Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

PrintMailRate-it

​Sachstand

(Für eine optimale Darstellung aller Tabellen auf dieser Seite empfiehlt sich die Nutzung von Desktop-PC oder Tablet.)

 

Re­fe­ren­ten­ent­wurf des BMF

Gesetzentwurf (Bun­des­re­gie­rung, Bun­des­rat, aus den Reihen des Bun­des­tags)  Bundestag:
1. Beratung/
Lesung
Bundesrat: Stellung­nahme

Finanzaus­schuss des Bundes­tags 

Bundestag:
2./3. Beratung/ Lesung 

Bundesrat:
Beschluss 

Verkündung im BGBl 

17.5.2024

5.6.2024

 

Dokumente:

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 1. Juli 2024 | Lesedauer ca. 8 Minuten

 

Alle Jahre wieder – so könnte man manchmal meinen – gibt es ein neues Jahres­steuer­gesetz, wenn es auch im letzten Jahr unter dem Namen „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ oder kurz „Wachstumschancengesetz“ lief. So auch dieses Jahr. Bereits im März 2024 zirkulierte ein inoffizieller Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) durch verschiedenste Medien. Ohne große Änderungen dazu wurde im Mai 2024 vom Bundesfinanzministerium dann ein offizieller Referentenentwurf veröffentlicht und schließlich im Juni der Regierungs­entwurf des JStG 2024 durch das Kabinett beschlossen. Neben einer Regelung zur Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Übertragung von Betriebs­vermögen zwischen Mitunternehmerschaften (Az.: 2 BvL 8/13 vom 28. November 2023) sind Schwerpunkte im Umsatzsteuer- und Lohnsteuerrecht enthalten. Auch andere Bereiche werden erfasst, wie z.B. das Umwandlungssteuerrecht und die Erbschaftsteuer.

Als nächstes steht nun die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf an. Mit dieser ist erst nach der parlamentarischen Sommerpause, frühestens zum 27. September 2024, zu rechnen​.​

 

 

 

   

In unserem Artikel erfahren Sie, welche wichtigen Maßnahmen der Regierungsentwurf zum JStG 2024 enthält. Lesen Sie gerne weiter, um mehr zu erfahren. 

​Vorschrift
Änderung​
Anwendungszeitpunkt​

​Einkommensteuergesetz

​§ 3 Nr. 72 EStG
​Die Definition der steuerfrei gestellten Einnahmen aus gebäudebezogenen Photovoltaikanlagen wird vereinfacht und für EFH/Wohngebäude und Gewerbebauten angeglichen; maßgebend sind nur noch die Grenzen von 30 kW pro Objekt und 100 kW pro Steuerpflichtigem. 
​Geplante Anwendung für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§ 52 Absatz 4 EStG).
§ 4d EStG​​Unterstützungskassen: Bewertung von Grundbesitz im Kassenvermögen mit Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten statt wie bisher mit 200 Prozent vom Einheitswert. Schutzklausel für Altbestand: Dieser bleibt mit dem letztmals fest­­​gesetz­ten Wert auf Einheitswertbasis angesetzt, es sei denn Baumaß­nahmen​ führen zu Neubau.
​​Soll nur für neu zugerechneten Grundbesitz ab 2024 gelten.
​§ 6 Absatz 5 Nr. 4 EStG
​Erweiterung um neuen Anwendungs­​fall: Unentgeltliche Übertragung zwischen Schwesterpersonen­gesell­schaften, im Wortlaut „zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmer­schaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“.
​Anwendung rückwirkend für alle offenen Fälle mit einer Option zur Anwendung der alten Rechtslage auf Übertragungen vor dem 12. Januar 2024. Sie​he hierzu auch Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht.
​§ 19a EStG
​Einführung Konzernklausel. Mit der Regelung wird der Anwendungs­bereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Gilt nur, wenn der Gesamt­konzern die Schwellenwerte nicht überschreitet und „die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt“. 
​Rückwirkung ab 1. Januar 2024 vorgesehen.
​§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 -neu- EStG
Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 25 Prozent für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten an den Arbeitnehmer für die gelegent­liche Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen (Mobilitäts­budget). Beispiele: E-Scooter, Car- oder Bike-Sharing-Angebote, Fahrt­dienst­leister. Höchstbetrag für das Mobilitätsbudget: 2.400 Euro p.a.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
§ 48c EStG​​Für Erstattung der Bauabzugssteuer wird ein elektronisches Antragsverfahren eingeführt.
​Einführung ab VZ 2026.
​§ 49 Absatz 1 Nr. 4f -neu- EStG
​Erweiterung der beschränkten Steuer­pflicht auf in einer Freistellungs­​phase vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogenen Arbeitslohn.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.

​Körperschaftsteuergesetz

​§ 27 Absatz 6 KStG
Regelung der Behandlung der Mehr- und Minderabführung bei mittelbaren Organschaften: Nachvollzug Einlagelösung auch auf den Ebenen der mittelbaren Beteiligungen, wenn eine unmittelbare Beteiligung nicht allein die Eingliederung vermittelt. 
Anwendbar ab Übergang zur Einlagelösung nach dem 31. Dezember 2021.

​Gewerbesteuergesetz ​

​§ 7 Satz 8 GewStG
​Erfassung auch von Einkünften, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den §§ 7 bis 13 AStG steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre. 
​Lt. Gesetzesbegründung soll dies eine Klarstellung sein, dass alle passiven Einkünfte erfasst werden, und daher auf die Einführung der Vorschrift mit dem ATADUmsG zurückwirken.

Umwandlungs​steuergesetz

§ 3 Absatz 2a -neu- UmwStG
​Einführung der elektronischen Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers. Frist: 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in den der steuerliche Umwandlungsstichtag fällt.
​Anwendung für Vorgänge, bei denen die Anmeldung zur Eintragung nach Verkündung des Gesetzes erfolgt.
§ 5 Absatz 2 UmwStG
​Die Einlagefiktion wird erweitert auf alle steuerverstrickten Anteile am übertragenden Rechtsträger im Privatvermögen.
​Anwendung erstmals auf Vorgänge, deren Übertragungsstichtag nach der Verkündung des Gesetzes liegt.
§ 13 UmwStG
​Umkehrung des Regel-Ausnahme­verhältnisses zwischen Teilwert­ansatz und Buchwertansatz. War bisher ein Antrag auf Buchwert­fortführung zu stellen, muss nun ein Antrag für den Teilwertansatz gestellt werden. Der Teilwertantrag wird, anders als der bisherige Buchwert­ansatz, zudem befristet und unwiderruflich gestellt und kann nur bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, spätestens mit der (fristgerechten) Abgabe der Steuererklärung gestellt werden.
​Anwendung erstmals auf Vorgänge, deren Übertragungsstichtag nach der Verkündung des Gesetzes liegt. Siehe hierzu auch ​Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht.​



§ 18 UmwStG
​Die Gewerbesteuerpflicht wird aus­ge­dehnt auch auf Veräußerungs­gewinne von mittelbaren Beteiligungen (Verhinderung von Umgehungsgestaltungen). 
​Achtung: Anwendung erstmals auf Vorgänge, deren Übertragungsstichtag nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs am 17. Mai 2024 liegt.
​§ 20 UmwStG
​Der BFH hat mit Urteil vom 7. März 2018 (I R 12/16) entschieden, dass in Einbringungsfällen durch Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungs­zeitraum negative Anschaffungs­kosten der erhaltenen Anteile entstehen können. Dies soll verhindert werden, indem das eingebrachte Betriebsvermögen unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen angesetzt wird.
​Erstmalige Anwendung auf Vorgänge, bei denen der Umwandlungsbeschluss/
Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt.
​§ 27 Absatz 3 UmwStG
​Die Fortgeltung der Regelungen für alt-einbringungsgeborene Anteile wird abgeschafft. Der Anwendungs­bereich von § 17 Absatz 6 EStG wird ausgeweitet und gilt damit auch für die durch eine Sacheinlage entstandenen alt-einbringungs­geborenen Anteile unter 1 Prozent. Damit werden sämtliche durch Einlage erworbenen Anteile im Privatvermögen gleichgestellt.
​Anwendung ab 1. Januar 2025 geplant.

​Abgabenordnung

​§ 52 AO
​Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit; Hilfe für Hilfsbedürftige kann auch dadurch geleistet werden, dass an diese vergünstigt Wohnraum überlassen wird. (Im Referentenentwurf noch als Änderung von § 53 AO vorgesehen.)
​Ab VZ 2025 geplant.
​§ 175a AO
​Einem Verständigungs- oder Schiedsverfahrens wird Vorrang vor der Wirksamkeit einer verbindlichen Auskunft (§ 89 AO) oder Zusage (§ 204 AO) und sonstiger rechtlich bindender Vereinbarungen, z.B. tatsächlicher Verständigungen, eingeräumt. Bei der Änderung von Bescheiden aufgrund des Ergebnisses eines Verständigungs­verfahrens dürfen bessere Erkenntnisse entgegen dieser verbindlichen Regelungen umgesetzt werden.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
​§ 404 AO
​Die Zulässigkeit der Durchsicht von elektronischen Speichermedien im Rahmen von Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren wird verankert.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.

​Umsatzsteuergesetz​​

​§ 2b UStG
​Die Übergangsfrist für die Umsatz­besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts soll noch einmal um 2 Jahre bis 31. Dezember 2026 verlängert werden (bisher Ablauf zum 31. Dezember 2024).
​Siehe hierzu auch § 2b UStG – Weitere Verlänge​rung der Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2027?
§ 3 Absatz 4 UStG​
​Anpassung der Definition der Werk­lieferung. Eine Werklieferung liegt nur vor, wenn der Unternehmer einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Fehlt es an der Beistel­lung, liegt keine Werklieferung, sondern eine Montagelieferung vor, insb. ist dann § 13b UStG (reverse charge) nicht mehr anwendbar.
​Anwendung mit Inkrafttreten des JStG 2024.
Weitere Informationen finden Sie Siehe hierzu auch ​Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht​.



​§ 3a Absatz 3 UStG
​Die Neuformulierung soll sicher​­stellen, dass sämtliche auf virtuellem Weg erbrachten Dienstleistungen am Ort des Verbrauchs besteuert werden. Die Regelung betrifft insb. das Streaming von Veranstaltungen.
​Ab VZ 2025 geplant.
​§ 4 Nr. 4a UStG
​Die gesamte Regelung zum Umsatzsteuerlager wird aufgehoben. 
​Ab VZ 2026 geplant.
​§ 4 Nr. 8a, g UStG
​Neue Steuerbefreiung der Leistungen von Konsortialführern.
​Ab VZ 2025 geplant.
​§ 4 Nr. 21, 22 UStG
​Neuformulierung der Steuer­befreiungen für Bildungsleistungen und sportliche Veranstaltungen. Damit wird der nächste Versuch unternommen, die Steuerbefreiungen vollständig an das EU-Recht anzupassen. In § 4 Nr. 21 UStG wird das Bescheinigungsverfahren abgeschafft. Nach § 4 Nr. 22 UStG ist jetzt auch im nationalen Recht verankert, dass die Überlassung von Anlagen durch Sportvereine, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen, nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
​Ab VZ 2025 geplant.
§ 12 UStG
​Ermäßigter USt-Steuersatz von 7 Prozent auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken. 
​Anwendung ab 1. Januar 2025 geplant.
​§ 14c UStG
​Der Anwendungsbereich des § 14c Absatz 2 UStG wird auf Fälle von Gutschriften erweitert, entgegen BFH-Urteil V R 23/19 vom 27. November 2019. Aktuell löst eine Gutschrift mit unberechtigtem Steuerausweis noch keine Steuerschuld nach § 14c UStG aus.  
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
​§ 15 Absatz 1 UStG
​Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Ist der Leistungs­erbringer Ist-Versteuerer, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erst dann und insoweit geltend machen, als er eine Zahlung auf  eine an ihn ausgeführte Leistung erbracht hat.
​Ab 1. Januar 2026 geplant.
Weitere Informationen finden SieSiehe hierzu auch ​Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht​.

​§ 15 Absatz 4 UStG
​Vorsteueraufteilung: Mit einer Neuformulierung wird klargestellt, dass im Fall einer Vorsteuer­aufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn es sich dabei um den einzigen möglichen Aufteilungsmaßstab handelt, und dass dieser nachrangig zu anderen, präziseren und sachgerechten Aufteilungsmethoden ist.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
​§ 19 UStG
​Kleinunternehmer-Besteuerung:
Anhebung der Schwellenwerte für inländische Umsätze von inländischen Kleinunternehmern: Vorjahr max. 25.000 EUR (bisher: 22.000 EUR) und aktuelles Jahr max. 100.000 EUR (bisher: 50.000 EUR) Gesamtumsatz. Bei Überschreiten der 100.000 EUR-Grenze unterjähriger Wegfall der Kleinunternehmerregelung. Die Verzichtserklärung wird neu befristet bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Außerdem  Regelungen zur (vereinfachten) Rechnungstellung von Kleinunternehmern (§ 34a -neu- UStDV).
​Anwendung ab 1. Januar 2025 geplant.
Weitere Informationen finden Sie Siehe hierzu auch ​Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht​.
​§ 19a -neu- UStG
​Internationalisierung der Kleinunternehmerregelung im EU-Binnenmarkt. Auch in EU-Mitgliedsstaaten ansässige Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung in Deutschland in Anspruch nehmen. Umgekehrt wird die Nutzung des im Inland erlangten Kleinunternehmerstatus auch in anderen EU-Ländern mit besonderem Meldeverfahren und ID-Nummer ermöglicht.
​Anwendung ab 1. Januar 2025 geplant.
Weitere Informationen finden Sie Siehe hierzu auch ​Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht.​

​Erbschaft- und Schenk​ungsteuergesetz

​§ 10 Absatz 6 ErbStG
​Entsprechend der EuGH-Rechtsprechung wird der anteilige Abzug von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht zugelassen. Maßstab ist der Anteil, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
​§ 13d ErbStG
​Der Befreiungsabschlag für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird nun auch gewährt, wenn die Immobilie im Drittland belegen ist. Dies setzt jedoch einen Informations­austausch und Amtshilfe nach internationalen Standards durch den Belegenheitsstaat voraus. Eine Liste der betroffenen Staaten wird vom BMF veröffentlicht.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.
​§ 28 Absatz 3 ErbStG
​Die Stundungsregelung für Wohnimmobilien wird ebenfalls auf Grundstücke im Drittland ausgeweitet, unter der Bedingung der Amts- und Beitreibungshilfe durch den Belegenheitsstaat. Auch hier veröffentlicht das BMF eine entsprechende Staatenliste.
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.

​Grunderwerbsteu​ergesetz

​§ 1 Absatz 4a GrEStG
​Die Problematik der mehrfachen Zurechnung von Grundstücken im Hinblick auf § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG, die sich aus der BFH-Rechtsprechung und der zustimmenden Haltung der Finanzverwaltung ergibt, soll durch eine gesetzliche Definition der Zurechnung entschärft werden. Danach ist einer Gesellschaft nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG ein Grundstück nur zuzurechnen, das sie aufgrund eines Vorgangs nach § 1 Absatz 1 GrEStG erworben hat.​
​Mit Inkrafttreten JStG 2024.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Geschäftsführender Partner

+49 911 9193 1050

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Dr. Isabel Bauernschmitt

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

Partnerin

+49 911 9193 1040

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu