Steuerausgleichsmechanismen

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veröffentlicht am 5. März 2024 | Lesedauer ca. 1 Minute

Neu aufgenommen wurden Erläuterungen zu Zahlungen, mit denen gemäß der jeweiligen arbeitsvertraglichen Regelungen (z.B. Entsendevertrag, Richtlinie) evtl. Mehr-Steuern im Entsendestaat ausgeglichen werden sollen. Hierbei wird unterschieden zwischen der sog. „Tax Equalization“ und der sog. „Tax Protection“.

  • Bei der sog. „Tax-Equalization“ soll der Mitarbeiter unabhängig von den im Einsatzstaat geltenden Steuer­sätzen mit der gleichen Höhe an Steuern belastet werden, die zu entrichten wäre, wenn er im Heimatland verblieben wäre. 
  • Bei der sog. „Tax-Protection“ werden nur eventuelle Steuernachteile im Einsatzstaat durch den Arbeit­geber ausgeglichen, d.h. der Arbeitgeber übernimmt die Mehrsteuern, wenn diese im Einsatzstaat höher als im Heimatland sind. Ist der Steuersatz im Einsatzstaat jedoch geringer als im Heimatland, kommt der Steuer­vorteil nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Mitarbeiter zugute.

Bei beiden Verfahren kann dem Mitarbeiter im Rahmen seiner Gehaltsabrechnung eine sog. hy­po­the­tische Steuer („Hypo Tax“) einbehalten werden. Der Arbeitgeber übernimmt dafür im Gegenzug die (im Einsatzstaat) anfallende tatsächliche Steuer. Der endgültige Betrag der hypothetischen Steuer wird jedoch regelmäßig erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt, so dass im Veranlagungsverfahren Veränderungen bei der Höhe des Arbeitslohns möglich sind.

Übernimmt der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende tatsächlich gezahlte Einkommensteuer des Mitarbeiters, ist diese jeweils dem Staat als Arbeitslohn zuzuordnen, in dem sie anfällt. Steuern, die auf andere Einkunftsquellen oder Einkunftsarten entfallen, sind nach den allgemeinen Grundsätzen aufzuteilen. Diese Aufteilung gilt auch für vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmeranteile zur Sozial­ver­sicherung unabhängig davon, in welchem Land die Beiträge gezahlt wurden.

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