Das Besserstellungsverbot – auch ein Verbot für zusätzliche Lohnbestandteile?

PrintMailRate-it

​​​​​​​veröffentlicht am 15. April 2024

Zuwendungsempfänger sind bei der Gestaltung ihrer Gehälter an das sogenannte Besserstellungsverbot gebunden. Dieses besagt, dass ein Zuwendungsempfänger, der seine Ausgaben überwiegend aus Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln bestreitet, seine Beschäftigten nicht besserstellen darf als vergleichbare Bundesbedienstete.


Gerade zu Zeiten des Fachkräftemangels wird diese Einschränkung vor allem im Bereich der gemeinnützigen Forschungseinrichtungen viel diskutiert. Im Vergleich zu den Gehältern der freien Wirtschaft sei man nicht konkurrenzfähig, Spitzenkräfte und qualifiziertes Verwaltungspersonal könnten nicht gewonnen werden.


Dieses Problem sieht auch die Politik und ermöglicht bereits jetzt Ausnahmen. Der folgende Beitrag soll Ihnen aufzeigen, welche das sind und auf welche Fallstricke man bei der Anwendung achten muss.

Gesetzliche Grundlage für das sogenannte Besserstellungsverbot sind die jährlichen Haushaltsgesetze. Es gilt bei Empfängern institutioneller Förderung grundsätzlich, bei Empfängern von Projektförderungen nur dann, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Seine Ableitung findet es im Subsidiaritätsprinzip.

Eine vergleichbare Vergütung zu Angestellten des Zuwendungsgebers wird häufig einer Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst entsprechen. Unumstritten dürfte sein, dass gerade Spitzenkräfte in der freien Wirtschaft ein Vielfaches an Gehalt verdienen könnten.

Um den Wissenschaftsstandort Deutschland nicht zu gefährden, werden Ausnahmen von den Zuwendungsgebern zugelassen.

1. Einzelfallentscheidung durch das Bundesministerium der Finanzen

​Das aktuelle Haushaltsgesetz sieht in § 8 Abs. 2 S. 3 f. Ausnahmen vom Besserstellungsverbot durch das Bundesministerium der Finanzen vor, vorherige Haushaltsgesetze erhielten vergleichbare Regelungen.

Hiervon wird unter anderem durch sogenannte „Sonderzahlungsgrundsätze“ Gebrauch gemacht.
Es ist hier jedoch zu beachten, dass diese eben keinen „Freifahrtschein“ des Zuwendungsempfängers darstellen.

Vielmehr regeln sie in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit, Sonderzahlungen zu gewähren.

Es ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer zum sonderzahlungsberechtigten Personenkreis zu zählen ist.

Dieser begrenzt sich in den hier bekannten Fällen auf wissenschaftsrelevante Beschäftigungsverhältnisse. Damit gemeint sind Wissenschaftler, sowie sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung oder Durchführung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Es ist hier eine klare Abgrenzung vorzunehmen zu Mitarbeitern, die allgemeine Verwaltungs- oder Querschnittsaufgaben wahrnehmen.

Ob diese Abgrenzung wirklich gerechtfertigt ist, erscheint fraglich, werden für einen reibungslosen Betrieb doch auch qualifizierte Mitarbeiter in der Verwaltung benötigt. Dennoch ist sie zwingend zu beachten.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Grund für eine Sonderzahlung vorliegt.
Dieser wird in den Ermächtigungen des Bundesministeriums für Finanzen genau bezeichnet.
Da es sich um Ausnahmetatbestände handelt, ist auch hier eine genaue Prüfung vorzunehmen.

Dieses gilt ebenso für die Höhe der gewährten Sonderzahlung, sowie das Vorliegen von weiteren Bedingungen (zu denken wäre hier zum Beispiel an das Vorliegen von besonders herausragenden Leistungen. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Ermächtigungen genaue Vorgaben enthalten).

Unabhängig davon, ob dieses explizit vorgeschrieben wird oder nicht, empfehlen wir alle getroffenen Überlegungen und Begründungen, die zur Gewährung einer Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe führen, genau zu dokumentieren, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

2.​ Ausnahmen durch das Wissenschaftsfreiheitsgesetz

2012 ist zudem das sogenannte Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG) in Kraft getreten, welches ebenfalls eine Möglichkeit der Abweichung vom Besserstellungsverbot enthält.

Um hiervon profitieren zu können, muss die Einrichtung zunächst in den Geltungsbereich fallen.

Dieser ist in § 2 WissFG genau definiert. Danach findet das Gesetz Anwendung auf die folgenden Wissenschaftseinrichtungen:
        1. Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V.,
        2. Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,
        3. ​Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.,
        4. Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V.,
        5. Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.,
        6. Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V.,
        7. Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V.,
        8. ​Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland,
        9. Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V.,
        10. Alexander von Humboldt-Stiftung,
        11. Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V.
 
Ist der Geltungsbereich eröffnet, kann unter den Voraussetzungen von § 4 WissFG vom Besserstellungsverbot abgewichen werden.
Damit dieses möglich ist, müssen die betroffenen Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden, gezahlt werden.

Erforderlich ist somit das Vorlegen einer Trennungsrechnung, um nachweisen zu können, dass hier keine Quersubvention erfolgt.

Zu beachten ist des Weiteren, dass auch hier der zahlungsberechtigte Personenkreis auf Wissenschaftler, oder auf sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, die im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten, beschränkt ist.​

3. Fazit und weiterer Ausblick

Die Voraussetzungen, nach welchen vom Besserstellungsverbot abgewichen werden darf, sind eng gesteckt. Wir empfehlen eine genaue Prüfung, um hier Fehler zu vermeiden.

Die weitere Entwicklung bleibt aber zu beobachten, ist es doch unstreitig, dass Fachkräfte überall gesucht werden.
Unter diesem Aspekt dürften neue Regelungen unumgänglich sein.

Diskutiert wird unter anderem eine Ausweitung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes auf außeruniversitäre Einrichtungen der Länder- der Bundesrat hatte hier einen Vorschlag zur Gesetzesänderung letztmalig im November 2023 vorgelegt. Dieser wurde jedoch vom Bundestag abgelehnt.
 

Wir werden Sie selbstverständlich über aktuelle Neuerungen informieren. Gerne beraten wir Sie auch bei Fragen zum Besserstellungsverbot.


 

AUTORIN

Carina Richters

FOLGEN SIE UNS!

Linkedin Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Jan-Claas Hille

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

Partner

+49 221 9499 094 32

Anfrage senden

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu