Geplante steuerliche Neuregelungen zur Behandlung von Gesellschafterdarlehen in den USA

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Deutsche Mutterunternehmen finanzieren in aller Regel US-Tochtergesellschaften vor allem in der Anfangsphase nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch Gesellschafterdarlehen. Sie werden dann bei der Muttergesellschaft als Forderung und bei der Tochtergesellschaft als Verbindlichkeit in den Bilanzen ausgewiesen. Die US-Steuerbehörden planen in Kürze den Erlass von Vorschriften, die unter anderem die Behandlung von Gesellschafterdarlehen neu regeln sollen.

 

  • Anwendungsbereich der geplanten Vorschriften

  • Überblick über die geplanten Vorschriften

  • Auswirkungen in der Praxis

  • Fazit

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    1969 wurde mit dem U.S. Code § 385 (Treatment of certain interest in corporations as stock or indebtedness) die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, Vorschriften zur steuerlichen Einordnung von Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital oder Verbindlichkeit zu erlassen. Allerdings wurden die im Jahr 1980 veröffentlichten Regelungen aufgrund ihrer Ungenauigkeit und Anfälligkeit für Manipulationen wieder zurückgezogen. Seitdem hat sich eine umfangreiche und vor allem nicht einheitliche Rechtsprechung zu der Problematik entwickelt. Unter anderem aus dem Grund macht das Finanzministerium in den USA nun einen neuen Anlauf und will bis zum Ende des Sommers neue Vorschriften erlassen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Auswirkungen auf US-Tochtergesellschaften deutscher Mutterunternehmen bei der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen haben.
     
    Im Folgenden werden die geplanten Vorschriften zwar am Beispiel von Gesellschafterdarlehen, die von deutschen Mutterunternehmen an US-Tochtergesellschaften gewährt werden, dargestellt. Es muss jedoch damit  gerechnet werden, dass die Regelungen auch in anderen Fallkonstellationen angewendet werden. Bspw. könnten auch Verbindlichkeiten aus der Lieferung von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft in den USA unter die Regelungen fallen und als Eigenkapital umqualifiziert werden, sofern die Verbindlichkeiten nicht in regelmäßigen Abständen ausgeglichen werden. Ob und in welcher Form das der Fall sein kann, bleibt jedoch abzuwarten.
         

Anwendungsbereich der geplanten Vorschriften

Zu den geplanten Vorschriften sind je nach Regelung unterschiedliche Ausnahmetatbestände vorgesehen. Im Umkehrschluss können Unternehmen z.B. in folgenden Situationen betroffen sein:
 

  • Börsennotierte Konzerne, wobei lediglich Tochtergesellschaften einzubeziehen sind, an denen die Muttergesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung in Höhe von 50% bzw. 80% oder mehr hält
  • Die finanziellen Vermögenswerte des Konzerns betragen mehr als 100 Millionen US-Dollar
  • Die Umsatzerlöse des Konzerns betragen mehr als 50 Millionen US-Dollar
  • Die unter die geplanten Vorschriften fallenden Zahlungsverplichtungen aus Gesellschafterdarlehen oder anderen Verbindlichkeiten betragen mehr als 50 Millionen US-Dollar

 
Es sind noch weitere Ausnahmeregelungen für komplexe Sachverhaltskonstellationen vorgesehen, die im Rahmen dieses Beitrags aus Platzgründen nicht dargestellt werden. Aufgrund der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis ist ohnehin eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Regelungen zu empfehlen.
 

Überblick über die geplanten Vorschriften

Im Wesentlichen sind folgende neue Regelungen geplant:

  • Dokumentationserfordernisse – Umfangreiche Dokumentations- und Berichtspflichten gegenüber den US-Steuerbehörden, damit Gesellschafterdarlehen von ihnen in steuerlicher Hinsicht als Verbindlichkeiten anerkannt werden
  • Die US-Steuerbehörden sollen die Möglichkeit haben, auch nur einen Teil eines Gesellschafterdarlehens als Eigenkapital zu behandeln (Bifurcation Rule)
  • Nachträgliche Umqualifizierung von Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital, sofern die Mittel aus der Gewährung eines solchen Darlehens für schädliche Vorgänge verwendet werden. Das würde bspw. den Fall betreffen, dass gewährte Mittel zur Finanzierung des Erwerbs von (weiteren) Anteilen an einem nahestehenden Unternehmen verwendet werden. (General and Funding Rule)
  • Die Gewährung von Gesellschafterdarlehen durch ein Konzernunternehmen wird als Gewährung eines Darlehens durch den Konzern behandelt (Consolidated Group Rules)

 

Auswirkungen in der Praxis

Die Umqualifizierung von Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital bei einer US-Tochtergesellschaft kann erhebliche nachteilige steuerliche Konsequenzen haben:
 

  • Verlust der Abzugsfähigkeit von bezahlten Zinsen für das umqualifizierte Gesellschafterdarlehen und Behandlung als ausgezahlte Dividenden (unter Umständen Anfall von Quellensteuern)
  • Behandlung von Darlehensrückzahlungen als Ausgabe von Anteilen mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen
  • Verlust von Steuergutschriften
  • Gefahr der Doppelbesteuerung, da die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Deutschland nicht mehr anerkannt wird
  • Nichtanerkennung von bestimmten Transaktionen mit dem Ziel, Steuerzahlungen in Folgejahre zu verlagern, z.B. Restrukturierungen, Liquidationen
  • Verlust des Status als S-Corporation in den USA

 

Fazit:

Auch wenn die geplanten Regelungen noch nicht in Kraft getreten sind – wie eingangs erwähnt, muss damit gerechnet werden, dass das bis zum Ende des Sommers der Fall sein wird– und theoretisch auch noch Änderungen möglich sind, sollten Unternehmen sie bei ihren zukünftigen Planungen schon jetzt  berücksichtigen. Damit kann vermieden werden, dass eine spätere Umqualifizierung von Gesellschafterdarlehen oder auch anderen Zahlungsverpflichtungen in Eigenkapital bei der US-Tochtergesellschaft mit negativen steuerlichen Konsequenzen erfolgt. Außerdem ist vorgesehen, dass die erwähnte Dokumentation zu einem Gesellschafterdarlehen innerhalb von 30 Tagen nach in Kraft treten der geplanten Regelungen vorliegen muss. Unternehmen sollten sich auch Gedanken über in der Zukunft zu implementierende oder zu verbessernde bestehende Geschäftsprozesse machen, um die erforderlichen Dokumentations- und Reportpflichten zu erfüllen. Und nicht zuletzt sollte eine Untersuchung der seit dem 4. April 2016 an US-Tochtergesellschaften gewährten Gesellschafterdarlehen und anderen Zahlungsverpflichtungen stattfinden, um die Gefahr einer nachträglichen Umqualifizierung in Eigenkapital zu evaluieren.
 

zuletzt aktualisiert am 8.8.2016

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