Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen: Anpassung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025

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​​​veröffentlicht am 27. März 2025


Zum 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Anpassung des Umsatzsteuergesetzes in Kraft. Die neue Regelung des § 4 Nr. 21 UStG bringt Erleichterungen für Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte. Besonders für Privatlehrer und öffentliche Bildungsträger gibt es erfreuliche Neuerungen. Aber was genau ändert sich? Und welche Vorteile ergeben sich daraus?


Bisher war die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen an eine behördliche Bescheinigung gebunden und teilweise ein bürokratisches Hindernis, das viele Bildungsträger vor Herausforderungen stellte. Nun wird der Anwendungsbereich erweitert und die steuerliche Behandlung klarer geregelt.

Die Reform, die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 beschlossen wurde, soll das deutsche Umsatzsteuerrecht an die EU-Vorgaben anpassen und mehr Rechtssicherheit für Bildungsanbieter schaffen. Privatlehrer profitieren von einer klar definierten Steuerbefreiung, öffentliche Bildungseinrichtungen werden ebenfalls entlastet.

Mit der Anpassung ergeben sich folgende Änderungen: 

1. Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung

Bislang galt die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen: 
Private Bildungseinrichtungen mussten eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen, um von der Steuerpflicht befreit zu werden. Dies führte oft zu bürokratischem Aufwand und Unsicherheiten, da die Vergabe der Bescheinigungen in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wurde.

Mit der Neuregelung wird die Steuerbefreiung nun auf weitere Bildungsträger ausgeweitet. Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind nun ebenfalls steuerbefreit, sofern sie Bildungsleistungen anbieten. Die Steuerbefreiung umfasst neben dem klassischen Schul- und Hochschulunterricht auch Aus- und Fortbildungen sowie berufliche Umschulungen.

2. Erleichterungen für Privatlehrer

Ab 2025 sind Privatlehrer ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie Schul- oder Hochschulunterricht erteilen. Lehrer, die eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung arbeiten, benötigen keine Bestätigung der Landesbehörden mehr, um von der Umsatzsteuer befreit zu sein. Dadurch wird für viele Einzelunternehmer in der Bildungsbranche die bürokratische Hürde erheblich gesenkt.

3. Bescheinigungsverfahren für private Bildungseinrichtungen bleibt bestehen

Während ursprünglich geplant war, das Bescheinigungsverfahren abzuschaffen, bleibt es nun doch erhalten. Das bedeutet, dass private Schulen und Bildungseinrichtungen weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde einholen müssen, um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.
Bereits erteilte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit, sodass für bestehende Bildungsträger kein sofortiger Handlungsbedarf besteht.

Fazit

Die Anpassung des § 4 Nr. 21 UStG ist ein Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit und weniger Bürokratie für Bildungsanbieter. Besonders Privatlehrer und öffentliche Bildungseinrichtungen profitieren von den Erleichterungen. Private Bildungsträger sollten sich jedoch weiterhin mit den Anforderungen der Bescheinigungsverfahren auseinandersetzen, um ihre Umsatzsteuerbefreiung nicht zu gefährden.




Quelle:

​​Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 4 Nr. 21 UStG​



AUTORIN

Diana Haidar

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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