Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Handlungsbedarf für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

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​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. April 2024

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen stehen mit dem neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vor neuen Herausforderungen. Je nach Endenergieverbrauch des Unternehmens kann das Unternehmen von der Mitteilung über Abwärmepotentiale bis hin zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betroffen sein. Die Umsetzungsfristen sind sehr kurzgehalten, wie sieht ihr Aktionsplan aus?

Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit November 2023 in Kraft und verpflichtet sektorübergreifend sämtliche Unternehmen ab einem bestimmten Gesamtendenergieverbrauch zu bestimmten Effizienzmaßnahmen. Die neuen Regelungen gelten auch für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Eine lange Eingewöhnungszeit für Unternehmen, die bisher keinerlei Energie-Auditierungspflichten o.ä. unterlagen, sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor – die Nachweispflichten sind knapp bemessen. Daneben ist bereits eine Novelle des EnEfG im Gesetzgebungsverfahren. Wir geben Ihnen einen Überblick zu den praktischen Effizienzmaßnahmen, die künftig zu erfüllen und nachzuweisen sind.


Ist mein Krankenhausbetrieb bzw. Pflegeeinrichtung nach dem EnEfG verpflichtet?

Das EnEfG verpflichtet Unternehmen mit einem jährlichen, durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre ab 2,5 GWh. Der Pflichtenkreis wird mit steigendem Gesamtenergieverbrauch erweitert. Hier sind die wesentlichen Aspekte:

1. Unternehmen: Es kommt nicht auf einen bestimmten Unternehmensstatus an, sondern lediglich auf den durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch im Jahr.
 
2. Gesamtendenergieverbrauch: Umfasst sämtliche Energieverbräuche über alle Sektoren – bspw. Strom, Wärme, Kälte, Kraftstoffe (Dienst-PKW) – im Durchschnitt der vorangegangenen drei Kalenderjahre. Einbezogen werden sämtliche Filialen, Betriebsstätten, Immobilien und Prozesse. Der Gesamtendenergieverbrauch ist jährlich zum 01. Januar neu zu bestimmen.
 
3. Ermittlung, Vermeidung und Nutzung von Abwärme: Jährliche Meldepflicht bis 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die neue Plattform für Abwärme für mehr Energieeffizienz. Im Jahr 2024 hätte die erste Meldung am 01. Januar 2024 erfolgen sollen – das BMWK verlängert die Frist um 12 Monate zum 01.01.2025.
 
 4. Einrichtung Energie- und Umweltmanagementsysteme (EMS und UMS): Alle Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch ab 7,5 GWh im Durchschnitt pro Jahr müssen EMS bzw. UMS bis zum 18. Juli 2025 eingerichtet haben oder innerhalb von 20 Monaten ab Erreichen des 7,5 GWh-Status.
 
5. Erstellung, Veröffentlichung und Zertifizierung von Umsetzungsplänen: Für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen (DIN EN 17463) und Maßnahmen zur Abwärme-Rückgewinnung. Nach derzeit geltendem Rechtsstand müssen die Umsetzungspläne innerhalb von drei Jahren öffentlich zugänglich gemacht werden. Aktuell liegt ein Referentenentwurf für eine Gesetzesänderung vor – hiernach soll die Veröffentlichung künftig binnen eines Jahres erfolgen und jährlich um den Stand der Umsetzung der identifizierten Maßnahmen aktualisiert werden.


Sie wollen sich einen Überblick verschaffen – ist Ihr Unternehmen nach dem EnEfG verpflichtet? Welche Fristen müssen Sie beachten? Wir unterstützen Sie bei den ersten Schritten durch unseren Quick-Check EnEfG. Sprechen Sie uns gerne an.

AUTOREN

Siglinde Czok
Sukhwinder Ghotra 


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Lukas Kostrach

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