Early Tax Birds 12/2025: Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag & Koalitionsverhandlungen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 12/2025 (24. – 30. März 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 31. März 2025 | Lesedauer ca. 9 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

nach dem tierisch guten Papageien-Witz des Kollegen Haase in der letzten Ausgabe liegt die Messlatte für steuerlichen Humor in ungeahnten Höhen. Die Suche nach einem adäquaten „Konter“ ist mindestens so herausfordernd wie das Herauswinden einer substanzlosen Holding aus § 50d Abs. 3 EStG. Aber gut, ich gebe mein Bestes – hier kommt mein Versuch: 

Ein Steuerberater, ein Betriebsprüfer und ein Finanzrichter stehen vor dem Himmelstor. Petrus schaut streng und sagt: „Bevor Ihr rein dürft, muss jeder von Euch eine Frage beantworten.“ 

Der Betriebsprüfer tritt vor. Petrus fragt: „Was ist Dein Lebenswerk?“

Der Prüfer sagt stolz: „Ich habe in 30 Jahren unzählige Hinzuschätzungen vorgenommen, die Steuergerechtigkeit verteidigt und mich nie von der Kaffeekasse beeindrucken lassen.“

Petrus nickt anerkennend: „Gut, Du darfst rein – aber nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung!“

Der Finanzrichter ist als Nächstes dran.

Petrus fragt: „Und was hast Du beigetragen?“

Der Richter antwortet: „Ich habe unermüdlich für Rechtsklarheit gesorgt, nie eine mündliche Verhandlung abgesagt und Entscheidungen von großer Tragweite getroffen.“

Petrus überlegt kurz und sagt: „Okay – aber Deine Zulassung ist noch nicht bestandskräftig, da liegt eine Revision beim BFH!“

Schließlich tritt der Steuerberater vor.

Petrus fragt: „Und Du? Warum solltest Du hier rein?“

Der Steuerberater schaut hoch, seufzt und sagt: „Ich habe meine Mandanten durch Betriebsprüfungen, Nachzahlungszinsen, Umwandlungssteuerrecht und DAC 6 manövriert. Ich habe Umsatzsteuernachschauen überlebt, Elster-Zertifikate verwaltet, mit Datev telefoniert und sogar die E-Bilanz verstanden. Und das alles bei laufendem Betrieb.“

Petrus ist still. Dann öffnet er das Tor und sagt: „Komm rein, Kollege. Du hast die Hölle schon hinter Dir!“

Und damit: Einen wunderbaren Wochenstart – möge er weniger kafkaesk verlaufen als manch steuerlicher Verwaltungsakt.

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Koalitionsverhandlungen CDU/CSU/SPD

Wie Sie vielleicht mitbekommen haben, wurden in der vergangenen Woche alle Papiere der Arbeitsgruppen aus den Koalitionsverhandlungen durchgestochen. Daher konnten wir bereits einen Einblick gewinnen, was uns in der kommenden Legislatur steuerlich erwarten wird. Die Details können Sie direkt hier nachlesen. Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der steuerlichen Ergebnisse der Arbeitsgruppe Haushalt, Steuern und Finanzen:

Einigkeit der Verhandlungspartner:
  • Bekämpfung von Scheinsitzverlegungen in Gewerbesteuer-Oasen
  • Erhöhung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes von 200% auf 280%
  • Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge, die über tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgeht
  • Bei freiwilliger Weiterarbeit im Rentenalter soll das Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei sein
  • Steuerliche Begünstigung einer gezahlten Prämie durch den Arbeitgeber zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit
  • Erhöhung der Pendlerpauschale
  • Anhebung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags
  • Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro
  • Erhöhung der Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Vereine auf 50.000 Euro
  • Reformierung des Gemeinnützigkeitsrechts (kein Erfordernis einer zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Organisationen mit Einnahmen bis 100.000 Euro und keine Sphärenaufteilung bei gemeinnützigen Körperschaften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und weniger als 50.000 Euro Einnahmen im Jahr)
  • Dauerhafte Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 %
  • Senkung der Stromsteuer und Halbierung der Übertragungsnetzentgelte
  • Bekämpfung von Defiziten bei den Registrierkassenpflichten, konsequente Aufnahme unkooperativer Steuerhoheitsgebiete auf die „Schwarze Liste“ der EU, Erweiterung der Möglichkeiten der Telefonüberwachung in besonderen Fällen
  • Stärkung der Finanzkontrolle der Schwarzarbeit
  • Reduzierung der Steuerbürokratie (stärkere Digitalisierung, Nutzung von KI, Vereinfachung der Besteuerung von Rentnern)

Ungeeinte Forderungen der Union:
  • Senkung der Unternehmensteuern (ab 2026 Reduzierung der Körperschaftsteuer auf 10 %)
  • Verbesserung der Verlustverrechnung
  • Bessere Abschreibungsmöglichkeiten (Erhöhung GWG-Grenze oder Einführung einer temporären starken degressiven AfA)
  • Verbesserung des Optionsmodells nach § 1a KStG und der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
  • Streichung und Vereinheitlichung von gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen
  • Schrittweise Anwendung des Spitzensteuersatzes von 42 % erst ab Einkommen von rund 80.000 Euro
  • Anpassung des Einkommensteuertarifs zur Bekämpfung der kalten Progression
  • Beibehaltung des Ehegattensplittings
  • Fortentwicklung des Kinderfreibetrags in Richtung des Grundfreibetrags für Erwachsene
  • Anpassung des Kindergelds für im EU-Ausland lebende Kinder an Unterhaltskosten des jeweiligen Landes
  • Wiedereinführung der Staffelung des Kindergeldes ab dem 3. Kind
  • Uneingeschränkte Verrechnung von Verlusten aus Aktien, Termingeschäften und aus sonstigen Kapitaleinkünften
  • Erhöhung und Regionalisierung der erbschaftsteuerrechtlichen Freibeträge für Familienangehörige
  • Möglichkeit der Gewährung von Grunderwerbsteuer-Freibeträgen für selbstgenutztes Wohneigentum auf Länderebene
  • Rücknahme der Erhöhung der Luftverkehrsteuer

Ungeeinte Forderungen der SPD:
  • Einführung einer kurzfristigen stark degressiven AfA (für eine bestimmte Anzahl an Veranlagungsjahren)
  • Senkung der Körperschaftsteuer ab 1. Januar 2029 auf 14 %
  • Erhöhung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes von 25 % auf 30 % 
  • Erhöhung des Grundfreibetrags um 1.000 Euro
  • Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf 47 % ab Einkommen von 83.600 Euro und Erhöhung der "Reichensteuer" auf 49 %
  • Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Verkauf nicht selbstgenutzter privater Immobilien auch nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren
  • Reformierung des Ehegattensplittings (Anpassung der Verteilung der Steuerlast bei unterschiedlich hohen Einkommen zwischen den Eheleuten)
  • Verringerung der Schere der Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge und des Kindergelds
  • Sicherstellung der Anhebung des Kindergelds bei einer Erhöhung der Kinderfreibeträge
  • Erhöhung des Abgeltungsteuersatzes auf private Kapitaleinkünfte auf 30 % 
  • Besteuerung von Kryptowährungen wie Kapitaleinkünfte
  • Einführung einer Finanztransaktionssteuer in Abstimmung mit den europäischen Partnerländern
  • Revitalisierung der Vermögensteuer für große Vermögen
  • Reformierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und insbesondere die Prüfung der gegenwärtigen Verschonungsregelungen für große Vermögensübertragungen
  • Ausweitung von erbschaftsteuerlichen Stundungsregelungen für Betriebsvermögen
Es kann davon ausgegangen werden, dass die bereits geeinten Forderungen weitgehend inhaltsgleich Teil des Koalitionsvertrags werden, während die bisher ungeeinten Forderungen Teil der Ende vergangener Woche angelaufenen Schlussverhandlungen der Steuerungsgruppe werden. Wir halten Sie selbstverständlich über die Ergebnisse auf dem Laufenden.


Neues aus der Finanzverwaltung 

  
MLI - Veröffentlichung synthetisierter DBA-Texte

Das BMF veröffentlichte kürzlich die folgenden sieben mit dem BEPS-MLI synthetisierten DBA-Texte:
​Bitte beachten Sie, dass es sich bei den veröffentlichten Texten nicht um die tatsächlich anwendbaren DBA-Texte, sondern lediglich unverbindliche Arbeitshilfen des BMF handelt. 
​ ​​

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG

Das BMF hat mit Schreiben vom 24. März 2024 den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG​ an die Verbände versandt. Diese können bis zum 5. Mai 2025 zu dem Entwurf Stellung nehmen. Mit dem Schreiben äußert sich das BMF zur Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019​. In dem Entwurf wird dabei auf den Anwendungsbereich, den Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung, die Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen, den Ausschluss der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a Satz 4 KStG sowie auf die Rechtsfolgen eingegangen.

Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)

Am 24. März 2025 hat das BMF ein Schreiben zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)​ veröffentlicht. Darin wird zur Zinsschranke in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 Stellung genommen. Durch das Kreditzweitmarkförderungsgesetz wurde die Zinsschranke an die EU-Richtlinie 2016/1164 vom 12. Juli 2016 (ATAD)​ angepasst.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Mit Schreiben vom 27. März 2025 hat das BMF zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Stellung genommen. Die Vorsteuerbeträge sind grundsätzlich gem. § 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. ​Zudem müssen die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind. Im Fall von E-Rechnungen können diese auf einem Speichermedium, wie z.B. einem USB-Stick, oder durch Hochladen im Portal des Bundes (BOP) vom BZSt eingereicht werden. Die Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem amtlichen Muster USt 1 TN vorzulegen. Der Abschnitt 18.14 UStAE wird entsprechend angepasst. Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und des Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten

Am 27. März 2027 hat das BMF die mit sofortiger Wirkung neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen veröffentlicht. Die neugefassten Muster sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gem. § 80a AO zugrunde zu legen. Die bisher erteilten Vollmachten gelten unverändert weiter. Für die Zuordnung ist bisher die Steuernummer mitzuerfassen, bis die Zuordnung zukünftig über die Identifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer erfolgen kann.​ Kommen nachträglich neue Steuernummern dazu, können diese jederzeit nachgemeldet werden. 

Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäss Artikel 26 Abs. 5 bis 7 DBA-Schweiz

Mit Schreiben vom 28. März 2025​ hat das BMF bekanntgegeben, dass die zuständigen Finanzbehörden die Weiterführung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Abs. 5 bis 7 DBA-Schweiz 1971 beschlossen haben. Die Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 wird entsprechend angepasst. Die Weiterführung der Durchführung von Schiedsverfahren kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
EU-Kommission begrüsst Sonderbericht des Rechnungshofs über Mehrwertsteuerbetrug

Die Europäische Kommission hat den Sonderbericht​ des Europäischen Rechnungshofs über Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren begrüßt, in dem die Notwendigkeit eines besseren Schutzes der finanziellen Interessen der EU hervorgehoben wird. In dem Bericht wird betont, wie wichtig es ist, gegen Mehrwertsteuerbetrug vorzugehen, insbesondere im Zusammenhang mit vereinfachten Einfuhrzollverfahren. In ihrer Antwort erkennt die Kommission die Bedeutung dieses Themas an und erläutert die Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ergriffen hat, einschließlich Änderungen des Rechtsrahmens und der Einführung neuer Instrumente und Instrumente wie der Regelung der einzigen Anlaufstelle für Einfuhren (IOSS), und hebt ferner ihren Vorschlag zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA) hervor, der Verbesserungen des IOSS-Systems umfasst, wie die Ermächtigung der Kommission, besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder -umgehung einzuführen.

UNO will Titel des UN-Musterabkommens ändern

Auf das richtige Framing kommt es auch im Steuerrecht an: Der Steuerausschuss der Vereinten Nationen hat vorgeschlagen, bei der nächsten Revision des UN-Musterabkommens, die im Laufe des Jahres ansteht, auch den Titel des Musters zu ändern, nämlich von „United Nations Model Double Taxation Convention between Developed and Developing Countries“ schlicht in “United Nations Model Tax Convention”. Damit soll einmal mehr die Ungleichbehandlung zwischen Entwicklungs- und Industriestaaten auch sprachlich beseitigt werden. Ob dies allein die Konflikte zwischen der UNO und der OECD über die weitere Ausrichtung der Weltsteuerordnung beseitigt, bleibt allerdings abzuwarten.
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 13. November 2024, I R 3/21​
Darin hatte der BFH über das wirtschaftliche Eigentum aus steuerlicher Sicht an zur Sicherheit übereigneten Aktien zu entscheiden. Die Klägerin hatte mit ihrer Bank ein zeit- und betragsgleiches, gegenläufiges Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäft geschlossen. Zu diesem Zweck übereignete sie Aktien an die Bank, behielt jedoch bestimmte Rechte an diesen Aktien. Zu diesen Rechten zählten unter anderem das Recht zur Ausübung von Stimmrechten. Die Klägerin konnte die Aktien also uneingeschränkt nutzen, obwohl sie formal zur Sicherheit übereignet worden waren. Die ausgeschütteten Dividenden mussten zeit- und betragsgleich an ihre Bank weitergeleitet werden. Nach damaliger Rechtslage waren die Dividenden steuerfrei bei der Bank zu behandeln. Die Weiterleitung der Dividenden stellte bei der Klägerin eine Betriebsausgabe dar. Dies bedeutete, dass sie die Aktien verwalten und die daraus resultierenden Dividenden steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen konnte. Es entstand ein steuerlicher Verlust. Dieser Verlust wurde durch die Klägerin erhöht, in dem sie Aktien, deren Ausschüttungen bereits an sie erfolgt waren, vorzeitig gegen solche Aktien austauschte, bei denen eine Ausschüttung zukünftig erst erfolgen sollte. Das Finanzamt argumentierte, dass es sich hierbei um einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO handelte und erhöhte den Gewinn entsprechend. Die Klage beim FG München blieb erfolglos. Nach Ansicht des FG München seien die Gewinnerhöhungen dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin die wirtschaftliche Kontrolle über die Aktien ausübe, sodass wirtschaftliches Eigentum vorläge und die Dividenden im Zeitpunkt des Bezuges der Klägerin zuzurechnen seien. Ein Gestaltungsmissbrauch läge nach Ansicht des FG nicht vor. 

Auf die Revision der Klägerin wird nun das Urteil des FG München vom 14. Dezember 2020​ aufgehoben. Der BFH verwies den Fall zur weiteren Prüfung hinsichtlich eines möglichen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten an das FG zurück. Es solle überprüft werden, ob die steuerliche Gestaltung der Transaktion gegen den Grundsatz des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO verstößt. Laut BFH war die Klägerin rechtlich und tatsächlich in der Lage, die wesentlichen Rechte an den Aktien (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) auszuüben, unabhängig vom Eintritt des Sicherungsfalls. Das bedeutet, sie konnte die Aktien weiterhin nutzen, insbesondere das Recht zur Ausübung von Stimmrechten und den Empfang von Dividenden, was typischerweise mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den Aktien verbunden ist. Diese Rechte hatten sie nicht nur formal, sondern auch tatsächlich ausgeübt, was dazu führte, dass aus steuerlicher Sicht wirtschaftliches Eigentum nach § 39 AO vorlag. Allerdings ist bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 39 AO zu prüfen, wem die wesentlichen verbundenen Rechte an Aktien objektiv und in tatsächlicher Hinsicht zustehen. Es ist irrelevant, ob der Inhaber dieser Rechte sie subjektiv auch wahrnehmen möchte. Die subjektiven Absichten sind jedoch bei der Prüfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs zu beachten. Zur abschließenden Prüfung eines Gestaltungsmissbrauchs wird der Fall an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das FG München zu klären, ob die vereinbarte Sicherheitengestellung im vorliegenden Fall eine missbräuchliche Gestaltung darstellt. Die rechtliche und steuerliche Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums hängt nicht allein von der formalen Übereignung ab, sondern maßgeblich davon, ob der Erwerber die Aktien tatsächlich nutzen und verwalten kann. Im Umkehrschluss kann aus einer zeitlich nach dem Streitjahr eingeführten spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsvorschrift, wie § 8b Abs. 10 KStG, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine von ihr erfasste Sachverhaltskonstellation vor dem Inkrafttreten den Tatbestand der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 42 AO nicht erfüllen kann.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag

Mit Urteil vom 26. März 2025​ hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag zurückgewiesen. Grundsätzlich wird der Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % seit dem 1. Januar 1995 als Zuschlag zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer erhoben, um die ungleichen Lebensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern anzugleichen. Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % der Steuerpflichtigen entfallen, sodass dieser nur noch für die oberen 10 % der Einkommensbezieher und für Kapitalgesellschaften sowie bei der Kapitalertragsteuer erhoben wird. Die Verfassungsbeschwerde wurde eingelegt, da der Solidarpakt in den alten und neuen Bundesländern 2019 auslief und daher nach Auffassung der Kläger keine Rechtfertigung mehr für die Ergänzungsabgabe bestehe. Allerdings besteht weiterhin ein Finanzbedarf aufgrund der Wiedervereinigung. Das Bundesverfassungsgericht betont jedoch, dass eine solche Ergänzungsabgabe nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden darf. Eine Ergänzungsabgabe könnte verfassungswidrig werden, wenn der zuvor festgestellte Mehrbedarf wegfällt. Nachweislich war der finanzielle Mehrbedarf des Bundes aufgrund der Wiedervereinigung bei Erlass des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 noch nicht entfallen.
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 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
III R 34/22
16. Januar 2025
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung 
​IV R 29/22


6. Februar 2025
Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft
VIII R 4/22
4. Februar 2025
​Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
XI R 1/22
11. Dezember 2024
Ein Vorsteuerüberhang aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren ist mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit zu saldieren; keine direkte oder analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO
XI R 20/22
23. Oktober 2024
​Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistung bei Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter
XI R 8/22
23. Oktober 2024
Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsleistungen (Unternehmenseinstellung)
VI R 33/21
​20. November 2024
Besteuerung von Abfindungen und Aktienoptionsprogrammen nach dem DBA-Frankreich 1959/2001
VIII B 21/24

​11. März 2025
​Erhebliche Gründe gemäß § 227 ZPO bei verkehrsbedingt unmöglicher Anreise
VIII B 5/24
​11. März 2025
​Ermittlung ausländischen Rechts
VIII R 1/22

​4. Februar 2025
​Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft 
XI B 25/24

7. März 2025
​Kein Verlust des Rügerechts durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach Anbringung des Ablehnungsantrags; Beweislast für den Vorsteuerabzug
XI B 104/21​
​30. Dezember 2022
​Aufgehobene Entscheidung XI B 104/21 - Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wegen Verstoßes gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz

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