Auswirkungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts

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​veröffentlicht am 31. Januar 2023

 

Durch das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG), welches am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, werden neben privatrechtlichen Unternehmen fortan auch juristische Personen des öffentlichen Rechts in die Pflicht gezogen, Compliance-Maßnahmen zu erfüllen. Kommen die Unternehmen dem nicht nach, zieht dies mitunter empfindliche Bußgelder nach sich.

 

Den betroffenen Unternehmen werden durch das LkSG umfangreiche neue Aufgaben im Bereich Menschenrechte und Umweltschutz auferlegt, wenn entsprechende Risiken in der Lieferkette des Geschäftsbetriebs entstehen. Das LkSG bedeutet damit erstmals eine Beachtung von

Menschenrechten in globalen Lieferketten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fasst das Vorgehen für die Betroffenen in fünf Schritten zusammen1:

 

  1. Verantwortung und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten
  2. Risikoanalyse
  3. Risikominimierung und Kontrolle
  4. Information und Kommunikation
  5. Transparentes Beschwerdeverfahren


Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt nach § 1 LkSG für Unternehmen „ungeachtet ihrer Rechtsform“ mit Sitz in Deutschland ab 3.000 Arbeitnehmern (ab 2023) und ab 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern. Für verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes (AktG) werden die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften der Obergesellschaft berücksichtigt, § 1 Abs. 3 LkSG. Gebietskörperschaften (Bund/Länder/Landkreise/Kommunen) fungieren nicht als Obergesellschaften.


Darüber hinaus können Unternehmen unabhängig vom Schwellenwert von den Sorgfaltspflichten betroffen sein, wenn sie unmittelbarer Zulieferer eines Regelungsadressaten sind. Auch bei mittelbaren Zulieferern sollen sie anlassbezogen tätig werden. Unternehmen werden also in die Verantwortung gezogen, neben dem eigenen Geschäftsbereich auch Geschäftsbeziehungen und Produktionsweisen der Zulieferer in angemessener, individuell zu bestimmender Weise zu beobachten.


Auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, also Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, wie Forschungseinrichtungen, Universitäten und Krankenhäuser, ist das LkSG anwendbar. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen erfasst werden „soweit sie am Markt unternehmerisch tätig sind”. Dies ist der Fall, wenn die juristische Person Dritten (natürlichen Personen, Unternehmen oder anderen Personen des öffentlichen Rechts) eine Dienstleistung oder ein Produkt anbietet und dabei in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmenden steht, weil diese die Dienstleistung oder das Produkt ebenfalls anbieten.2 Es ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei die Erbringung entgeltlicher Leistungen, die Gewinnerzielungsmöglichkeit oder die Marktteilnahme entscheidend sein können. Voraussetzung ist, dass der unternehmerisch tätige Teil der juristischen Person den Schwellenwert des § 1 LkSG eigenständig erfüllt. Das bedeutet, dass die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den einschlägigen Tätigkeiten zugeordnet werden müssen. Beamte werden nicht mitgezählt.


Daneben sollten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts als Teil der Lieferkette die Einhaltung der Regelungen durch ihre Geschäftspartner im Blick behalten.


Umsetzung des Gesetzes

Die Umsetzung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht und kontrolliert. Dazu müssen Unternehmen spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten an das BAFA übermitteln. Zudem führt das BAFA risikobasierte Kontrollen bei Unternehmen durch. Dazu kann es Personen vorladen, Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen und prüfen sowie konkrete Handlungen vorgeben, um Missstände zu beheben. Durch das Gesetz wird eine Bemühenspflicht und keine Erfolgspflicht begründet. Es geht folglich darum nachzuweisen, dass Unternehmen alles getan haben, um Risiken in der Lieferkette zu vermeiden. Ist es also für ein Unternehmen aus plausiblen Gründen nicht möglich, alle Anforderungen einzuhalten, kann es bei entsprechenden Bemühungen dennoch im Einklang mit dem LkSG handeln.


Kommen Unternehmen ihren Pflichten zur Risikoanalyse, zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, zu Präventionsmaßnahmen und zu dem wirksamen Abstellen von bekannten Menschenrechtsverstößen nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Bei größeren Unternehmen, die mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz erwirtschaften, kann das Bußgeld auch bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes ausmachen. Diese Sanktionen gelten nicht für Zulieferer, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 1 LkSG fallen.


Zur Durchsetzung ihrer Rechte sollen Betroffene künftig die Möglichkeit haben, inländische Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NRO) für die Führung von Zivilprozessen als Prozessstandschafter zu ermächtigen. Die Prozessstandschaft greift, wenn die Verletzung überragend wichtiger Rechtspositionen aus § 2 Abs. 1 LkSG, etwa Leib und Leben, möglich erscheint. In den jeweiligen Verfahren kommt das Recht des Ortes zur Anwendung, an dem der Schaden eingetreten ist, sodass auch ausländisches Recht anwendbar sein kann.


Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen

Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen Sorgfaltspflichten umsetzen, selbst wenn sie nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen. Die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen richten sich an alle Unternehmen und sind Grundlage für den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der bereits seit 2016 für alle in Deutschland ansässigen Unternehmen gilt.


Darüber hinaus können KMUs auch als Zulieferer von Unternehmen, die aufgrund des Schwellenwertes in den Anwendungsbereich fallen, durch ihre Vertragsbeziehung (in der z. B. menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten) zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden.


Sie möchten wissen, ob das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auch für Sie gilt? Dann nutzen Sie direkt unseren LkSG Quick Check. Außerdem interessiert Sie, was die aufgeführten fünf Sorgfaltspflichten im Detail und speziell für Sie bedeuten? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne.

 

 

 


 

2 CSR – Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz (csr-in-deutschland.de).

 

Autoren

​Carina Richters
Co-Autorin: Pauline Rauch

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