Die E-Rechnung im Non-Profit-Sektor

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 27. Februar 2025


Jede steuerbegünstigte Körperschaft ist direkt oder indirekt von der Umsatzsteuer betroffen. Das Umsatzsteuerrecht kennt insbesondere keine persönliche Steuerbefreiung für steuerbegünstigte Körperschaften. Deshalb stellt auch die Pflicht zur Verwendung von E-Rechnungen den Non-Profit-Sektor vor neue Herausforderungen.​


Bereits letztes Jahr haben wir in unserem Newsletter über die Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 durch das Wachstumschancengesetz berichtet. Hierin w​urden auch die Übergangsregelungen für den Aussteller einer Rechnung erläutert. Der Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts muss jedoch seit dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können.


Hier möchten wir nun kurz die Besonderheiten der E-Rechnung für den Non-Profit-Sektor darstellen.


Jede steuerbegünstigte Körperschaft ist direkt oder indirekt von der Umsatzsteuer betroffen. Bei Körperschaften, die ganz oder teilweise Unternehmer im Sinne des UStG sind, versteht sich dies von selbst. Körperschaften, die vollumfänglich nicht Unternehmer sind, tragen eine indirekte Steuerlast. Anders als im Ertragssteuerrecht gibt es keine persönliche Umsatzsteuerbefreiung für steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des §§ 51 bis 68 AO.1 Deshalb stellt die Pflicht zur Verwendung von E-Rechnungen auch den Non-Profit-Sektor vor neue Herausforderungen.


Der wesentliche Anwendungsbereich der E-Rechnung sind inländische B2B-Umsätze. Gemäß § 14 Abs. 2 S.2 Nr. 1 Hs. 2 UStG sind elektronische Rechnungen verpflichtend, wenn ein im Inland ansässiger Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne in Deutschland steuerpflichtige Umsätze an andere inländische Unternehmer erbringt. Ausgenommen sind Umsätze zwischen Unternehmern und privaten Kunden.


Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S.2 Nr. 1 HS.2 UStG ist in Fällen, in denen der Leistungserbringer kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, nicht eröffnet. Dies ist z.B. für steuerbegünstigte Körperschaften relevant, die sich ausschließlich aus „echten” Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanzieren und keine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Bei nicht umsatzsteuerbaren Vorgängen ist keine Rechnung und damit auch keine E-Rechnung erforderlich. Dies gilt für Einnahmen im ideellen Bereich, insbesondere für Rechnungen über echte Mitgliedsbeiträge.


Für Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG umsatzsteuerfrei sind, ist ebenfalls keine E-Rechnung erforderlich. Im Bereich des Non-Profit-Sektors sieht das UStG zahlreiche Steuerbefreiungen vor, so z.B. für Leistungen der Wohlfahrtspflege, Heilbehandlungen, Leistungen bestimmter kultureller Einrichtungen, Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen. Zudem werden solche Leistungen häufig im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb gegenüber Nichtunternehmern erbracht, sodass bereits dadurch keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen besteht.


Für Kleinbeträge bis höchstens 250 EUR ist nach § 33 S. 4 UStDV weiterhin keine E-Rechnung erforderlich. Es bleiben sonstige Rechnungsformate zulässig. Diese Regelung kommt z.B. für Teilnahmegebühren oder Eintrittsgelder steuerbegünstigter Körperschaften in Betracht.


Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist keine Ausnahme vorgesehen.


Zu beachten ist, dass für den Vorsteuerabzug eine den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entsprechende Rechnung notwendig ist. Bestand eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung und wird stattdessen eine sonstige Rechnung ausgestellt, handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des §§ 14, 14a UStG. Somit berechtigt die ausgestellte Rechnung dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG. Erfolgt keine Rechnungsberichtigung durch nachträgliches Ausstellen einer E-Rechnung, sind die in einer sonstigen Rechnung enthaltenen Angaben nach Schreiben des BMF im Hinblick auf den Vorsteuerabzug als mögliche objektive Nachweise zu berücksichtigen. Hier kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein Vorsteuerabzug möglich sein, sofern die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu überprüfen. Bei einer inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen Rechnung werden die genannten Voraussetzungen regelmäßig erfüllt sein.2


Verstöße gegen die E-Rechnungs-Pflicht können im Einzelfall den Bußgeldtatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG erfüllen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur E-Rechnung eine Verletzung der §§ 51-68 AO darstellt und zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit berechtigt.3


Bei Fragen zur Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Körperschaften stehen wir Ihnen gerne für einen Austausch zur Verfügung.​​

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Quellen:

1 Erdbrügger Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 13 Umsatzsteuer, Rn. 1-5

2 BMF, Schreiben vom 15.10.2024, DStR 2024, 2383

3 Frank/Fischer: die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung und ihre Bedeutung für den Non-Profit-Sektor, npoR 2025, 3



AUTORIN

​Birgit Heinz

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