Dezember 2025 eine ergänzende Mitteilung mit der Endabrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten übermitteln.   ​


Verlängerung für ISA- und CPB-Software 

Mit Artikel 3-bis, Absatz 5, des Gesetzesdekrets 202/2024 (Italien: Decreto Legislativo) wurde der Termin, bis zu welchem dem Finanzamt-Zahlungseintreibung (Italien: „Agenzia delle Entrate-Riscossione) die Software übermittelt werden muss, auf den 30. April 2025 verschoben. Die Software wird für folgende Zwecke benötigt:

  • die Erstellung und Übermittlung der ISA-Formulare für den Steuerzeitraum 2024;
  • die Abgabe des 2-Jahres-Vorschlags für Pauschalzahlung (Italien: Concordato preventivo biennale) für den Zeitraum 2025-2026.

Diese Verlängerung betrifft nur die Verfügbarkeit von Computerprogrammen, während die Frist für die Inanspruchnahme des Concordato preventivo biennale für Steuerpflichtige, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, bis zum 31. Juli 2025 bestätigt bleibt.

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