Abschaffung des Bankgeheimnisses und Angriff auf den Ratenkauf: Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

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veröffentlicht am 20. Juni 2017  

  

Die Veröffentlichung der „Panama Papers” im April 2016 war der Auslöser einer Offensive gegen Steuerbetrug und Geldwäsche. Zur weiteren Umsetzung der Zielsetzung hat das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) am 1. November 2016 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuer­um­gehungs­be­kämpfungs­gesetz) veröffentlicht. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben das Gesetz in ihrer Sitzung am 27. April 2017 beschlossen.

 

 

​Ziel des Gesetzes

Das etwas sperrig klingende „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz” soll den Steuertricks bei Zwischenschalten von Briefkastenfirmen einen Riegel vorschieben.

 
Hauptziel des Gesetzes ist die Minimierung der „Möglichkeiten für Steuerpflichtige und Kreditinstitute, Geld am Fiskus vorbei in sogenannte „Steueroasen” zu schleusen. Um dem Ziel den entsprechenden Nachdruck zu verleihen, sind die Strafen bei Vergehen drastisch und sollen gleichzeitig ein Präventionspotenzial aufbauen.”

 

Konsequenzen der Neuerung

Bislang hat das Gesetz in der Öffentlichkeit noch relativ wenig Beachtung gefunden, obwohl es für Verbraucher und Handel beachtliche Konsequenzen mit sich bringt:

 

  • Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz nimmt auch den Kauf auf Kredit ins Visier. Ein wesentliches Element ist die Ausweisungspflicht: Jeder Verbraucher, der etwas auf Raten kauft, müsste seine Steuer­iden­ti­fi­ka­tions­num­mer vorlegen. Eine Folge wäre, dass ein (spontaner) kreditfinanzierter Kauf einer Ware (Waschmaschine, Handy, TV, etc.) selten umsetzbar sein dürfte, denn kaum jemand wisse seine Steuer-ID auswendig, erklärte der Bankenverband.
     
  • Folgenreich ist auch die Abschaffung des sog. steuerlichen Bankgeheimnisses. Die Steuerbehörden können somit in Zukunft unbegrenzt und ohne Anfangsverdacht Einblicke in Bankkonten nehmen. Damit müssen die Finanzbehörden künftig weniger Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden nehmen.
     
  • Für Sammelauskünfte, die bislang nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt waren, werden die Hürden wesentlich gesenkt.
     
  • Bereits heute besteht eine Pflicht zur Anzeige über den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften. Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu
    - Personengesellschaften,
    - Körperschaften,
    - Personenvereinigungen oder
    - Vermögensmassen in Drittstaaten („Drittstaat-Gesellschaft”),
    die unmittelbar oder mittelbar beherrscht werden, angezeigt werden.
     
  • Auch für Finanzinstitute werden künftig umfangreichere Pflichten auferlegt: Für sie soll eine neue Mit­tei­lungs­pflicht eingeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind dann von ihnen hergestellte oder von ihnen vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften an die Finanzbehörden zu melden.
     
  • Der Katalog der besonders schweren Fälle einer Steuerhinterziehung soll erweitert werden um die Steuer­hinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu einer beherrschten Drittstaat-Gesellschaft. Damit verlängert sich auch die strafrechtliche Verfolgungsjährung. Sie wird von den sonst üblichen 5 auf 10 Jahre erhöht.

  

Ausblick

Vorgesehen ist, dass das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom Bundesrat im Juni 2017 verabschiedet wird. In Kraft treten soll es am Tag nach seiner Verkündung. Die neuen Meldepflichten können damit schnell um­zu­setzen sein, so dass Steuerpflichtige gehalten sind, sich damit auseinanderzusetzen, um zu prüfen, ob sie betroffen sind.

 

Aus rechtlicher Sicht ist bei der Implementierung der Mitteilungspflichten zu berücksichtigen, dass die Regelungen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetztes u.a. mit bestehenden nationalen und internationalen Melde- und Anzeigepflichten (z.B. nach WpHG, KWG, FATCA, CRS) in Einklang gebracht werden müssen.

 

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