Steuertransparenz in Italien: Multinationale Unternehmen sind zur Offenlegung von Einkommensteuern verpflichtet

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​​​​​​​​​​​​​​​ veröffentlicht am 14. November 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Die als „Öffentliches Country by country Reporting“ bekannte Richtlinie, die die Verpflichtung zur Offenlegung der in jedem Land angefallenen und gezahlten Einkommensteuer einführt, ist in Kraft getreten.




Ab den Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre, die mit 22. Juni 2024 beginnen, müssen multinationale Unternehmen, ihre Zweigniederlassungen und große multinationale Konzerne für jedes Land, in dem sie tätig sind, die Einkommenssteuer und andere Unternehmensinformationen offenlegen. In diesem Zusammenhang wurde am 12. September 2024 im Amtsblatt die gesetzvertretende Rechtsverordnung Nr. 128/2024 zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/2101 über die nach Ländern untergliederten Rechnungslegung der gezahlten Steuern und weitere Informationen zur Gewährleistung einer größeren Transparenz und einer wirksamen Bekämpfung der Steuervermeidung veröffentlicht.  

Mit der gesetzvertretende Rechtsverordnung Nr. 128/2024 (zur Änderung der vorherigen gesetzvertretende Rechtsverordnung 139/2015 durch Hinzufügung eines neuen Kapitels 1-bis) wurde für Unternehmen, die bestimmte Grenzen überschreiten, die Verpflichtung eingeführt, verschiedene Geschäfts- und Jahresabschlussinformationen offenzulegen, einschließlich der angefallenen und gezahlten Einkommenssteuern, untergliedert nach Ländern. 

Die vorgenannten Informationspflichten betreffen insbesondere folgende Unternehmen:
  • Muttergesellschaften, deren Konzernumsätze zum Stichtag des Konzernabschlusses in jedem der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen;
  • unabhängige Gesellschaften, deren Umsätze zum Stichtag des Jahresabschlusses in jedem der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen;
  • Gesellschaften, die von einer Muttergesellschaft aus einem Drittland kontrolliert werden und in deren Konsolidierungskreis einbezogen sind, deren Konzernumsätze nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften am Stichtag des Konzernabschlusses in jedem der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen;
  • eine Zweigniederlassung, deren Konzernumsätze nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zum Stichtag des Jahresabschlusses des Konzernabschlusses in jedem der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren den Gesamtbetrag von 750 Millionen Euro übersteigen. Die Zweigniederlassung muss alternativ eröffnet worden sein von
  1. einem Unternehmen, das zu einem Konzern gehört, dem keine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft aus einem Drittland angehört, und dessen Konzernumsätze am Stichtag des Konzernabschlusses in jedem der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Gesamtbetrag von 750 Millionen Euro übersteigen;
  2. ein unabhängiges Unternehmen, dessen Umsätze nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zum Stichtag des Jahresabschlusses des Jahresabschlusses in jedem der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren den Gesamtbetrag von 750 Millionen Euro übersteigen. 

Dagegen sind Gesellschaften, die der Aufsicht der Banca d'Italia unterliegen, von dieser Verpflichtung ausgenommen, da sie bereits ähnliche Verpflichtungen im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften erfüllen müssen, sowie Gesellschaften und Zweigniederlassungen, die zu nicht EU-konformen Gruppen oder autonomen Gesellschaften gehören, sofern die Muttergesellschaft oder die unabhängige Gesellschaft innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Jahresabschlusses eine ähnliche Mitteilung erstellt, die kostenlos und in elektronischem Format zugänglich ist. 

Hinsichtlich des Inhalts der Mitteilung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der Beschäftigten, die für die Erstellung des Konzernabschlusses der Muttergesellschaft verwendete Währung, der Gesamtbetrag der Umsätze, der Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Abzug der Einkommenssteuern, die einbehaltene Gewinne und - für jedes Steuergebiet - die in jedem Geschäftsjahr angefallenen und gezahlten Steuern anzugeben sind.  

Im Falle eines Konzerns ist eine Liste der ihm angehörenden Unternehmen vorzulegen, wobei unterschieden werden muss welche davon Unternehmen mit Sitz in der EU sind und welche mit Sitz in nicht kooperierender Steuergebieten für Steuerzwecke. Darüber hinaus sind für jedes Steuergebiet folgende Angaben zu machen: die im Laufe des Jahres angefallene Einkommensteuer, der Betrag der gezahlten Einkommensteuer auf Kassenprinzip und der Betrag der einbehaltenen Gewinne. Gibt es mehr als ein Unternehmen des Konzerns in demselben Steuergebiet, müssen die Informationen in aggregierter Form vorgelegt werden. 

Die Einkommenssteuererklärung muss innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Jahresabschlusses beim Handelsregister eingereicht und von den Geschäftsführern auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden. Sie muss in italienischer Sprache oder in der im internationalen Finanzwesen gebräuchlichen Sprache verfügbar sein und ab der ersten Veröffentlichung fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. 

Diese Offenlegungspflichten kommen zu den bereits bestehenden Pflichten für den internationalen Austausch von Steuerinformationen hinzu, wie sie in Artikel 8-bis2 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehen sind und in Italien durch das Gesetz 208 von 2015 und das Ministerialerlasses vom 23. Dezember 2017 umgesetzt wurden. Die gesetzvertretende Rechtsverordnung ermöglicht es, die neue Verpflichtung zu erfüllen, indem die Daten aus der nach den Steuergesetzen vorgeschriebenen Country by Country Berichterstattung verwendet werden, wodurch eine Verdoppelung vermieden wird. Mit dieser Maßnahme will die Europäische Union mehr Transparenz bei den von Großunternehmen gezahlten Steuern fördern, um Steuervermeidung zu bekämpfen.​

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