Beschränkter Schuldzinsenabzug auf dem Prüfstand

PrintMailRate-it
​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 22. August 2024 | Lesedauer ca. 3​ Minuten

Das oberste deutsche Steuergericht, der BFH, wird über die Berechnung der nicht als Betriebsausgabe abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu entscheiden haben. Die Höhe des anwendbaren Zinssatzes von 6 Prozent spielt dabei eine wichtige Rolle, ist aber nicht die einzige anhängige Rechtsfrage.
 
      
Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen IV R 8/24 eine Revision gegen ein Urteil des Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 27. März 2024, 15 K 1131/19 G,F) anhängig geworden, die sich mit der Begrenzung des Schuld­zinsen­abzugs nach § 4 Abs. 4a EStG beschäftigt. Die Vorschrift bezweckt, solche Zinsen vom Betriebsausgabenabzug auszuschließen, die mittelbar privat veranlasst sind, weil dem Unternehmen durch Überentnahmen die notwendigen liquiden Mittel entzogen werden, die dann durch eine Kreditaufnahme für betriebliche Zwecke ersetzt werden müssen. Die Berechnung des nicht abziehbaren Betrags erfolgt, vereinfacht ausgedrückt, pauschaliert durch Anwendung eines Zinssatzes von 6 Prozent auf den Überentnahmebetrag des Wirtschafts­jahres, verrechnet mit den Über- und Un​terentnahmen der vorangegangenen Geschäftsjahre.
  
Die Verwendung des pauschalen Zinssatzes von 6 Prozent führte zur gerichtlichen Auseinandersetzung, denn der Steuerpflichtige begehrte in Zeiten einer Niedrigzinsphase die Anwendung eines deutlich niedrigeren Zinssatzes. Er berief sich dabei auch auf die Verfahren zur Vollverzinsung von Steueransprüchen (§§ 233a, 238 AO), die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 bvR 2422/17 gipfelten, wonach der Zinssatz von 6 Prozent ab 2019 nicht mehr angewendet werden darf. 
  
Das FG Düsseldorf hat die Klage zurückgewiesen. Zum einen sieht es die Pauschalierung im Falle des § 4 Abs. 4a EStG als gerechtfertigt an. Zum anderen betraf der Streitfall die Jahre 2013 – 2016; für diese Jahre hatte das Bundesverfassungsgericht im Kontext mit § 233a AO einen Zinssatz von 6 Prozent noch akzeptiert.
  
In der vom FG gleichwohl zugelassenen Revision wird die Reduzierung des verwendeten Zinssatzes weiter​­verfolgt. Der Kläger erhebt aber noch weitere verfassungsrechtliche Einwendungen gegen § 4 Abs. 4a EStG.
  
Zum einen sieht er einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, dass Zinsen für die Finanzierung betrieb­lichen Anlagevermögens von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind, nicht aber für Waren eines Handelsunternehmens, also die Finanzierung des betrieblichen Umlaufvermögens. 
  
Zum anderen hält er die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG für unzulässig, weil das bei dessen Einführung zum 1.1.1999 schon im Unternehmen vorhandene positive Kapital der Gesellschafter unberücksichtigt geblieben ist. Es unterliegt also einem log-in-Effekt und kann nicht gegen zukünftige Überentnahmen gegengerechnet werden. 
  
In dem anhängigen Revisionsverfahren werden somit die Grundfeste der Ermittlung des beschränkten Schuldzinsenabzugs wegen Überentnahmen zur höchstrichterlichen Prüfung gestellt. Steuerpflichtige sollten daher gegen alle Bescheide, in denen § 4 Abs. 4a EStG zur Anwendung gekommen ist und den Schuldzinsen­abzug begrenzt hat, Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren Ruhen des Verfahrens beantragen. 
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu