Neue Übergangssteuergutschrift 5.0 in Italien: Schwerpunkt Photovoltaikanlagen

PrintMailRate-it

​​​​​​​​veröffentlicht am 16. Mai 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit der Veröffentlichung des Gesetzesdekrets Nr. 19/2024 und den darin enthaltenen Durchführungsbestimmungen des PNRR in der italienischen „Gazzetta Ufficiale“ Nr. 52, allgemeine Reihe, vom 2. März 2024 fällt der Startschuss für die neue Steuergutschrift für Investitionen, die im Zweijahreszeitraum 2024-2025 im Zusammenhang mit dem „Plan Transition 5.0“ getätigt werden. Ziel der Maßnahme ist es, den digitalen und energetischen Transformationsprozess von Unternehmen zu unterstützen.




Laut Artikel 38 des Gesetzesdekret (Italien: „Decreto Legislativo“) 2. März 2024 n. 19 wird eine neue Steuergutschrift für Investitionen anerkannt, die in den Jahren 2024 und 2025 im Rahmen des „Plans Transition 5.0“ getätigt werden, und zwar im Rahmen von Innovationsprojekten, die eine Reduzierung des Energieverbrauchs bewirken. Nachstehend weitere Ausführungen:
  • Richtet sich an alle in Italien ansässigen Unternehmen und an Betriebsstätten ausländischer Unternehmen;
  • Für die Jahre 2024 und 2025;
  • Für in Italien ansässige Produktionsstätten;
  • Mit Bezug auf neue materielle und immaterielle Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, gemäß den Anhängen A und B des Gesetzes 232/2016 (sogenannte „4.0“-Vermögenswerte), die mit dem Produktionsmanagementsystem oder dem Versorgungsnetz des Unternehmens verbunden sind.

Mit einem Antrag auf eine Reduzierung des Energieverbrauchs der in Italien gelegenen Produktionsstruktur, auf die sich das Innovationsprojekt bezieht, um mindestens 3 Prozent; oder alternativ eine Reduzierung des Energieverbrauchs der von der Investition betroffenen Prozesse um mindestens 5 Prozent. Bei neu gegründeten Unternehmen wird die erzielte Energieeinsparung in Bezug auf den durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch unter Zugrundelegung eines kontrafaktischen Szenarios berechnet.

Ein Ministerialdekret (Italien: „Decreto Ministeriale“), das in Kürze veröffentlicht werden soll, wird die Durchführungsbestimmungen für diese Steuererleichterung festlegen. Inwiefern können aber Photovoltaikanlagen unter diese Steuererleichterung fallen?

Zu den in Anhang B aufgeführten Gütern gehören, sofern dies im Innovationsprojekt ausdrücklich vorgesehen ist, auch:
  1. Software, Systeme, Plattformen oder Anwendungen für die Anlagenintelligenz, die eine kontinuierliche Überwachung und Visualisierung des Energieverbrauchs und der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Energie gewährleisten oder Energieeffizienzmechanismen einführen, indem sie Daten auch von IoT-Feldsensoren sammeln und verarbeiten (Energy Dashboarding);
  2. Software für die Unternehmensverwaltung, wenn sie zusammen mit den unter dem vorstehenden Punkt genannten Softwareprodukten, Systemen oder Plattformen erworben wird.

Darüber hinaus sind im Rahmen von Innovationsprojekten, die zu einer Senkung des Energieverbrauchs im oben beschriebenen Sinne führen, Investitionen in neue Sachanlagen, die für die Geschäftstätigkeit zur Selbsterzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Eigenverbrauch, mit Ausnahme von Biomasse, einschließlich Anlagen zur Speicherung der erzeugten Energie, förderfähig. In Bezug auf die Eigenerzeugung und den Eigenverbrauch von Energie aus Sonnenenergie sind nur Anlagen mit Photovoltaikmodulen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des DL 9.12.2023 Nr. 181 förderfähig, d.h:
  1. In den EU-Mitgliedstaaten hergestellte Photovoltaikmodule mit einem Wirkungsgrad auf Modulebene von mindestens 21,5 Prozent;
  2. Photovoltaikmodule mit Zellen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt werden und einen Zellwirkungsgrad von mindestens 23,5 Prozent aufweisen;
  3. Module mit doppelseitigen Silizium-Heteroübergangs- oder Tandemzellen, die in den Mitgliedstaaten der EU hergestellt wurden und einen Zellwirkungsgrad von mindestens 24 Prozent aufweisen.

Die Förderung ist für Investitionen in den Eigenverbrauch bestimmt, aber im Allgemeinen sollte die Einspeisung von überschüssig erzeugter Energie in das Netz weiterhin erlaubt sein (es handelt sich um einen marginalen Anteil). Für diese Bestätigung ist der in Kürze erscheinende Ministerialerlass und/oder andere Vorgaben der Finanzbehörde abzuwarten.

Die Ausgaben für die Ausbildung des Personals zum Erwerb oder zur Vertiefung von Kenntnissen in Technologien, die für die digitale und energetische Umstellung der Produktionsprozesse relevant sind, sind ebenfalls beihilfefähig.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Steuergutschriften, die je nach Umfang der durch die förderfähigen Investitionen erzielten Energieverbrauchsreduzierung variieren.​​​

Maßnahme der Steuergutschrift
​Reduzierung des Energieverbrauchs in der Produktion
Reduzierung des Energieverbrauchs der an der Investition beteiligten Prozesse

  • 35 Prozent für Investitionen bis zu 2,5 Millionen;
  • 15 Prozent für Investitionen über 2,5 und bis zu 10 Millionen;
  • 5 Prozent für Investitionen von mehr als 10 und bis zu 50 Millionen.

Nicht weniger als 3 Prozent
Nicht weniger als 5 Prozent
  • ​40 Prozent für Investitionen bis zu 2,5 Millionen;
  • 20 Prozent für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Millionen;
  • 10 Prozent für Investitionen zwischen 10 und 50 Millionen.
Mehr als 6 Prozent
Mehr als 10 Prozent

  • 45 Prozent für Investitionen bis zu 2,5 Millionen;
  • 25 Prozent für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Millionen;
  • 15 Prozent für Investitionen zwischen 10 und 50 Millionen.​
Mehr als 10 Prozent
Mehr als 15 Prozent​



AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Stefania Gestra

Dottore Commercialista, Revisore Legale

Manager

+39 02 6328 8477

Anfrage senden

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu