Übertragung von Kreditportfolios im Wege der Vertragsübernahme

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von Jürgen Siegl
 
Im angespannten Marktumfeld einiger Wirtschaftsbranchen beraten wir Banken und Kreditnehmer bei der Restrukturierung von Finanzierungen sowie Banken gerade auch bei dem Verkauf ihrer Kredite bzw. Kreditportfolien. Unsere Beratung bei der Restrukturierung und dem Verkauf von Finanzierungen zeichnet sich durch die enge Zusammenarbeit mit unseren Kollegen aus dem Sanierungs- und Kapitalmarktrecht aus. Wir unterstützen unsere Mandaten in allen Phasen einer Transaktion und sind aufgrund unserer fachübergreifenden Zusammenarbeit in der Lage, die auftretenden Problemstellungen leistungsorientiert und pragmatisch anzugehen. Insbesondere im Bereich „Erneuerbare Energien” sind Banken aufgrund der erhöhten bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen sowie Änderungen in deren Investitionsstrategien bemüht, ihre Bilanzen mittels einer Übertragung von Kreditportfolios zu bereinigen.
 

Problemstellung

In der Praxis erfolgt die Übertragung eines Kreditportfolios im Wege der Vertragsübernahme jedes einzelnen Kreditvertrages durch einen zweiseitigen Vertrag zwischen dem ausscheidenden Kreditgeber und dem Erwerber als neuen Kreditgeber.
 
Problematisch bei der Übertragung von Kreditportfolios im Wege der Vertragsübernahme ist jedoch, dass ein aktives Mitwirken der Kreditnehmer für eine Vertragsübernahme zwingend erforderlich ist. Dieses Zustimmungserfordernis ist sowohl bei „Non-Performing-Loans” (leistungsgestörten/notleidenden Krediten) als auch bei „Performing Loans” (nicht leistungsgestörten Krediten) Voraussetzung für eine rechtswirksame Vertragsübernahme.
 
Eine Übertragung von Kreditforderungen im Wege einer Forderungsabtretung hingegen, die grundsätzlich ohne Zustimmung des Kreditnehmers möglich ist, stellt im Vergleich zur Vertragsübernahme gerade auch aus Sicht des Käufers ein rechtliches „Minus” dar und führt zu Unsicherheit bei den beim Verkäufer verbleibenden Verträgen.
 

Lösungsvorschlag

Im Kauf- und Übertragungsvertrag vereinbaren der ausscheidende Kreditgeber (Verkäufer) und der eintretende Kreditgeber (Käufer) zunächst schuldrechtlich, dass der Verkäufer verpflichtet ist, alle oder zumindest die für den Käufer wirtschaftlich bedeutenden Kreditnehmer mit einem zuvor abgestimmten Kundenanschreiben bis zum Übertragungsstichtag zur schriftlichen Zustimmung zur Übertragung des jeweiligen Kreditvertrages aufzufordern. Dieses Kundenanschreiben sollte ebenfalls die Entbindung vom Bankgeheimnis und die Zustimmung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten beinhalten. Anschließend wird das Zustimmungsschreiben, mit dem der Kreditnehmer seine Zustimmung zur Übertragung der Kreditverträge mittels eines zweiseitigen Vertrages erteilt, an die jeweiligen Kreditnehmer durch den Verkäufer oder den Erwerber übersandt. Besonders wichtig ist, die Kreditnehmer frühzeitig einzubinden, um auf diese Weise den Zustimmungsprozess zu vereinfachen und die Wahrscheinlichkeit der Zustimmung zu erhöhen.
 
Dasselbe Prozedere ist bei denjenigen Sicherheiten, die nicht qua Gesetz mit dem Kreditvertrag übergehen, analog durchzuführen. Das diesem zwingend erforderlichen Vorgehen innewohnende tatsächliche Risiko einer mangelnden Kooperationsbereitschaft der Kreditnehmer kann nicht vermieden werden. Ein praktikabler, kommunikativer und gut strukturierter Ablauf gegenüber den Kreditnehmern bei der praktischen Umsetzung der Zustimmungsanfragen ist daher von besonderer Bedeutung.
 

Rechtsfolge

Eine wirksame Vertragsübernahme hat dann zur Konsequenz, dass die vertraglichen Beziehungen nicht mehr mit dem ausscheidenden Kreditgeber und dem verbleibenden Kreditnehmer, sondern ausschließlich zwischen letzterem und dem Erwerber als neuem Kreditgeber bestehen. Damit findet bei einer Vertragsübernahme – im Gegensatz zur Abtretung oder zur Schuldübernahme – ein Parteiwechsel im gesamten Schuldverhältnis statt. Die eintretende Partei übernimmt alle Rechte und Pflichten der ausscheidenden Partei.
 
zuletzt aktualisiert am 02.12.2015

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