Schweiz: MWST Revision – Regelung der Steuerbefreiung

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veröffentlicht am 8. August 2017

 

​Ab 1. Januar 2018 tritt in der Schweiz das neue Umsatzsteuergesetz (MWSTG) in Kraft. Für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz geschäftlich tätig sind, gilt es insbesondere die neue Regelung der Steuerbefreiung zu beachten.

 

 

Bisher war von der Umsatzsteuer befreit, wer innerhalb eines Jahres in der Schweiz weniger als 100.000 Schweizer Franken Umsatz aus steuerbaren Lieferungen und Leistungen erwirtschaftete. Ab dem 1. Januar 2018 ist von der Umsatzsteuer befreit, wer in der Schweiz und im Ausland weniger als 100.000 Schweizer Franken Umsatz aus steuerbaren Lieferungen und Leistungen erwirtschaftet. Das kann dazu führen, dass ein Unternehmen ab dem ersten Franken steuerbaren Umsatzes in der Schweiz, mit allen Rechten und Pflichten der Schweizer Umsatzsteuer unterliegt.

 

Neu muss also der weltweite Umsatz auf steuerbare Lieferungen und Leistungen geprüft werden. Ausländische Unternehmen sollten beachten, dass dabei Lieferungen und Leistungen einzig nach Schweizer MWSTG beurteilt werden. Deshalb empfehlen wir im Zweifel eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

 

Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind oder eine Tätigkeit ins Auge fassen, sollten sich rechtzeitig über mögliche umsatzsteuerliche Konsequenzen Gedanken machen. Wenn Umsätze in der Schweiz anfallen, ist zu prüfen, ob sie aus steuerbaren Lieferungen und Leistungen gemäß MWSTG stammen. Ist das der Fall, muss zudem geprüft werden, ob der weltweite Umsatz aus diesen Lieferungen und Leistungen 100.000 Schweizer Franken innerhalb von 12 Monaten übersteigt. Wenn beide Fälle zutreffen, dann muss sich das Unternehmen im Schweizer Umsatzsteuerregister anmelden und die Umsatzsteuer abrechnen.

 

Die Steuerpflicht für Unternehmen mit Sitz im Ausland beginnt mit dem erstmaligen Erbringen einer steuerbaren Leistung in der Schweiz. Bei nachträglichen Anmeldungen ist daher auch der Verzugszins für zu spät abgelieferte Umsatzsteuer zu beachten. 
 

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