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veröffentlicht am 31. Oktober 2023; Autorinnen: Carola Biet und Dinah Gullnick
Lange Zeit war der Umgang mit aus freien Mittel erzielten Umschichtungsgewinnen und deren Rolle bei der Erhaltung des Grundstockvermögens nicht gesetzlich geregelt. Die Stiftungsrechtsreform führt nun in § 83c Abs. 1 S.3 BGB den gleichbedeutenden Begriff des Umschichtungszuwachses ein und erlaubt dessen Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen. Dabei behält der historische Stifterwillen weiterhin seine Bedeutung.
Am 1. Juli 2023 ist das neue Stiftungsrecht in Kraft getreten. Bereits in unserem Artikel vom 31. Juli 2023 haben wir uns mit der Erhaltung des Grundstockvermögens gem. § 83c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. sowie mit der Zweckerfüllung beschäftigt. Im Teil II werden wir die Zweckerfüllung mit Umschichtungszuwächsen und die damit verbundene Vermögenserhaltung genauer betrachten.
Quelle:1 npoR 3/2023
NWB Nr. 31 vom 06.08.2021 Seite 2285 Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, Drucksache 143/21
Jan-Claas Hille
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)
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