Mehrwertsteuererstattungen Italien-UK: Gegenseitigkeitsvereinbarung mit rückwirkender Wirkung ab dem 1. Januar 2021

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​​​​​​​​​​veröffentlicht am 3. Mai 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die Ankündigung des Abschlusses eines Gegenseitigkeitsabkommens über die Mehrwertsteuererstattung löst eines der wichtigsten offenen Probleme nach dem Brexit, das den Wirtschaftsakteuren in Italien und im Vereinigten Königreich in den letzten Jahren erhebliche Schwierigkeiten bereitet hat.




Die Verbreitung des Austauschs diplomatischer Noten zwischen der italienischen Botschaft in London und der Botschaft von UK in Rom hat das Abkommen zwischen den beiden Ländern bekannt gemacht, das die Gegenseitigkeit bei der Mehrwertsteuererstattung gemäß der Richtlinie 86/560/EWG gewährleistet.

Aus diesen Vermerken geht hervor, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Bedingung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Mehrwertsteuererstattungen für Käufe erfüllt sind, die
  1. durch italienische Wirtschaftsbeteiligte auf britischem Gebiet getätigt werden;
  2. von britischen Unternehmern auf italienischem Gebiet.

Daher müssen sich britische Unternehmer ohne ständige Niederlassung in Italien nicht zwangsläufig für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen oder einen Steuervertreter in Italien benennen, wenn sie einen Antrag auf Mehrwertsteuererstattung für auf italienischem Gebiet getätigte Käufe stellen wollen.

Insbesondere Subjekte, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen, können einen solchen Antrag auf MwSt-Erstattung stellen:
  1. Keinen Sitz oder eine feste Niederlassung in Italien während des Bezugszeitraums;
  2. Keine mehrwertsteuerrelevanten Umsätze in Italien getätigt haben, mit Ausnahme von nicht steuerbaren Beförderungsleistungen, Umsätzen im Rahmen der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft und Dienstleistungen gemäß Artikel 74-septies des Präsidialdekrets 633/72;
  3. in Italien Erwerbe getätigt haben, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern sie mit der Tätigkeit des Nicht-EU-Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen.

Der oben genannte Erstattungsantrag wird gestellt, indem das Formular VAT 79 bis spätestens 30. September des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Erstattungsantrag bezieht, per Einschreiben mit Rückschein, per Kurierdienst oder direkt persönlich beim Operativen Zentrum Pescara eingereicht wird.

In den zwischen Italien und dem Vereinigten Königreich ausgetauschten diplomatischen Noten wird klargestellt, dass die Gegenseitigkeitsabkommen zur Mehrwertsteuererstattung rückwirkend für alle ab dem 1. Januar 2021 getätigten Käufe gelten. Somit kann festgestellt werden, dass der Anspruch auf Erstattung der im Ausland gezahlten Mehrwertsteuer nahtlos ist, da die Anerkennung der Erstattung für Umsätze bis zum 31. Dezember 2020 garantiert wurde.

Derzeit ist noch nicht geklärt, ob die Rückwirkung für die Anerkennung der Erstattung zu einer Wiedereröffnung der Bedingungen für die Vergangenheit führt oder ob die Rechtmäßigkeit der Erstattung lediglich für diejenigen anerkannt wird, die ihren Antrag in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Datum der Vereinbarung zwischen den beiden Staaten gestellt haben. Es ist zu hoffen, dass das Finanzamt eine Ad-hoc-Entschließung zu seinem Standpunkt in dieser Frage veröffentlichen wird.
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Die Nachricht von der Einigung zwischen Italien und dem Vereinigten Königreich wurde von der für Steuern zuständigen britischen Regierungsbehörde (HMRC – „His Majesty‘s Revenue and Customs“) über eine private Einrichtung (CIOT - Chartered Institute of Taxation) aufgegriffen, und auch in diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die Anerkennung von Mehrwertsteuererstattungen rückwirkend ab Januar 2021 in Kraft tritt. 

In Italien hingegen wurde mit dem am 2. Mai 2024 veröffentlichten Beschluss Nr. 22 das Finanzamt (Italien: „Agenzia delle Entrate“) zwischen Italien und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung von in beiden Ländern gezahlten Mehrwertsteuererstattungen offiziell anerkannt.​

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