Gemeinnützigkeitsrecht – Fällt die zeitnahe Mittelverwendungspflicht?

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​​​​​​​veröffentlicht am 31. Juli 2024

Seit dem 10. Juli 2024 liegt ein 2. Teil eines Entwurfs eines Jahressteuergesetzes (JStG Teil II) vor. Hierin sind weitreichende Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vorgesehen. Insbesondere wird in Erwägung gezogen, die Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung abzuschaffen.

Nachdem bereits der Entwurf des Jahressteuergesetzes Teil I die Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit als neuen gemeinnützigen Zweck in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO aufgenommen hat, sieht nun das Jahressteuergesetz Teil II weitere Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vor.

So soll die Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung insgesamt abgeschafft werden. Diese Anpassung bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das in Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) umbenannte Jahressteuergesetz II 2024. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 24. Juli 2024 beschlossen. Damit will die Regierung einen Beitrag für die Entbürokratisierung im Ehrenamt leisten. Schon im Jahressteuergesetz 2020 war die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Vereine und Stiftungen abgeschafft worden, deren Jahreseinnahmen unter 45.000 Euro lagen.

Nach der derzeitigen Rechtslage müssen gemeinnützige Körperschaften nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 AO grundsätzlich zeitnah, d.h. innerhalb von zwei Jahren, für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Diese Verpflichtung soll ebenso wie die Regelungen zur Rücklagenbildung entfallen. Dies würde zu einer enormen Vereinfachung in der Praxis führen.

Daneben soll es eine Einfügung einer klarstellenden Regelung in einem neuen § 58 Nr. 11 AO geben. Hiernach soll es gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich sein, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.

Die geplanten Änderungen müssen nun noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Wir werden Sie über die Änderungen auf dem Laufenden halten.

Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner bei Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht jederzeit zur Verfügung.



AUTORIN

Birgit Heinz

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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