Gesetzgeber macht den Weg für Sanierungen frei: Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne beschlossen

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veröffentlicht am 26. November 2018 / Lesedauer ca. 2 Minuten


Nachdem die EU-Kommission mit einem „Comfort Letter” festgestellt hatte, dass die neuen deutschen Regelungen zur Sanierungsgewinnbesteuerung mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind, hat der deutsche Gesetzgeber nun reagiert. Er musste noch einmal tätig werden, um § 3a EStG wirksam werden zu lassen, da die Zustimmung von der EU-Kommission seinerzeit nicht – so sah es das Gesetz vor – mit einem förmlichen Beschluss bestätigt wurde. Nachdem das Gesetz den Bundestag am 8. November 2018 passierte, hat nun auch der Bundesrat die Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns abermals gebilligt und damit endlich für mehr Rechtsicherheit gesorgt.

   

  

Ausgangssituation

Bei der Rettung eines Krisenunternehmens verzichten Gläubiger oft auf nicht unerhebliche Forderungen. Dieser Verzicht führt – jedenfalls auf dem Papier – zu einem außerordentlichen Ertrag, der als Gewinn ertragsteuerlich Berücksichtigung finden müsste. Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. steuerfrei.  In nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufhebung von § 3 Nr. 66 EStG a.F. ist zum 1. Januar 1999 die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten. Deren wesentliche Ziele waren die Förderung der Sanierung, die bessere Abstimmung von Sanierungsverfahren und die Restschuldbefreiung für den redlichen Schuldner. Die Abschaffung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen stand mit diesen Zielen der Insolvenzordnung in einem „Zielkonflikt”.

 

Das Drama um den Sanierungserlass des BMF

Um den Konflikt aufzulösen, hatte die Finanzverwaltung auf Grundlage der §§ 163, 227 AO mit dem Sanierungserlass in einer allgemeinverbindlichen Verwaltungsanweisung geregelt, unter welchen Voraussetzungen Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn aus Gründen sachlicher Billigkeit erlassen werden können. Der Große Senat des BFH hatte seinerzeit entschieden, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Im Nachgang ist das BMF-Schreiben vom 27. April 2017, BStBl I 2017, 741, erlassen worden. Auch das hatte der BFH aus denselben Gründen gekippt. 

  

Der Gesetzgeber wird erstmals tätig – die EU-Kommission beunruhigt

Nachdem der Bundesfinanzhof den Sanierungserlass gekippt hatte, da ihm die gesetzliche Grundlage fehlte, hat der Gesetzgeber Anfang Juni 2017 daraufhin erstmals (wieder) eine gesetzliche Regelung beschlossen. Damit sie in Kraft treten konnte, war die Zustimmung der EU-Kommission notwendig, die eine beihilferechtliche Unbedenklichkeit prüfen sollte. Brüssel erteilte diese Bestätigung letztendlich in Form eines „comfort letters”, nicht aber – wie es das Gesetz verlangte – als förmlichen Beschluss. Die Neuregelung konnte damit nicht in Kraft treten und musste eine zusätzliche Runde im Gesetzgebungsverfahren drehen.

 

Nunmehr endgültige Rechtssicherheit

In der zweiten und dritten Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucksache 19/4455) hat der Bundestag am 8. November 2018 beschlossen, die entsprechende Bedingung (Beschluss der EU-Kommission) im Gesetz wieder aufzuheben. Der Bundesrat hat in seiner 972. Sitzung am 23. November 2018 entsprechend zugestimmt (BR-Drucksache 559/18). Somit tritt das 2017 bereits verabschiedete Gesetz automatisch in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Vorschriften (§ 3a EStG, § 7a GewStG) mit Rückwirkung ab dem 8. Februar 2017.  

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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