Haushaltsgesetz 2025 in Italien: Neubeurteilung von Beteiligungen und Grundstücken

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​​​​​​​​​ veröffentlicht am 13. Februar 2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Mit dem Haushaltsgesetz 2025 (Italien: „Legge di Bilancio“) (Gesetz Nr. 207, Art. 1, Absatz 30 vom 30. Dezember 2024) wurde eine bedeutende Neuerung in die italienische Steuerlandschaft eingeführt. Es handelt sich um die Einrichtung der Bestimmung über die Neubeurteilung der steuerlichen Kosten von Beteiligungen und Grundstücken für Nicht-UnternehmerInnen. Diese bisher bereits jährlich verlängerte Maßnahme wird nun zu einer dauerhaften Bestimmung, die eine für die Steuerplanung relevante Einrichtung konsolidiert und erweitert.




Anwendungsbereich​

Die betreffende Regelung gilt für natürliche Personen, einfache Gesellschaften, nicht gewerbliche und nicht ansässige Einrichtungen ohne ständige Niederlassung in Italien, die zum 1. Januar eines jeden Jahres im Besitz von (börsennotierten und nicht börsennotierten) Beteiligungen und Acker- oder Bauland sind. Die Neubewertung sieht die Zahlung einer pauschalen Ersatzsteuer in Höhe von 18 Prozent bis zum 30. November desselben Jahres und für nicht börsennotierte Beteiligungen und Grundstücke die Vereidigung eines Gutachtens bis zum selben Datum vor.

Subjektiver Anwendungsbereich 

Die Regelung betrifft ausschließlich:
  • natürliche Personen, für Transaktionen, die nicht im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit stehen;
  • einfache Unternehmen und gleichstellte Personen;
  • nicht gewerbliche Einrichtungen, sofern die Transaktionen, aus denen die Einkünfte stammen, nicht mit der Geschäftstätigkeit verbunden sind;
  • nicht ansässige Personen (für Veräußerungsgewinne aus der entgeltlichen Übertragung von Beteiligungen an italienischen Gesellschaften, sofern sie keiner Betriebsstätten zugeordnet sind, mit Ausnahme von Beteiligungen, die unter die Regelung des Artikels 68 Absatz 2-bis des Italienischen Steuergesetzes [TUIR] fallen).

Neubewertung des Steueraufwands

Das Verfahren zur Neubewertung des Steueraufwands unterscheidet sich je nach Art des Vermögenswerts:
  • nicht börsennotierte Beteiligungen: Der Referenzwert wird durch ein vereidigtes Gutachten ermittelt, das sich auf den Wert des gesamten Nettovermögens des Unternehmens zum 1. Januar beziehen muss. Die zur Erstellung und Vereidigung eines solchen Gutachtens befähigten Personen sind: Steuerberater und Buchhaltungsexperten, Wirtschaftsprüfer und bei den Handelskammern eingetragene Berater;
  • börsennotierte Beteiligungen: Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a) des TUIR wird der Wert anhand des arithmetischen Mittels der im Monat Dezember des Vorjahres festgestellten Kurse Preise berechnet. Laut Erläuterungen der Steuerbehörde muss der Steuerpflichtige eine zusammenfassende Aufstellung erstellen, die für jedes Wertpapier die durchschnittlichen Marktpreise und das relative arithmetische Mittel enthält;
  • Grundstücke: Der Referenzwert wird auf der Grundlage eines vereidigten Gutachtens quantifiziert, um den Wert zum 1. Januar des Referenzjahres zu ermitteln. Diese Bewertung basiert auf objektiven Kriterien, zu denen die Art des Grundstücks, seine Lage, die städtischen Merkmale und die möglichen Nutzungen gehören.

Für alle Arten von Vermögenswerten wird die Ersatzsteuer auf den geschätzten oder normalen Wert erhoben.

Funktionsweisen und Verpflichtungen

Um die Neubeurteilung abzuschließen, ist eine Steuer in Höhe von 18 Prozent auf den geschätzten oder normalen Wert zu entrichten. Diese Zahlung muss bis zum 30. November desselben Jahres erfolgen. Im Falle einer Option zur Zahlung der Ersatzsteuer in Raten (maximal drei Jahresraten) sind auf die auf die erste Rate folgenden Raten Zinsen in Höhe von 3 Prozent pro Jahr zu berechnen. Die Fälligkeit der folgenden Raten ist jeweils der 30. November der beiden folgenden Jahre.

Darüber hinaus ist eine spezielle Dokumentation erforderlich:
  1. für nicht börsennotierte Beteiligungen muss das Gutachten bis zum 30. November erstellt und beglaubigt werden. Der Steuerpflichtige muss das vereidigte Gutachten sowie die Identifikationsdaten des erstellenden Experten aufbewahren und der Steuerbehörde auf Anfrage vorlegen;
  2. für börsennotierte Beteiligungen ist eine zusammenfassende Aufstellung zu erstellen, die die Durchschnittskurse für Dezember und deren arithmetisches Mittel enthält. Diese Unterlagen sind aufzubewahren und auf Anfrage vorzulegen;
  3. bei Grundstücken muss das Gutachten bis zum 30. November erstellt und vereidigt werden. Der Steuerpflichtige muss das vereidigte Gutachten sowie die Identifikationsdaten des erstellenden Experten aufbewahren und der Steuerbehörde auf Anfrage vorlegen.

Bei der Erstellung des vereidigten Bewertungsberichts:
  • für die Gesellschaft oder Körperschaft, die die entsprechende Beteiligung selbst hält, sind die jeweiligen Ausgaben im Jahr, in dem sie anfallen, und in den folgenden vier Jahren linear vom Betriebseinkommen abzugsfähig;
  • für alle oder einen Teil der Inhaber von Wertpapieren, Anteilen oder Rechten am 1. Januar eines jeden Jahres werden die entsprechenden Ausgaben dem Anschaffungswert der Beteiligung im Verhältnis zu den jedem der Inhaber tatsächlich entstandenen Kosten zugeschlagen.

Wirtschaftlichkeitsbewertung und Schlussfolgerungen​

Die Einführung der Bestimmungen über die Neubeurteilung von Beteiligungen und Grundstücken stellt ein wichtiges Steuerplanungsinstrument für die Steuerpflichtigen dar und bietet Rechtssicherheit und Verfahrensvereinfachung. Der im Haushaltsgesetz 2025 skizzierte Rechtsrahmen ist ein wichtiger Schritt zu mehr Effizienz und Vorhersehbarkeit des italienischen Steuersystems.

Um eine Steuereinsparung zu erzielen, müsste die auf den Wert der Beteiligungen oder Grundstücke erhobene Ersatzsteuer in Höhe von 18 Prozent niedriger sein als die Steuer, die auf den Veräußerungsgewinn ohne die Rückzahlung zu zahlen wäre (26 Prozent).

Außerdem erfordern die Komplexität der Einhaltung der Vorschriften und die Notwendigkeit genauer wirtschaftlicher Bewertungen die Unterstützung durch qualifizierte Fachleute, um die Steuervorteile zu maximieren und das Fehlerrisiko zu minimieren.​​​​​​​

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