Einfluss der IT-Prüfung auf die Jahresabschlussprüfung auf Basis des IDW RS FAIT 1

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​​​veröffentlicht am 28. November 2024


Im Zuge der Jahresabschlussprüfung muss der Wirtschaftsprüfer bei IT-gestützter Rechnungslegung auch die (rechnungslegungsrelevanten) IT-Systeme des zu prüfenden Unternehmens sorgfältig analysieren und prüfen. Der Fachausschuss für Informationstechnologie (FAIT) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) beschäftigt sich mit den aus der Informationstechnologie (IT) resultierenden Fragestellungen und Risiken für die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. In dem nachfolgenden Artikel werden wesentliche Hintergründe, Anforderungen und Maßnahmen dieses Prüfungsstandards näher beleuchtet.

Bedeutende Inhalte des Prüfungsstandards:

Der Rechnungslegungsstandard (RS) IDW RS FAIT 1 konkretisiert die Anforderungen aus dem Handelsgesetzbuch (§§ 238, 239 und 257) und weist auf mögliche Risiken hin. Die §§ 238, 239 und 257 beschreiben die Anforderungen, die bei der Gestaltung einer IT-gestützten Rechnungslegung zu beachten sind. Hier zählt unter anderem:
 
  • Die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sowie die Berücksichtigung der damit verbundenen Anforderungen an die Sicherheit IT-gestützter Rechnungslegung.
  • Die Nachvollziehbarkeit der Buchführungs-/Rechnungslegungsverfahren
  • Die Nachvollziehbarkeit der Abbildung der einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung
  • Die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften.
 
Jedoch werden bei der Umsetzung der Anforderungen keine konkreten Vorschriften gesetzt, sodass die gesetzlichen Vertreter prinzipiell jedes Verfahren, das für die Erfüllung der Anforderungen, die aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hervorgehen, anwenden können (§ 239 Abs. 4 HGB).
 
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei IT-gestützter Rechnungslegung definieren neben den allgemeinen Grundsätzen (Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung, Nachvollziehbarkeit und Unveränderlichkeit) die Beleg-, Journal- und Kontenfunktion, die Dokumentation und die Aufbewahrungspflicht. Das ERP-System muss dementsprechend alle GoB-Anforderungen erfüllen, andernfalls kann eine Nichterfüllung eines oder mehrerer Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu einer Beeinflussung des Prüfungsurteils führen.
 
Bei der Aufbewahrungspflicht im ERP-System muss der Betreiber unternehmensspezifische Einstellungen und Anpassungen oder Änderungen in Tabellen und Stammdaten, die für die Verarbeitung aufzeichnungspflichtiger Geschäftsvorfälle erforderlich sind, protokollieren und mit einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren entsprechend archivieren. Folglich sollten die Einstellungen im ERP-System so gesetzt werden, dass relevante Tabellen und Einstellungen bzw. Änderungen an diesen stets protokolliert werden.

Einrichtung des IT-Systems:

Zuletzt wird im IDW RS FAIT 1 noch die Einrichtung des IT-Systems mit Rechnungslegungsbezug beschrieben. So müssen die gesetzlichen Vertreter für alle Elemente eines IT-Systems ein geeignetes IT-Umfeld (sowie die IT-Organisation), eine IT-Infrastruktur, IT-Anwendungen, IT-gestützte Geschäftsprozesse und IT-Outsourcing unter Einhaltung der Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einrichten, sodass die Schutzziele der Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Autorisierung, Authentizität, Verbindlichkeit) erfüllt werden. Bei der IT-Infrastruktur müssen die gesetzlichen Vertreter z.B. ein Sicherheitskonzept definieren, welches Sicherungsmaßnahmen zu logischen Zugriffskontrollen (sowie physischen Sicherungsmaßnahmen), Daten- und Auslagerungsverfahren beschreibt.

 
Fazit:

Grundsätzlich sind gesetzliche Vertreter für die Erfüllung der gesetzlichen Ordnungsmäßigkeitsanforderungen verantwortlich, die bei der Gestaltung einer IT-gestützten Rechnungslegung zu beachten sind. Eine Nichterfüllung bestimmter Anforderungen aus dem IDW RS FAIT 1 kann gravierende Folgen bezüglich des Prüfungsurteils des Jahresabschlusses nach sich ziehen. Zusätzlich hat die IT-Prüfung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch den neuen Prüfungsstandard ISA [DE] 315 (Revised 2019) deutlich an Bedeutung gewonnen und einen anderen Fokus erlangt, weswegen die Ergebnisse aus der IT-Prüfung folglich mehr Einfluss auf das Prüfungsurteil des Jahresabschlusses haben.
 

Das Team Assurance & IT hat den Branchenfokus auf den Gesundheits- und Sozialsektor und kann Sie bei der Umsetzung der Ordnungsmäßigkeitsanforderungen umfassend beraten und unterstützen, damit beim Jahresabschluss keine unangenehmen Überraschungen auftreten.​





Quelle:​
- IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie (IDW RS FAIT 1)​​


AUTOR


Kai-Jannis Kopper
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Rüdiger Hanke

M.Sc. Wirtschaftsinformatik, Diplom-Kaufmann (Univ.), IT-Security Beauftragter (TÜV)

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