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Mit Schreiben vom 31. März 2025 ändert das BMF den UStAE bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung. Die Änderungen ergeben sich aus der Rechtsprechung des BFH (XI R 18/21, V R 34/20, V R 22/21 und XI R 31/19), wonach die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG führt. Die Grundsätze aus dem BMF-Schreiben sowie die Änderungen des UStAE sind dabei in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze übereinstimmend Abschn. 2.5 UStAE in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung anwenden. Bei vor dem 1. Januar 2026 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Direktvermarktung von KWK-Anlagen, für die ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag besteht, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – der nun in Abschn. 2.5. Abs. 13 Satz 2 UStAE geregelte KWK-Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wurde.
Early Tax Birds
Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
Partner, Niederlassungsleiter
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Profil
Philip Nürnberg
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater
Associate Partner