Early Tax Birds 5/2025: Stand der DBA zum 1. Januar 2025 und Pläne der EU im Steuerbereich

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 5/2025 (3. – 9. Februar 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 10. Februar 2025 | Lesedauer ca. 8​ Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

kennen Sie als steuerlich Interessierte (oder schlimmer noch: "Tax Nerds") auch den Vorwurf, das Steuerrecht sei dröge und langweilig? Zugegeben, das Steuerrecht ist kein Party-Kracher, aber wir Early Tax Birds können mit derlei Vorwürfen nichts anfangen. Wir leben und atmen Steuerrecht, und das mit wachsender Begeisterung. Und wer viel arbeitet, muss auch Spaß bei der Arbeit haben. Und genau dafür sorgt schon das Steuerrecht selbst. Lesen Sie mal, wenn Sie „so richtig schlecht drauf“ sind (z.B. am Montagmorgen vor unserem Newsletter), den BFH-Beschluss vom 17.2.2011, IV B 108/09. Dort heißt es zum sog. Schlafenden Richter in den Tz. 3 und 4: „Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden. Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen. Derartige sichere Anzeichen ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht. Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der ehrenamtliche Richter habe während der mündlichen Verhandlung von 13:00 Uhr bis 13:04 Uhr die Augen bei zur Seite geneigtem Kopf geschlossen gehalten und teilnahmslos gewirkt; sei dann plötzlich wieder erwacht.“ Großartig, oder? Und nachdem Sie jetzt zumindest geschmunzelt haben, können Sie frisch in die neue Steuerwoche starten. 

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase  und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum zweiten Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 3. Februar 2025 zum zweiten Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) Stellung genommen​. Grundsätzlich begrüßt die BStBK die geplanten Erleichterungen. Allerdings werden ebenfalls Nachbesserungen des Entwurfs gefordert. Das BMF hatte den zweiten Diskussionsentwurf für das MinStAnpG erlassen, um die Änderungen durch die OECD-Leitlinien kurzfristig in nationales Recht umzusetzen und gleichzeitig ergänzend Erleichterungen einzuführen. Dazu hatten wir Ihnen bereits in unserer Aus​gabe 28/2024​ berichtet. ​Die BStBK begrüßt auch die Vereinfachungen im Einkommensteuer- sowie im Außensteuergesetz, wie z.B. die Aufhebung der Lizenzschranke oder der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG. Nach Ansicht der BStBK gehen die geplanten Anpassungen im Mindeststeuergesetz jedoch nicht weit genug, da für Unternehmen praktikable Lösungen für den Umgang mit latenten Steuern und für die Inanspruchnahme des CbCR-Safe-Harbours fehlen. Zudem fordert die BStBK, dass die EU-Mitgliedstaaten gemeinsam prüfen und diskutieren sollten, ob an der geplanten Mindeststeuer festgehalten wird, wenn die neue US-Regierung sich aus der internationalen Vereinbarung zurückzieht. Es sollten sich aufgrund der Mindeststeuer jedenfalls keine Standortnachteile für europäische Unternehmensgruppen ergeben. 

Evaluierung von Steuergesetzen

Die Bundesregierung hat eine Liste mit gesetzlich beschlossenen Evaluierungen von Steuergesetzen veröffentlicht. Diese ist Teil der Antwort (​20/14872​) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/13136). Es ist „gängige Praxis“, Regelungen zu evaluieren, selbst wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, erklärt die Regierung darin und führt aus: „Die Bundesregierung hat sich in ihren Subventionspolitischen Leitlinien selbst verpflichtet, Subventionen (Finanzhilfen und Steuervergünstigungen) grundsätzlich regelmäßig zu evaluieren.“

Aufgeführt ist auch eine tabellarische Übersicht zu abgeschlossenen und noch nicht abgeschlossenen Evaluationsverfahren. Regierungsentwürfe von Steuergesetzen und Berichte des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, und damit auch die Evaluierungsklauseln, sind öffentlich zugängliche Dokumente, schreibt die Regierung weiter. Gleichwohl wird die Frage der Notwendigkeit einer Erhöhung der Transparenz in der Steuerabteilung des BMF derzeit geprüft. „Eine Beschleunigung von Evaluierungen ist daraus allerdings nicht zu erwarten“, heißt es in der Antwort weiter.
  

Neues aus der Finanzverwaltung 

  
​Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2025

Das BMF hat mit Schreiben vom 20. Januar 2025​ eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen veröffentlicht. Dabei ergeben sich wie üblich einige Änderungen zur bisherigen Fassung von Anfang 2024​. Unter anderem wird das Abkommen vom 30. September 2005 zwischen Deutschland und Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Wirkung zum 1. Januar 2025 vollständig ausgesetzt. Belarus hatte bereits zum 1. Juni 2024 einzelne Vorschriften des DBA ausgesetzt. Die weiteren Änderungen sind in dem BMF-Schreiben am linken Rand entsprechend hervorgehoben, um schnell einen guten Überblick zu erhalten. 
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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse; Gesamtübersicht für das Jahr 2024

Am 3. Februar 2025 hat das BMF eine Gesamtübersicht über die monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurs für 2024​ veröffentlicht. ​Währungen, für welche keine Umrechnungskurse bekannt gegeben sind, sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen. 
 

Monatlich fortgeschriebene Übersicht Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2025

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
OECD veröffentlicht Evaluationsbericht zum beps-aktionspunkt 5

Die jüngsten, am 5. Februar 2025 veröffentlichten Ergebnisse​ des Peer Review Prozesses des Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) zu Steuervergünstigungsregelungen (sog. präferentiellen Steuerregimen) und Staaten, die keine oder nur nominale Steuern erheben, verdeutlichen die Fortschritte der Länder bei der Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die Umsetzung des internationalen Standards im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 5. Auf seiner Sitzung im Dezember 2024 gelangte das FHTP zu neuen Schlussfolgerungen in Bezug auf acht Regelungen und schloss seine vierte jährliche Überprüfung der Anforderungen an wesentliche Tätigkeiten in Ländern mit keiner oder nur nominaler Besteuerung als Teil der Umsetzung des Mindeststandards zu schädlichen Steuerpraktiken gemäß BEPS-Aktionspunkt 5 ab. Die Gesamtzahl der vom FHTP seit Beginn des BEPS-Projekts überprüften Regelungen beläuft sich nun auf 332, wobei über 40 % dieser Regelungen abgeschafft wurden (oder gerade abgeschafft werden).​​

erste Ansprache des für Steuern zuständigen Kommissars Wopke Hoekstra

In seiner ersten Ansprache vor dem Unterausschuss für Steuerfragen des Europäischen Parlaments seit seinem Amtsantritt erklärte der für Steuern zuständige Kommissar Wopke Hoekstra, dass die Vereinfachung und Betrugssicherheit der EU-Steuergesetze, die weitere Reform der Mehrwertsteuervorschriften, die Förderung erneuerbarer Energien durch die Steuerpolitik und die Beseitigung des Steuergefälles zu seinen wichtigsten Prioritäten gehören sollen. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Maßnahmen daraus in den nächsten Jahren resultieren. Wir halten Sie aber wie immer auf dem Laufenden!
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräusserung eines Mitunternehmeranteils, der (teilweise) mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist

Unser Urteil der Woche befasst sich mit einer Entscheidung des BFH vom 21. November 2024 in der Rs. IV R 26/22​. Darin hatte der BFH über die gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu entscheiden. Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war im Bereich der Herstellung von Produkten tätig und hielt Beteiligungen an unterschiedlichen Kapitalgesellschaften. Ein Kommanditist der Klägerin hatte an seinem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung eingeräumt, wodurch eine weitere Mitunternehmerschaft in Form einer Unterbeteiligungsgesellschaft entstand. Im Streitjahr veräußerte und übertrug der Kommanditist seinen Anteil an der Hauptgesellschaft. Fraglich war, ob und in welchem Umfang der aus der Veräußerung resultierende Gewinn ​gewerbesteuerrechtlich zu erfassen ist. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Mitunternehmeranteils nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Insbesondere argumentierte sie, dass der Gewinnanteil, der auf die atypische Unterbeteiligung entfällt, steuerlich anders zu behandeln ist und nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die atypische Unterbeteiligung ist lediglich eine Innengesellschaft ohne eigenes Vermögen, sodass kein selbständiges gewerbliches Unternehmen besteht. Da die Unterbeteiligung lediglich intern zwischen den Beteiligten wirkt, kann ihr Anteil am Veräußerungsgewinn nicht dem Gewerbeertrag zugerechnet werden.


Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass der gesamte Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Es begründete dies mit der Regelung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG, wonach auch Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unter die Gewerbesteuerpflicht fallen. Dies muss auch für den Anteil des Veräußerungsgewinns gelten, der auf die atypische Unterbeteiligung entfällt, da die Unterbeteiligung ebenfalls eine Mitunternehmerschaft darstellt und somit der gewerbesteuerlichen Systematik unterliegt.


Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und entschied, dass der gesamte Veräußerungsgewinn, einschließlich des Anteils der atypischen Unterbeteiligung, der Gewerbesteuer unterliegt. Maßgeblich war die Einordnung der atypischen Unterbeteiligung als Mitunternehmerschaft, wodurch eine doppelstöckige Struktur mit einer Hauptgesellschaft und einer Unterbeteiligungsgesellschaft entstand. Der BFH stellt klar, dass die Beteiligung eines Unterbeteiligten an einer Mitunternehmerschaft nicht nur schuldrechtlich wirkt, sondern steuerlich eine eigenständige Mitunternehmerschaft begründet. Dies gilt auch dann, wenn die Unterbeteiligungsgesellschaft keine eigene Buchführung hat oder lediglich als Innengesellschaft organisiert ist. Entscheidend ist hierbei, dass der Unterbeteiligte Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann, sodass eine steuerlich relevante gewerbliche Tätigkeit vorliegt. 


Daraus folgt, dass der Veräußerungsgewinn dem Hauptbeteiligten als originär gewerbliche Einkünfte zugerechnet werden muss und gewerbesteuerpflichtig ist. Der BFH betont, dass eine Einschränkung der Gewerbesteuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Mitunternehmeranteilen nur dann bestehen kann, wenn es sich um natürliche Personen handelt, was vorliegend nicht der Fall war. Außerdem verwies der BFH auf die gesetzliche Regelung, wonach die Gewerbesteuerpflicht für Veräußerungsgewinne nicht auf eine gewerblich tätige Gesellschaft begrenzt ist, sondern auch solche Gewinne umfasst, die in Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung an einer solchen Gesellschaft stehen. Damit stellte der BFH klar, dass die Einordnung der atypischen Unterbeteiligung als Mitunternehmerschaft zur Folge hat, dass auch der gesamte Veräußerungsgewinn in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einfließt.​

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 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 14/23
30. Oktober 2024
Anteilsvereinigung bei einer ausländischen Stiftung 
II R 15/21
​25. September 2024
Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten
II R 49/22
25. September 2024
Ableitung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen aus Verkäufen; Berücksichtigung eines Holdingsabschlags
III R 11/23​
17. Oktober 2024
Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice
IV R 24/22
12. Dezember 2024
Auswirkungen einer rechtsträgerübergreifenden Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG auf die Ermittlung des Kapitalkontos nach § 15a EStG bei der übernehmenden Personengesellschaft
IV R 1/22​
10. Oktober 2024
Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG - Antragstellung nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG und § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
VIII R 8/22
​19. November 2024
Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein​

VIII R 7/23

​22. Oktober 2024
​Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens
X R 1/23

27. November 2024
​Änderung der Gewinnermittlungsart
XI R 25/21

​4. September 2024
​Ansatz und Teilwert von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung
IV R 2/22
​10. Oktober 2024
​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10. Oktober 2024 IV R 1/22 - Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG - Antragstellung nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG und § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO​
​​IX B 71/24
​22. Januar 2025
​Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fehlern des Gerichts

VIII B 123/23​

​22. Januar 2025
​Wiederholungsgefahr für eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zusammenhang mit einem Freistellungsbescheinigungsverfahren
VIII B 124/23

​22. Januar 2025
​Zur Auslegung und Umdeutung eines gegenstandslos gewordenen Freistellungsbescheinigungsantrags
X B 89/24
​17. Januar 2025
​Irrtum eines Prozessbevollmächtigten über die Rechtsfolgen fehlender Revisionszulassung
X B 72/23
​14. Januar 2025
​Amtsermittlung bei Streit über Haushaltsgemeinschaft
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