Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)

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​Sachstand

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Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 30. Juni 2021 (BGBl 2021 Teil I Nr. 37, Seite 2050)


Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2021 (BR-Drucksache 467/21 (Beschluss)


Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 21. Mai 2021 (BR-Drucksache 467/21 vom 4. Juni 2021)


Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 19/29843 vom 19. Mai 2021)


Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/29642 vom 12. Mai 2021)


Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucksache 244/21 (Beschluss) vom 7. Mai 2021)


Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates (BR-Drucksache 244/1/21 vom 26. April 2021)


Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. März 2021 (BR-Drucksache 244/21 vom 26. März 2021 und BT-Drucksache 19/28656 vom 19. April 2021)


Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 17. März 2021

 

zuletzt aktualisiert am 20. September 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 
Das teils als „größte steuerpolitische Überraschung in dieser Legislatur“ bezeichnete Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts schafft endlich die lange erwartete und von Unternehmerseite erhoffte Möglichkeit für Personenhandels­gesellschaften, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (Optionsmodell). Das Optionsmodell soll die Kombination außersteuerlicher Vorteile der Personen­gesell­schaft mit den steuerlichen Vorteilen der Kapitalgesellschaft ermöglichen und die Unterschiede in der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaft beseitigen. Es wird als erster Schritt zu einer rechtsformneutralen Unternehmens­besteuerung gesehen. Weitere Ziele sind die Reduzierung von Verwaltungs- und Bürokratie­aufwand insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familien­unternehmen sowie von Ursachen für Besteuerungsinkongruenzen und Doppel­besteuerung.

 

 

Des Weiteren enthält das KöMoG auch Regelungen außerhalb des Optionsmodells, so z.B. zur Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts, sowie Corona-Maßnahmen.

 
Die wichtigsten Inhalte finden Sie nachfolgend:

  • Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschafts­gesellschaften, die es ihnen ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (§ 1a KStG). Bei Ausübung der Option wird die Gesellschaft ertragsteuerlich (nicht zivilrechtlich!) wie eine Kapital­gesellschaft, die Gesellschafter werden wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Voraussetzung ist die Stellung eines Antrags spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Der Antrag ist unwiderruflich, eine Rückoption zur Besteuerung als Personengesellschaft ist zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres jedoch grundsätzlich möglich. Option und Rückoption werden jeweils wie ein Formwechsel behandelt. Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen der Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften finden Sie in unserem Artikel Per Antrag zur Körperschaftsbesteuerung – Das neue Optionsmodell nach dem KöMoG
  • Folgeanpassung der bewertungsrechtlichen und erbschaftsteuer- und schenkungsteuerlichen Vorschriften an die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (§ 97 BewG, §§ 13a, 13b ErbStG)
  • Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes (§ 1 UmwStG, § 12 Abs. 2 und 3 KStG) durch eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes: Bislang werden vom UmwStG grundsätzlich nur Inlandsfälle und Gesellschaften im EWR erfasst. Außerdem ist die steuerneutrale Verschmelzung von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften desselben Staates möglich (§ 12 Abs. 2 KStG a.F.). Neben Verschmelzungen sollen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
    • § 12 Abs. 2 KStG wird aufgehoben und in das Umwandlungssteuergesetz integriert. Die Anforderung, dass die Verschmelzung zwischen Körperschaften desselben Drittstaats stattfinden muss, entfällt. 
    • Streichung der zwingenden Liquidationsbesteuerung bei Wegzügen von Körperschaften in Drittstaaten (ersatzlose Aufhebung von § 12 Abs. 3 KStG).
    • Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des Umwandlungssteuergesetzes, insbesondere auf Verschmelzungen, Spaltungen (ohne Ausgliederung) und Formwechsel von Körperschaften unter Beteiligung von Rechtsträgern aus Drittstaaten (Wegfall von § 1 Abs. 2 UmwStG, Neufassung von § 1 Abs. 4 UmwStG)
    • Anwendung auf Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt.
  • Körperschaftsteuerliche Organschaft: Die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen werden durch ein anderes System, die sog. Einlagelösung, ersetzt (§§ 14 und 27 KStG).
  • Verluste aus Währungskursschwankungen in Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen sollen als Betriebsausgaben abgezogen werden können (§ 8b Abs. 3 KStG).
  • Neu aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in den Gesetzentwurf aufgenommen:
    • Missbrauchsverhinderungsregelungen gegen die Entstehung von sog. weißen Einkünften (Einkünfte, die in keinem Staat einer Besteuerung unterliegen) bei optierenden Gesellschaften nach § 1a KStG bei internationalen Qualifikationskonflikten (treaty override: keine Kapitalsteuerentlastung, Veräußerungsgewinnbesteuerung) (§ 50d Abs. 14 EStG)
    • Grunderwerbsteuer: Verschärfungen zur Verhinderung von Gestaltungen mit optierenden Gesellschaften nach § 1a KStG (§§ 5, 6 GrEStG)
    • Corona-Maßnahmen: Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG und der Verwendungsfrist für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG um ein weiteres Jahr. Geplante Investitionen, für die Investitionsabzugsbeträge in 2017 oder 2018 gebildet wurden, können nun bis Ende 2022 vorgenommen werden, ohne dass eine gewinnwirksame Auflösung der gebildeten Bilanzposten erforderlich wird.
  • Inkrafttreten: 1. Januar 2022. Optionsanträge für das Wirtschaftsjahr 2022 können bereits in 2021 bis einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Die Verlängerung der Fristen in §§ 6b, 7g EStG tritt bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, d.h. am 1. Juli 2021.

 

Gerne weisen wir zu diesem Gesetz außerdem auf unseren Schnell-Check hin: Entscheidungsbaum: Für wen das Optionsmodell geeignet ist sowie auf unsere Artikel Spitz gerechnet: Das bringt das Optionsmodell und Per Antrag zur Körperschaftsbesteuerung – Das neue Optionsmodell nach dem KöMoG.

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