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veröffentlicht am 31. Januar 2024
Zur Grundsteuerreform zum Stichtag 01.01.2022 entschied das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil aus August 20231, dass bei einer summarischen Prüfung das System der Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage eines reinen Flächenmodells, wie es das BayGrStG vorsieht, nicht zu beanstanden ist. Dies trifft auch gemeinnützige Einrichtungen, die der Grundsteuerpflicht unterliegen.
Einrichtungen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft verfügen mit ihren Grundstücken, Häusern und Heimen über Flächen, die der Feststellung der Grundbesitzwerte unterliegen. Die Abgabe von Grundsteuererklärungen ist damit unumgänglich. Auch in den Fällen, bei denen die Grundbesitzwerte zum 01.01.2022 gerade erst festgestellt oder noch gar nicht verabschiedet sind und sich erst ab 01.01.2025 auf die Grundsteuer auswirken, entfallen unter anderem die Anzeigepflichten für nachträgliche Änderungen im Jahr 2023 nicht.
Von Bedeutung ist das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vor allem für diejenigen Einrichtungen im Bundesland Bayern, die grundsteuerpflichtige wirtschaftliche Einheiten zu erklären haben und die keiner Steuerbefreiung für gemeinnützige Zwecke nach §§ 3 und 4 GrStG unterliegen.
Als einziges Bundesland hat der Bayrische Landtag mit dem zum 01.01.2022 in Kraft tretenden Flächenmodell zur Berechnung der Grundsteuerwerte ein Modell entwickelt, welches sich allein nach der Grundstücksgröße und der Gebäudeflächen richtet.2
Quellen:
1 FG Nürnberg, Beschl. v. 8.8.2023 – 8 V 300/23, rkr.2 GVBl. 2021, 6383 vgl. BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. 2018 I 531, DStR 2018, 791 Rn. 98, 168).
Ronny Oechsner
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Pauline Schnittker
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