Sittenwidrigkeit von Sicherungsübereignungen in Sanierungsfällen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. April 2016 (XI ZR 305/14) ein im Jahr 2014 erlassenes Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der XI. Zivilsenat folgte im vorliegenden Fall der Revisionsführerin bei der Auslegung zur Frage der Nichtigkeit einer Sicherungsübereignung eines Warenlagers. Rödl & Partner Köln unter der Federführung von Associate Partner Norman Lenger, LL.M. (Instanzenvertretung), sowie die BGH-Anwaltskanzlei Jordan & Hall unter der Federführung von Dr. Reiner Hall (Revision) haben die Verfahren für ein Kreditinstitut geführt und es umfassend beraten.
 
Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die streitgegenständlichen Waren von der Sicherungsgeberin (eine Kundin des Kreditinstituts) zunächst an das Kreditinstitut und anschließend noch einmal an einen ausländischen Lieferanten übereignet worden sind. Im Zuge der Insolvenz der Sicherungsgeberin trat der Lieferant an das Kreditinstitut, das gleichzeitig die finanzierende Hausbank war, heran und machte geltend, dass die Sicherungsübereignung des Kreditinstituts nach § 138 BGB sittenwidrig sei. Der finanzierenden Hausbank sei bewusst gewesen, dass es sich bei der Sicherungsgeberin um einen langjährigen Sanierungsfall handele. Deswegen sei die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von zu Unrecht gewährten Sanierungskrediten anwendbar. Die Sicherungsübereignung habe sittenwidrigen Charakter, weil sie in erster Linie der vorrangigen Befriedigung des Kreditinstituts gedient habe.
 
Der BGH schloss sich dieser Argumentation nicht an und stellte insoweit klar, dass die Frage der Nichtigkeit der Sicherungsübereignung letztendlich nur aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden kann. Hierzu zählen neben den objektiven Verhältnissen, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, und dessen Auswirkungen gerade auch die subjektiven Merkmale, wie der verfolgte Zweck und der zugrunde liegende Beweggrund. Ferner kommt es für die Frage, ob das Kreditinstitut die erforderliche Sorgfalt für eine rechtskonforme Besicherung des Kreditengagements eingehalten hat, eben nicht ausschließlich auf die Prüfung des Sanierungsvorhabens durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann an. § 138 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn das konkrete Rechtsgeschäft besondere, über eine die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist. Diese waren im konkreten Fall nicht festgestellt.
 
Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung (BGHZ) vorgesehen.
 

Die Verfahren führten:

Rödl & Partner Köln (OLG)

Norman Lenger, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Associate Partner
(Federführung, Bankrecht, Insolvenzrecht)
 

Jordan und Hall – Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (BGH)

Dr. Reiner Hall, Rechtsanwalt, Partner der BGH-Anwaltskanzlei Jordan & Hall (Federführung, Revisionsrecht, Bankrecht, Insolvenzrecht)

zuletzt aktualisiert am 03.05.2016

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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