Österreich: Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug auch ohne Betriebsstätte

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veröffentlicht am 6. Dezember 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Bislang waren ausländische Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug in Österreich nur verpflichtet, wenn eine sog. lohnsteuerliche Betriebsstätte i.S.d. §81 öEStG vorlag. Als lohnsteuerliche Betriebsstätte gilt gemäß der Vorschrift jede vom Arbeitgeber in Österreich für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Arbeitsausübung dient.

 

 

Das kürzlich beschlossene Abgabenänderungsgesetz 2020 führt zu einer geänderten Rechtslage. Neu ist die Verpflichtung ausländischer Arbeitgeber Lohnsteuer für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter einzubehalten. Darüber hinaus müssen Lohnkonten geführt und Lohnmeldungen an die Behörden übermittelt werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist nach österreichischen Bestimmungen zu beurteilen, wonach ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht auslösen.

 

In der Praxis werden ausländische Arbeitgeber, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen beschäftigen, insbesondere in folgenden Konstellation betroffen sein:

  • Tätigkeiten im österreichischen Home-Office
  • Präsenztätigkeiten bei Kunden oder Lieferanten
  • Arbeitskräfteüberlassung

Gemäß Gesetzeswortlaut sind auch österreichische Grenzgänger bzw. alle Personen mit (Ferien-)Wohnung in Österreich von der Neuregelung betroffen, d. h. auch für diese Personengruppen sind Lohnsteuern einzubehalten, Lohnkonten zu führen und Lohnmeldungen einzureichen. Nach einer Verlautbarung des BMF von vergangener Woche soll diese „überschießende Formulierung“ des Abgabenänderungsgesetzes jedoch legistisch adaptiert werden. Ausländische Arbeitgeber sollen danach nur dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein, wenn die Arbeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Recht zusteht.

 

Nach derzeitiger Interpretation sind demnach z. B.  Grenzgänger, die (ausschließlich) im Ausland tätig sind, vom Lohnsteuerabzug – wie bislang – nicht umfasst. Für Zwecke einer endgültigen Beurteilung bleibt die legistische Umsetzung abzuwarten und es kann sich anbieten ein gebührenfreies Ansuchen um Rechtsauskunft an die zuständige Abgabenbehörde zu richten, um Rechtssicherheit bei Zweifelsfragen zu gewinnen.

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Erich von Tüllenburg

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Prokurist

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