Erstattung von Energiemehrkosten bei Pflegeeinrichtungen – Jetzt muss es schnell gehen!

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 ​veröffentlicht am 28. Februar 2023

 

Der GKV-Spitzenverband hat am 22.02.2023 die Richtlinien zur Beantragung der einrichtungsindividuellen Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (kurz: Ergänzungshilfen-Richtlinien) beschlossen. Sie treten am 01.03.2023 in Kraft.

 

Danach erhalten die zugelassenen teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich der stationären Hospize) sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Die rückwirkende Beantragung ist jedoch schon spätestens 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach Inkrafttreten dieser Richtlinien einzureichen. Jetzt muss es also schnell gehen!

 

Die nach § 72 SGB XI zugelassenen teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich der stationären Hospize) sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen erhalten die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024.

 

Der Erstattungsanspruch umfasst die einrichtungsindividuelle Differenz zwischen der Höhe der monatlichen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen Brutto-Vorauszahlung.

 

Bei Pflegeeinrichtungen, die keine monatlichen Brutto-Vorauszahlungen mit dem Energieversorger vereinbart haben und somit monatlich den tatsächlichen Energieverbrauch zahlen, wird der Verbraucherendpreis für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom des Referenzmonats März 2022 zu Grunde gelegt. Der Erstattungsanspruch umfasst die Differenz zwischen dem Verbraucherendpreis im Monat März 2022 und dem aktuellen Verbraucherendpreis des jeweiligen Antragsmonats.

 

Für Pflegeeinrichtungen, die nach dem 31.03.2022 zugelassen wurden, wird der Referenzmonat Februar 2022 bzw. der zum 15.02.2022 geltende Neukundenpreis für die Berechnung der Ergänzungshilfe herangezogen.

 

Die Pflegekassen zahlen auf der Grundlage des festgelegten Antragsverfahrens die Ergänzungshilfen an die Pflegeeinrichtungen aus. Die Mittel zur Finanzierung der Ergänzungshilfe stammen dabei aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

 

Um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, sind gewährte öffentliche Zuschüsse und andere Unterstützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung einer Entlastung für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.04.2024 zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen.

 

Die erstmalige Beantragung gilt für die zurückliegenden Monate seit 01.10.2022 (außer Dezember 2022 für leitungsgebundenes Erdgas und leitungsgebundene Fernwärme) und kann kumuliert beantragt werden. Anträge, die 15 Arbeitstage nach Inkrafttreten der Richtlinien eingehen, können nicht mehr rückwirkend für die Monate seit 01.10.2022 berücksichtigt werden.

 

Für die  Beantragung ist je Pflegeeinrichtung das Antragsformular, das gemeinsam mit den Richtlinien veröffentlicht wurde, zu verwenden. Zudem sind die zur Beantragung erforderlichen Angaben von der Pflegeeinrichtung nachzuweisen.

 

Für die Auszahlung des Erstattungsanspruchs erteilt die zuständige Pflegekasse der antragstellenden Pflegeeinrichtung einen Bescheid und zahlt den Erstattungsbetrag innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung an die Pflegeeinrichtung aus. Die Frist von vier Wochen beginnt, nachdem die für die Beantragung erforderlichen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Pflegekasse eingegangen sind.

 

Die Pflegeeinrichtung ist ferner verpflichtet, bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Der zuständigen Pflegekasse ist spätestens bis zum 15.01.2024 der Nachweis über die Energieberatung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der hierbei getroffenen Empfehlungen vorzulegen.

 

Wird der Nachweis über die Energieberatung nicht bis zum 15.01.2024 vorgelegt, hat die zuständige Pflegekasse den Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20 Prozent zu kürzen.

 

Es lohnt sich somit jetzt schnell zu handeln, damit nicht die Rückwirkung für die Monate seit 01.10.2022 verloren gehen.

 


 

Quelle:

Vereinbarungen, Richtlinien, Formulare - GKV-Spitzenverband

 

Autor

​Roland Schneider

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Roland Schneider

Diplom-Wirtschaftsjurist, Certified Healthcare Manager (DAM)

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