Mehrbelastungen im Bereich Sachkosten – Vorsorge- und Rehaeinrichtungen in Bayern erhalten Finanzhilfen aus dem Härtefallfonds

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veröffentlicht am 30. November 2023


Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege machte im Mai 2023 die Richtlinie über die Gewährung einer Finanzhilfe an zugelassene Vorsorge- und Rehaeinrichtungen in Bayern aufgrund von Mehrbelastungen im Bereich der Sachkosten aus dem Bayerischen Härtefallfonds bekannt.  Ungedeckte Sachkostensteigerungen des Jahres 2023 sollen – gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021 – demnach aus Landesmitteln ausgeglichen werden. Hierbei gilt es, einige Aspekte zu berücksichtigen.
 
Vorsorge- und Rehaeinrichtungen sehen sich im Jahr 2023 nicht nur mit stark gestiegenen Energiepreisen konfrontiert, sondern auch mit Kostensteigerungen im gesamten Sachkostenbereich. Während Energiekosten von der Gas- und Strompreisbremse und speziell im Vorsorge- und Rehabereich durch die Regelungen des § 36a SGB IX gegenfinanziert werden können, sind im Bereich der anderen Sachkostensteigerungen bisher keine Bundesausgleichszahlungen vorgesehen bzw. geregelt. Der Freistaat Bayern stellt hierfür bayerischen Vorsorge- und Rehaeinrichtungen Finanzhilfen in Aussicht, um in Ergänzung zu den Maßnahmen des Bundes ungedeckte Sachkostensteigerungen (bspw. Verbrauchsmaterialkosten) des Jahres 2023 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2021 auszugleichen.

Diese Finanzhilfe können alle stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen nach
§ 107 Abs. 2 SGB V in Bayern erhalten, die Leistungen aufgrund eines Versorgungsvertrags nach
§ 111 SGB V oder § 111a SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen erbringen. Diese Einrichtungen müssen sich in Bayern bereits zum 31.12.2021 im Betrieb befunden und in die Krankenhaus-Statistik Einzug gefunden haben.

Des Weiteren muss der Antragssteller die Anzahl der meldefähigen Betten nach der Krankenhausstatistik-Verordnung der zuständigen Behörde, in diesem Fall das Landesamt für Pflege, zum Zeitpunkt der Antragsstellung gemeldet haben.

Voraussetzung für die Leistung ist jedoch, dass die Sachmehrkosten im Jahr 2023 energiebedingt mindestens 110 Prozent der entsprechenden Kosten des Vergleichszeitraums 2021 betragen. Energiebedingt meint in diesem Kontext, dass die Sachkosten aufgrund höherer Energiepreise gestiegen sind. Diese Mehrkosten dürfen außerdem nicht bereits von anderen Leistungen kompensiert sein.

Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 vorliegen.

Entsprechend der Anzahl der gemeldeten Betten nach der Krankenhausstatistik-Verordnung zum 31.12.2021 an die Landesbehörde wird ein einmaliger Betrag in Höhe von 1.000 Euro je meldefähigem Bett ausbezahlt. Dadurch sollen Mehrbelastungen im Jahr 2023 ausgeglichen werden. Hierunter fallen energie- und inflationsbedingte Mehrkosten für Sachkosten. Diese Sachkosten sind insbesondere Materialaufwendungen für Verbrauchsmaterial sowie Aufwendungen für Brennstoffe, soweit diese nicht unter das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz fallen.

Die Auszahlung geschieht unter Berücksichtigung des jeweiligen beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrages. Diese Leistung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuches dar.

Der Antrag war bis spätestens 30. September 2023 beim Landesamt für Pflege zu stellen. Dieses prüft den Antrag, bewilligt die Leistung und zahlt die bewilligte Höhe aus.

Die Finanzhilfe ist zurückzuzahlen, wenn insbesondere eine Mehrfachförderung vorliegt (bspw.  Bundesleistungen, Landesleistungen oder Leistungen der Kommunen) oder sich im Nachgang eine falsche Übermittlung der Bettenzahl herausstellt. Des Weiteren ist bis spätestens zum 30. Juni 2024 ein entsprechendes Testat eines Angehörigen der steuerberatenden, rechtsberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe vorzulegen. Mit diesem Testat sind Mehrkosten bei den sonstigen Sachkosten, die nicht durch entsprechende Bundesleistungen und das gesetzliche Vergütungssystem abgedeckt wurden, nachzuweisen.



AUTOREN

​Tino Schwabe Paul König


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Tino Schwabe

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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