Das neue EU-AML-Paket und die Auswirkungen für Verpflichtete

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 10. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 7 Minuten

Der Kampf gegen Geldwäsche ist für die Finanzstabilität in Europa von wesentlicher Bedeutung. Das bisherige System – bestehend aus nationalen Vorschriften – erschwerte eine effektive Prävention und Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union (EU). Daher wurde auf Ebene der EU ein neues Gesetzespaket („EU-AML-Paket“) verabschiedet. Mit dem neuen EU-AML-Paket wird der Kreis der Verpflichteten ausgeweitet. Außerdem werden die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, vor allem hinsichtlich der Identifikation von Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer, erweitert. Mit der AMLA wird es zudem künftig eine zentrale EU-Aufsichtsbehörde geben. Die Maßnahmen sollen die Geldwäsche-Bekämpfung und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung in der EU harmonisieren, stellen die Verpflichteten jedoch vor diverse neue Herausforderungen.



„AML“ steht für „Anti Money Laundering“ und beschreibt die (gesetzlichen) Regelungen und Praktiken mit denen verhindert werden soll, dass illegal erwirtschaftetes Geld „gewaschen“ und somit in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird.

Zur stärkeren Kontrolle und Harmonisierung der Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU, hat das Europäische Parlament ein neues EU-Gesetzespaket (EU-AML-Paket) verabschiedet, mit dem grundlegende gesetzliche und regulatorische Änderungen einhergehen. Das Paket wurde am 19. Juni 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die Änderungen, die sich gegenüber den bisherigen Geldwäsche-Regelungen ergeben, sind v.a. für diejenigen Verpflichtete interessant, die bereits jetzt zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gehören, da viele der bereits in diesen Unternehmen bestehenden und etablierten Prozesse überarbeitet und angepasst werden müssen.

Das EU-AML-Paket umfasst vier zentrale Regelwerke.

1. Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD 6)

Die AMLD 6 zielt darauf ab, einen einheitlichen Regulierungs- bzw. organisatorischen Rahmen für die EU und die einzelnen Mitgliedstaaten zu schaffen, um den Binnenmarkt vor dem Missbrauch des Finanzsystems zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Dafür macht die Richtlinie Vorgaben für nationale und supranationale Risikobewertungen und schreibt die Einrichtung nationaler Zentralregister zur Erfassung wirtschaftlichen Eigentums sowie Zugangsberechtigungen zu diesen vor. Außerdem soll es künftig zentrale Register u.a. für Bank- und Immobilieninformationen geben. Darüber hinaus wird mit der Richtlinie eine bessere Zusammenarbeit der Financial Intelligence Units (FIUs) und Aufsichtsbehörden, erweiterte Befugnisse dieser, sowie eine harmonisierte Sanktionierung von Verpflichteten angestrebt.

Die AMLD 6 ist am 9. Juli 2024 in Kraft getreten und die meisten Regelungen sind bis zum 10. Juli 2027 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. 

2. Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-R)

Das zentrale Element der AMLA-R ist die Schaffung einer neuen europäischen Aufsichtsbehörde, der Anti-Money Laundering Authority (AMLA) mit Sitz in Frankfurt. Diese wird künftig eine zentrale Rolle bei der Koordinierung der Mitgliedstaaten übernehmen und sicherstellen, dass Geldwäschebekämpfung EU-weit einheitlich durchgesetzt wird. Die AMLA soll ab Januar 2028 voll funktionsfähig sein und bestimmte Hochrisiko-Finanzinstitute direkt beaufsichtigen. 

Mitunter wird die AMLA technische Regulierungsstandards (RTS) und Durchführungsstandards (ITS) für Verpflichtete, nationale Aufsichtsbehörden und FIUs entwickeln, mit deren Hilfe die Anwendung EU-weit beschlossener Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung und zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung sowie Aufsichts- und FIU-bezogene (Melde-) Verfahren vereinheitlicht werden sollen.

Die AMLA-R ist am 26. Juni 2024 in Kraft getreten und hat ihre unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedstaaten der EU entfaltet. Sie gilt ab dem 1. Juli 2025.

3. Verordnung (EU) 2023/1113 (TFR)

Auch die Verordnung (EU) 2023/1113 ist Teil des EU-AML-Gesetzespakets, sie wurde jedoch bereits im Juni 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Dieser Rechtsakt ist bereits am 30. Juni 2023 in Kraft getreten und legt Anforderungen fest, mit denen die Rückverfolgbarkeit von Geld- und Kryptotransfers gewährleistet werden soll. Die Verordnung wird ab dem 30. Dezember 2024 angewendet.

4. Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)

Die AMLR ergänzt die AMLD 6, konkretisiert bestimmte Anforderungen und stellt praktische und operativ umsetzbare Regelungen für die Verpflichteten bereit. Die Regelungen beziehen sich v.a. auf die Risikobewer­tung, die Durchführung von Sorgfaltspflichten (insb. die Identifikation der Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer) und die Meldung verdächtiger Transaktionen, insbesondere bei Hochrisikokunden. 

Diese Verordnung entfaltet unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten ab dem 10. Juli 2027 und löst die bestehenden nationalen Geldwäschegesetze weitgehend ab.

Was ändert sich mit dem Inkrafttreten der neuen AMLR?

Da die AMLR unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten für die Verpflichteten entfaltet, ist es empfehlens­wert, die spezifischen Änderungen und insbesondere die Sorgfaltspflichten näher zu betrachten: 

Erweiterung des Verpflichtetenkreises

Mit der AMLR wird der Kreis der Verpflichteten ausgeweitet. Dies betrifft mitunter Akteure im Bereich der Krypto-Dienstleistungen sowie Händler von hochwertigen Gütern, darunter Händler von Edelmetallen, Edelsteinen sowie Händler von anderen hochwertigen Gütern, wie bspw. Luxusautos. Zudem werden Profifußballvereine und Fußballagenten in den Kreis der Verpflichteten einbezogen. Allerdings können die nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten bestimmte Akteure bei geringem Geldwäscherisiko von der Liste der Verpflichteten ausnehmen.

Erweiterte Anforderungen an Sorgfaltspflichten: Customer Due Diligence

Mit der AMLR wird der Umfang der im Rahmen der Identifikation zu erhebenden Kundendaten ausgeweitet: Handelt es sich bei den Kunden um natürliche Personen, müssen, neben bereits nach dem Geldwäschegesetz (GwG) bestehenden obligatorischen Informationen, pflichtmäßig sämtliche Staatsangehörigkeiten, gegebenen­falls ein Flüchtlingsstatus oder Staatenlosigkeit sowie – sofern verfügbar – nationale Identifikations- und ​Steueridentifikationsnummer erfasst werden. Bei juristischen Personen sind jetzt auch das Gründungsland sowie, im Falle der Verfügbarkeit, eine Steueridentifikationsnummer und eine Rechtsträgerkennung zu erfassen. Außerdem sind die Namen der nominellen Anteilseigner und der nominellen Direktoren und deren Status als Solche zu erfassen.

Kundendatenaktualisierungen müssen gemäß der neuen AMLR nach maximal 5 Jahren (bei Hochrisikokunden jährlich) durchgeführt werden. Eine Ausnahme ist jedoch möglich: Wenn vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden, kann der Abstand zwischen den Aktualisierungen unter Umständen länger als fünf Jahre betragen.

Darüber hinaus wurde die Definition von politisch exponierten Personen auf regionale/lokale Politiker von Wahlkreisen mit mindestens 50.000 Einwohnern erweitert.

Die Sanktionsprüfung wird Teil der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Verpflichtete müssen nun prüfen, ob Kunden oder wirtschaftlich Berechtigte auf Sanktionslisten stehen oder von sanktionsgelisteten Personen kontrolliert werden.

Erweiterte Anforderungen an die Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer

Im Rahmen des AML-Gesetzespakets wird künftig die Terminologie „wirtschaftlicher Eigentümer“ anstelle der bisherigen Bezeichnung „wirtschaftlich Berechtigter“ verwendet.  Zudem wird der Schwellenwert zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums bereits ab einer Beteiligung i.H.v. 25% erreicht sein. Bisher lag der Schwellenwert in Deutschland bei größer 25%. Für Hochrisiko-Branchen besteht außerdem die Möglichkeit, dass der Schwellenwert auf eine Beteiligungshöhe von 15% gesenkt wird.

Zur Identifikation des wirtschaftlichen Eigentümers sind zudem nunmehr auch Geburtsort, Geburtsdatum, Adresse, sämtliche Staatsangehörigkeiten sowie die Nummer eines ID-Dokuments und, soweit vorhanden, eine eindeutige persönliche Identifikationsnummer verpflichtend und unabhängig von der Risikoklassifizierung zu erheben.

Können wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden, müssen sämtliche Mitglieder der Führungsebene identifiziert werden („fiktive“ wirtschaftliche Eigentümer). 

Verdachtsmeldungen und schwellenwertbasierte Meldepflichten

Verpflichtete müssen weiterhin alle verdächtigen Transaktionen unabhängig von ihrer Höhe an die Financial Intelligence Unit (FIU) melden. Neu ist jedoch, dass die AMLR nun eine klare Frist von fünf Arbeitstagen für die Beantwortung einer Anfrage der FIU vorsieht. Darüber hinaus führt das EU-AML-Paket schwellenwert­basierte Meldepflichten für den Handel mit bestimmten hochwertigen Gütern ein. Für Transaktionen mit den folgenden hochwertigen Gütern gelten nachstehende Schwellenwerte: Kraftfahrzeuge ab 250.000 Euro, Wasser- und Luftfahrzeuge ab 7.500.000 Euro. Zusätzlich sind nun auch mehrere Teilzahlungen, die zusammen 10.000 Euro oder mehr erreichen, gemäß AMLR meldepflichtig. 

Obergrenze für Bargeldzahlungen

Darüber hinaus wird eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro für Bargeldzahlungen eingeführt, um die Rückverfolgbarkeit zu verbessern und Finanzkriminalität zu bekämpfen. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, eine niedrigere Obergrenze festzulegen.

Was kommt auf Sie zu?

  • Anpassung und Erweiterung der Risikoanalysen
  • Aktualisierung der internen Prozesse
  • Aktualisierung des Compliance-Kontrollplans
  • Nachvollziehbare Dokumentation aller Maßnahmen
  • Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter bzgl. der neuen Anforderungen
  • Anpassung des Transaktions-Monitorings

Fazit

Die neuen gesetzlichen Anforderungen verlangen von Verpflichteten eine umfangreiche Umsetzung geeigneter Maßnahmen. Dazu zählen wesentliche Anpassungen der internen Prozesse, die Überarbeitung von Compliance-Maßnahmen und Risikoanalysen sowie eine klare Dokumentation.

Es empfiehlt sich, dass sich Verpflichtete bereits jetzt mit den Änderungen und Bestimmungen des EU-AML-Pakets auseinanderzusetzen, um geeignete risikomindernde Maßnahmen frühzeitig definieren und in die internen Systeme und Prozesse integrieren zu können, um so das Risiko aufsichtsrechtlicher Sanktionen und von Reputationsschäden aktiv zu reduzieren.

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