Erbrecht: Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

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zuletzt aktualisiert am 13. Mai 2019


Häufig sehen sich Angehörige beim Tod eines nahen Verwandten damit konfrontiert, dass sie vom Erblasser nicht ausreichend bedacht wurden. In diesen Fällen sieht das Gesetz für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten einen „Mindestanteil” am Erbe – den Pflichtteil – vor.

 


Der Pflichtteilsanspruch als Mindestanteil am Nachlass

Bei Erbfällen steht engen Angehörigen gemäß § 2303 BGB ein sog. Pflichtteilsanspruch zu. Dabei handelt es sich um eine Art gesetzlich garantierten Mindestanteil am Nachlass des Verstorbenen. Pflichtteilsberechtigt sind (nur) die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge und keinen Ehegatten, sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
 
Das „Ob” des Anspruches lässt sich i.d.R. relativ schnell feststellen. Deutlich schwieriger gestaltet sich die Ermittlung des „Wie viel”, also die Höhe des Pflichtteilsanspruchs gegen den Erben. Der Pflichtteilsanspruch besteht stets in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er richtet sich gegen den bzw. die Erben und ist eine reine Geldforderung. Es besteht also kein Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf die Zuwendung von einzelnen Gegenständen oder Vermögenswerten aus der Erbmasse.
 
Bei der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs muss zunächst geklärt werden, wie hoch der tatsächliche Wert des Nachlasses ist. Nur selten ist der Erbe allerdings zur Ermittlung des Wertes bereit und zeigt sich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten auskunftsfreudig. Gleichwohl steht dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ein umfassendes und auch einklagbares Auskunftsrecht zu. Dieses Auskunftsrecht umfasst eine Bestandsauskunft des Nachlasses und eine Wertauskunft der Nachlassgegenstände. Nach Wahl des Pflichtteilsberechtigten kann dieser auch die Vorlage eines notariell erstellten Nachlassverzeich­nisses verlangen. Im Rahmen der Wertauskunft ist der Erbe mitunter verpflichtet, Gutachter mit der Bewertung von Nachlassgegenständen zu beauftragen. Insbesondere bei der Existenz von Unterneh­mensanteilen oder Grundstücken im Nachlass sollte hierauf besonderer Wert gelegt werden. Aus dem so ermittelten Wert des Nachlasses kann der Pflichtteilsberechtigte dann seinen Anspruch gegen den Erben entsprechend seiner Pflichtteilsquote berechnen und – erforderlichenfalls gerichtlich – geltend machen.
 

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch als Ausgleich für Schenkungen des Erblassers

Darüber hinaus steht jedem Pflichtteilsberechtigten unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient als Ausgleich für Schenkungen des Erblassers, mittels welchen dieser lebzeitig in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod sein Vermögen geschmälert hat. In diesen Fällen ist der Wert der Schenkung, gemindert in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Schenkung, entsprechend der Pflichtteilsquote des Pflichtteilsberechtigten durch den Erben auszugleichen. Um herauszufinden, ob solche benachteiligenden Schenkungen erfolgt sind, kann der Pflichtteilsberechtigte den Erben wiederum auf Auskunft in Anspruch nehmen.
 

Vermeidung von Risiken durch lebzeitige Vermögensnachfolge

Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Pflichtteilsberechtigten ist oftmals mit erheblichen Problemen behaftet, die teilweise erst nach jahrelangen gerichtlichen Streitigkeiten geklärt werden. Gleichzeitig ist die Belastung des Erben mit Pflichtteils- und insbesondere auch mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen häufig wirtschaftlich bedrohlich. Regelmäßig ist die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen daher sowohl für den Erben als auch für den Pflichtteilsberechtigten mit Risiken versehen. In der Nachfolgeplanung sollte daher bereits zu Lebzeiten durch die Wahl der richtigen Strategie der Vermögensnachfolge dafür Sorge getragen werden, dass Pflichtteils­(ergänzungs)ansprüche nach dem Tod nach Möglichkeit erst gar nicht entstehen.
 

Checkliste:

  • Die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen ist zumeist problembehaftet
  • Für den Erben stellt die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oft ein kaum kalkulierbares wirtschaftliches Risiko dar
  • Der Erblasser sollte bereits lebzeitig durch Wahl der richtigen Nachfolgestrategie das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen vermeiden.
 

Wir beraten Sie gern!

Elke Volland, Leiterin der Praxisgruppe Erbrecht/Unternehmensnachfolge, und ihre Kollegen beraten schwerpunktmäßig Unternehmer und vermögende Privatpersonen bei allen Fragen der lebzeitigen Unternehmens- und Vermögensnachfolge sowie des Erbrechts. Wesentlicher Schwerpunkt der Beratungsleistungen ist die Beratung unserer Mandanten zum Zweck einer geordneten lebzeitigen Nachfolge des Vermögens in die nächste Generation. Dabei unterstützen wir unsere Mandanten bei allen gesellschafts-, steuer-, erb- und familienrechtlichen Fragestellungen und der Anfertigung sämtlicher hierfür erforderlicher Dokumente.
 
Weiterer Schwerpunkt der Beratungsleistungen ist die Unterstützung der Mandanten nach einem Erbfall. Dabei unterstützen wir unsere Mandanten, oftmals in Zusammenarbeit mit ausländischen Kollegen, bei der Verwaltung und Liquidation des geerbten Nachlasses. Ferner erfolgt eine Unterstützung und Vertretung in etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen erbrechtlichen Streitigkeiten mit Miterben und/oder Pflichtteilsberechtigten.
 
Aktuelle von der Praxisgruppe und deren Mitgliedern behandelte Problemfelder sind:
  • Beratung der Unternehmensnachfolge unter Beachtung der gesetzgeberischen Pläne zur Neugestaltung des Erbschaftsteuerrechts aufgrund des Urteils des BVerfG.
  • Beratung der lebzeitigen Unternehmensnachfolge bei Nachfolge an minderjährige Kinder.
  • Beratung der lebzeitigen „gleitenden” Unternehmensnachfolge, etwa bei Vorbehalt von Nießbrauchsrechten durch den Schenker.
  • Beratung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge zur Vermeidung von Pflichtteils- und Erbansprüchen.
  • Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
  • Auseinandersetzung von streitigen Erbengemeinschaften.
  • Beratung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge vor dem Hintergrund von güterrechtlichen Ansprüchen des Ehepartners.

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Patrick Satzinger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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