Early Tax Birds 13/2025: BFH zur ertragsteuerlichen Organschaft trotz atypisch stillen Gesellschafters

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 13/2025 (31. März – 6. April 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 7. April 2025 | Lesedauer ca. 7 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

heute mal „News“ in eigener Sache: Anlässlich der Vollendung seines 70. Lebensjahres haben in der vergangenen Woche Freunde, Wegbegleiter und Kollegen den VRiBFH a.D. Prof. Dr. Roland Wacker im Rahmen eines Symposiums mit einer Festschrift gewürdigt. Die Verleihung fand am 3. April 2025 im Rahmen einer akademischen Feier im Balkonsaal der Universität Hohenheim statt, an der Roland Wacker seit vielen Jahren als Honorarprofessor tätig ist. Das von Prof. Dr. Florian Haase (Rödl & Partner) sowie Prof. Dr. Ulrich Palm (Universität Hohenheim) herausgegebene und im Verlag C.H. Beck erschienene Werk trägt den Titel „Personengesellschaften im Fokus des nationalen und internationalen Steuerrechts“ und enthält 25 hochkarätige Einzelbeiträge von namhaften Vertretern aus Wissenschaft, Richterschaft und Beratungspraxis. Den akademischen Rahmen setzte Prof. Dr. Ekkehart Reimer (Universität Heidelberg) mit einem Festvortrag zur „gelehrten Rechtsprechung“, bevor sich die Laudatio von Prof. Dr. Florian Haase anschloss. Die eigentliche Verleihung wurde seitens Prof. Dr. Ulrich Palm sowie StB Dr. Martin Weiss (Verlag C.H. Beck) vorgenommen. Das Symposium endete mit einer inhaltlichen Erwiderung auf den Festvortrag durch Roland Wacker sowie einer Danksagung. Roland Wacker ist der Kanzlei Rödl & Partner seit einigen Jahren als Of Counsel freundschaftlich verbunden. Daher haben es sich der Vorsitzende der Geschäftsleitung von Rödl & Partner, Prof. Dr. Christian Rödl, sowie der für die Steuerberatung zuständige Geschäftsführende Partner Dr. Hans Weggenmann natürlich nicht nehmen lassen, an der Verleihung teilzunehmen. Die Early Tax Birds wünschen Roland Wacker auch für die Zukunft weiterhin viel Freude am Steuerrecht und freuen sich auf viele weitere gemeinsame Begegnungen und Projekte. 

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​​

 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Erklärung der deutschen Wirtschaft zu den Koalitionsverhandlungen

Sowohl der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) als auch viele weitere Wirtschaftsverbände haben eine gemeinsame Erklärung zu der angekündigten Steuerpolitik und den Koalitionsverhandlungen insgesamt abgegeben. Die Forderung aus den Erklärungen besteht insbesondere in der Stärkung und Förderung der deutschen Wirtschaft. Der BDI stellt dabei einen 5-Punkte-Plan zur Steuerpolitik vor:
  • Unternehmensteuer auf 25 % absenken: Körperschaftsteuer schrittweise absenken bzw. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer schaffen, Solidaritätszuschlag vollständig abschaffen, einbehaltene Gewinne von Personenunternehmen entlasten.
  • ​Steuerliche Investitionsanreize ausbauen: Degressive Abschreibung dauerhaft verlängern, Investitionsprämie und Sammelabschreibung einführen und Forschungszulage erweitern.
  • Gewerbesteuer vereinfachen: Einheitliche Bemessungsgrundlage bei den Unternehmensteuern herstellen und Gewerbesteuer-Verfahren vereinfachen.
  • Globale Mindeststeuer an verschärfte internationale Entwicklungen anpassen: Zusatzbelastungen von deutschen Unternehmen verhindern und Berichtspflichten reduzieren.
  • Unternehmensteuern modernisieren und Bürokratie abbauen: Hürden für Umstrukturierungen beseitigen, Verlustverrechnung verbessern und Digitalisierung vorantreiben.
Ob die Forderungen es im Rahmen der Koalitionsverhandlungen in den Koalitionsvertrag und im Anschluss auch in ein Gesetz schaffen, bleibt abzuwarten. 


Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Hinweise zur Anwendung des CbCR bei transparenten Personengesellschaften gemäss § 138a AO und zum CbCR-Safe-Harbour nach § 84 MinStG

Mit Schreiben vom 3. April 2025​ wurden Grundsätze für den Ausweis der Angaben einer steuerlichen transparenten Personengesellschaft im länderbezogenen Bericht gemäß § 138a AO veröffentlicht. Neben Ausführungen zu Besonderheiten einzelner Personengesellschaftsstrukturen und ausländischen Personengesellschaften verweist das BMF auch auf die Guidance on the Implementation of Country-by-Country Re​porting. Die Ausführungen aus dem Schreiben sind auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. 
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Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung​​

​Das BMF nimmt sich mit seinem Schreiben vom ​3. April 2025​ der gesetzlichen Anpassung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nach dem Jahressteuergesetz 2024​ an. Hervorzuheben ist hierbei, dass zur Beurteilung der Frage, ob der andere Staat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt voneinander zu beurteilen sind. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Sparte im EU-/EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat nicht zur Folge, dass die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für andere Versicherungssparten im Inland ausgeschlossen ist​.
 

Merkblatt zur Transaktionsmatrix § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO

Mit dem sog. Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurden die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreiszwecke in § 90 Abs. 3 und 4 AO angepasst und neu strukturiert. Als neuer Bestandteil der Aufzeichnungen wurde die Transaktionsmatrix (§ 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), die in der Betriebsprüfungspraxis bereits teilweise zur Anwendung kam, eingeführt. Die Transaktionsmatrix soll dabei eine strukturierte und tabellarische Übersicht ​über die Informationen zu den grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten bieten. Das vom BMF veröffentlichte Merkblatt​ beinhaltet zwei Beispiele von Transaktionsmatrizes sowie einzelne Erläuterungen und Beispiele. 

​​Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

​​Mit Schreiben vom 31. März 2025 ändert das BMF den UStAE bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung. Die Änderungen ergeben sich aus der Rechtsprechung des BFH (XI R 18/21, V R 34/20, V R 22/21 und XI R 31/19), wonach die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG führt. Die Grundsätze aus dem BMF-Schreiben sowie die Änderungen des UStAE sind dabei in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze übereinstimmend Abschn. 2.5 UStAE in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung anwenden. Bei vor dem 1. Januar 2026 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Direktvermarktung von KWK-Anlagen, für die ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag besteht, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – der nun in Abschn. 2.5. Abs. 13 Satz 2 UStAE geregelte KWK-Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wurde.


Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
EU kündigt Gegenmassnahmen zum Zollpaket der Trump-Regierung an​

Wie die Nachrichtenagentur Reuters am 3. April 2025 vermeldete​, plant die EU umfangreiche Gegenmaßnahmen zum Trump`schen Zollpaket. Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, bezeichnete die allgemeinen Zölle von US-Präsident Donald Trump danach als schweren Schlag für die Weltwirtschaft und erklärte, die Europäische Union sei bereit, mit Gegenmaßnahmen zu reagieren, falls die Gespräche mit Washington scheitern. Von der Leyen sagte, die EU sei bereits dabei, ein erstes Paket von Zöllen auf US-Waren im Wert von bis zu 26 Milliarden Euro (28,4 Milliarden Dollar) für Mitte April zu schnüren, um auf die US-Zölle auf Stahl und Aluminium zu reagieren, die am 12. März 2025 in Kraft getreten sind.
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Organschaft und atypisch stille Beteiligung

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 11. Dezember 2024, I R 33/22Darin hatte der BFH zu entscheiden, ob eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft prinzipiell die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft beeinträchtigen könnte. Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit ihrer Alleingesellschafterin, einer GmbH & Co. KG, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die KG beteiligte sich zusätzlich als atypisch stille Gesellschafterin an der GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und der KG nicht vorliegen würden. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin nicht ihren „ganzen Gewinn“ an den Organträger abgeführt habe. Hintergrund war, dass vor der Abführung des Gewinns ​zunächst ein Teil des Gewinns entsprechend der Beteiligung aus der atypisch stillen Gesellschaft der KG zugerechnet worden war. Das Finanzamt sah dies als schädlich an, da damit nicht der gesamte Gewinn der GmbH im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG abgeführt worden sei. Es behandelte daher die Gewinnabführungen an die KG als verdeckte Gewinnausschüttungen und änderte die Körperschaftsteuerbescheide entsprechend.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass der gesamte handelsrechtliche Jahresüberschuss, der sich nach Abzug der Gewinnbeteiligung der atypisch stillen Gesellschafterin ergebe, an die Organträgerin abgeführt wurde. Dies entspreche dem gesetzlichen Erfordernis der vollständigen Gewinnabführung im Rahmen einer Organschaft. Die atypisch stille Gesellschaft stelle gesellschaftsrechtlich ein eigenständiges Beteiligungsverhältnis dar, das den handelsrechtlichen Gewinn der GmbH bereits vor der Abführung an den Organträger entsprechend beeinflusse. Der so geminderte Gewinn sei als „ganzer Gewinn“ im Sinne des KStG anzusehen. Das Finanzamt hielt demgegenüber daran fest, dass die Gewinnabführung nicht vollständig im Sinne des § 14 KStG erfolgt sei. Aus seiner Sicht hätte die GmbH den ungekürzten, d.h. um den Anteil des atypisch stillen Gesellschafters erhöhten Gewinn an den Organträger abführen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Organschaft ertragsteuerlich nicht anzuerkennen.

Der BFH folgte der Argumentation der Klägerin und hob das Urteil des FG auf. In seiner Urteilsbegründung stellte der BFH klar, dass die Beteiligung eines Organträgers als atypisch stiller Gesellschafter an der Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegensteht. Entscheidend sei allein, dass die Organgesellschaft ihren handelsrechtlichen Jahresüberschuss, wie er nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen zu ermitteln ist, in voller Höhe an den Organträger abführt. Der der Gewinnabführung zugrunde liegende handelsrechtliche Jahresüberschuss ergebe sich erst nach Berücksichtigung von Gewinnanteilen, die anderen Beteiligten - etwa einem atypisch stillen Gesellschafter - zustehen. Der Umstand, dass der Organträger zugleich atypisch stiller Gesellschafter ist, führe daher nicht dazu, dass es sich bei dem im Rahmen der Gewinnabführung abgeführten Gewinn nur um einen „Teilgewinn“ handele. Vielmehr sei auch der um die atypisch stille Beteiligung bereinigte Betrag der „ganze“ Gewinn im Sinne der gesetzlichen Regelung. Das KStG verlange nicht, dass die Gesellschaft den gesamten Gewinn abführt, den sie vor Berücksichtigung aller Beteiligungsverhältnisse theoretisch erzielt hätte, sondern nur, dass sie ihren handelsrechtlich ermittelten Jahresüberschuss in voller Höhe abführt.

Darüber hinaus betonte der BFH, dass die Auslegung des Begriffs „ganzer Gewinn“ stets im Lichte der handelsrechtlichen Rechnungslegung und Bilanzierung zu erfolgen habe. Es sei ein Grundprinzip des KStG, dass die steuerliche Gewinnermittlung an die handelsrechtliche Gewinnermittlung anknüpfe. Eine Abweichung hiervon sei im Gesetz nicht vorgesehen und mit Wortlaut und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Mit dieser Entscheidung konkretisiert der BFH die Anforderungen an das Merkmal der Gewinnabführung im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft und stellt klar, dass die handelsrechtliche Berücksichtigung von Beteiligungsverhältnissen bei der Gewinnermittlung nicht zum Verlust der Organschaft führt. 

In einem teilweise inhaltsgleichen Urteil vom 11. Dezember 2024, I R 17/21, entschied der BFH ebenfalls, dass die Abführung des "ganzen Gewinns" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des KStG auch dann gegeben ist, wenn zuvor die Gewinnanteile der atypisch stillen Gesellschafter berücksichtigt wurden. Im Rahmen des Urteils stellte der BFH jedoch fest, dass die Rechtsfolgen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft grundsätzlich nicht eintreten, wenn am Gewerbebetrieb einer Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der atypisch stille Gesellschafter bei Vorliegen mehrerer sachlich hinreichend abgegrenzter Geschäftsbereiche der Organgesellschaft lediglich an einem dieser Geschäftsbereiche beteiligt.​​

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 29/21
​20. November 2024
Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder; Aufnahme des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter
IV R 28/23


​16. Januar 2025
Zur Auswirkung der Hinzurechnung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auf Höhe des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG und zum Begriff des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG
X R 26/22
27. November 2024
​Formwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn II
I R 5/21
​13. November 2024 
Maßgeblichkeit der zeitlichen Abfolge für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts
V B 17/24
14. März 2025
Keine negativen Schlüsse uas Aussageverweigerung
VII R 26/21​
10. Dezember 2024
Entnahme von Strom aus einer Leitung des Versorgungsnetzes
XI B 11/24
​7. März 2025
Antrag auf Terminsverlegung bei Erkrankung (Brechdurchfall) eines sechsjährigen Kindes des Prozessvertreters
XI R 35/21
​11. Dezember 2024
Grenzen der Überprüfung im Einspruchsverfahren; kein Verbinden von Verfahren bei zusammen mit dem Einspruch erstmalig gestelltem Billigkeitsantrag​
C-228/24

​3. April 2025
Befreiung von der Körperschaftsteuer für von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft an eine gebietsansässige Muttergesellschaft ausgeschüttete Dividenden - Einstufung der Tochtergesellschaft als unangemessene Gestaltung - Steuerlicher Vorteil​

C-213/24
​3. April 2025
​Begriffe Steuerpflichtiger und wirtschaftliche Tätigkeit - Verkauf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Wohnbebauung - Verkaufsvorbereitung durch einen Geschäftsbesorger, der als gewerblicher Unternehmer handelt
C-164/24​
​3. April 2025
​Wiederholter Verstoß gegen steuerliche Pflichten - Streichung der Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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