Early Tax Birds 10/2025: BFH zum Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 10/2025 (10. – 16. März 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 17. März 2025 | Lesedauer ca. 8 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

noch ein paar Wochen Geduld, dann ist es so weit: Nicht der Osterhase, sondern unser neuer Bundeskanzler wird gefunden. Nach der Einigung zwischen Union, SPD und Grünen auf das Finanzpaket – je nach persönlichem Humor auch „Milliarden-Wumms“ oder „2,5-facher Doppelwumms“ genannt – sind die Chancen von Friedrich Merz, als 10. Bundeskanzler ins Geschichtsbuch einzugehen, besser denn je.

Man kann über die politischen Entwicklungen der letzten Wochen denken, was man will. Aber dass da gerade etwas in Bewegung kommt, spürt jeder. Ob das allerdings wirklich der „Ruck“ ist, den Roman Herzog einst forderte – oder doch nur ein leichtes Zucken im politischen Muskelkater – bleibt abzuwarten. Denn Herzogs Worte aus dem Jahr 1997, die wir hier schon vor zwei Wochen bemühten, gingen weiter:

"Wir müssen Abschied nehmen von liebgewordenen Besitzständen, vor allen Dingen von den geistigen, von den Schubläden und Kästchen, in die wir gleich alles legen. Alle sind ang​esprochen, alle müssen Opfer bringen, alle müssen mitmachen: Die Arbeitgeber, indem sie Kosten nicht nur durch Entlassungen senken, die Arbeitnehmer, indem sie Arbeitszeit und -löhne mit der Lage ihrer Betriebe in Einklang bringen, die Gewerkschaften, indem sie betriebsnahe Tarifabschlüsse und flexiblere Arbeitsbeziehungen ermöglichen, Bundestag und Bundesrat, indem sie die großen Reformprojekte jetzt rasch voranbringen, die Interessengruppen in unserem Land, indem sie nicht zu Lasten des Gemeininteresses wirken."

Fast 30 Jahre später könnte man sagen: Aktueller denn je! Es wird lautstark um Besitzstände gekämpft, Reformprojekte dümpeln vor sich hin, und bei Steuergesetzen bleibt oft nur die Wahl zwischen Flickschusterei oder faulen Kompromissen. Man mag nur hoffen, dass die Milliarden (oder gar Billionen), die nun in das System gegossen werden, nicht einfach wieder versickern, sondern diesmal wirklich zum Ruck führen! 

Aber keine Sorge – die Early Tax Birds behalten den Durchblick. Was nun in den Koalitionsverhandlungen verhandelt, beschlossen oder auch gleich wieder verworfen wird, zwitschern wir Ihnen wie immer topaktuell ins Nest.​

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Am 11. März 2025 hat das BMF bekanntgegeben, dass die CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 um zusätzliche Staaten und Gebie​te erweitert werden soll. Die Staaten Armenien, Moldau und die Ukraine sollen in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden. Die Staaten hatten kürzlich das MCAA CRS gezeichnet und die Voraussetzungen des § 7 MCAA CRS liegen nach erfolgter Prüfung vor. Sofern die Verordnung angenommen wird, kann ab dem nächsten Austauschzeitpunkt am 30. September 2025 daher der automatische Finanzkonteninformationsaustausch ebenfalls mit Armenien, Moldau und der Ukraine erfolgen. Das BMF hat dazu seinen Referentenentwurf vom 25. Februar 2025 veröffentlicht. 
  

Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Amtliches Vordruckmuster für die Gruppenträgermeldung 

Das BMF hat mit Schreiben vom 11. März 2025​ die aktualisierten Vordruckmuster für die Gruppenträgermeldung sowie für den Widerruf der bisherigen Gruppenträgermeldung bekanntgegeben. Die Vordruckmuster können Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern abrufen. Die Abgabe erfolgt elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern. Mit dem BMF-Schreiben vom 11. März 2025 wird das BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2024​ ersetzt.
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​BMF zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG)

Am 12. März 2025 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG​ veröffentlicht. Das Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. August 2008​, welches bis zum Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden ist. Das aktualisierte Anwendungsschreiben ist im Vergleich zum vorherigen deutlich umfangreicher und wurde um zahlreiche Beispiele ergänzt. Nach dem Schreiben vom 12. März 2025 kann § 34a EStG nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist. Grundsätzlich kann jeder Mitunternehmer nur dann einen Antrag stellen, wenn die Beteiligung am Steuerbilanzgewinn mehr als 10 % oder mehr als 10.000 Euro beträgt. Da auf den bilanziellen Gewinnanteil des Mitunternehmers abgestellt wird, sind nach dem Schreiben vom 12. März 2025 außerbilanzielle Gewinnkorrekturen bei der Berechnung der Antragsgrenze nicht zu berücksichtigen. Zudem wurde ergänzt, dass der Übernahmegewinn i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG ebenfalls Bestandteil des begünstigten Steuerbilanzgewinns ist. Nicht nach § 34a EStG begünstigt ist der sog. Übergangsgewinn, der beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung auf den Betriebsvermögensvergleich entsteht. Außerdem sind bei Mitunternehmeranteilen ebenfalls die Mehr- oder Minderanschaffungskosten in Ergänzungsbilanzen wie Einlagen oder Entnahmen zu berücksichtigen. Sofern ein Mitunternehmeranteil zwischen Mitunternehmern derselben Mitunternehmerschaft unentgeltlich übertragen wird und dabei Erbschaft- oder Schenkungsteuer ausgelöst wird, bleibt eine Entnahme aus dem vereinigten Mitunternehmeranteil des Rechtsnachfolgers bei der Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags unberücksichtigt. Eine Nachversteuerung in voller Höhe des festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrags ist durchzuführen, wenn ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich nach § 6 Abs. 3 EStG auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen wird. Dies gilt auch, wenn ein Mitunternehmer ausscheidet und sein Anteil den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich anwächst sowie bei einer unentgeltlichen Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft.
 

Umsatzsteuerliche Beurteilung bei Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer

Das BMF hat mit Schreiben vom 12. März 2025​ Stellung zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer genommen. Bei der Lieferung eines Gegenstands, der zur Ausrüstung oder Versorgung von nichtunternehmerischen Beförderungsmitteln bestimmt ist, ​kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr gem. § 6 Abs. 3a UStG nicht in Betracht. Ein Beförderungsmittel, seine Bestandteile sowie die Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung sind kein persönliches Reisegepäck. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt gem. § 6 Abs. 3 UStG nur vor, wenn der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel Unternehmenszwecken dient. Als Beförderungsmittel i.S.d. § 6 Abs. 3 UStG sind Gegenstände anzusehen, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die auch tatsächlich zur Fortbewegung geeignet sind. Dies sind z.B. Pkw, Eisenbahnen, Schiffe, Boote, Luftfahrzeuge, Motorräder, Fahrräder oder E-Bikes. Zu den Gegenständen der Ausrüstung eines Beförderungsmittels gehören ebenfalls Ersatz- und Zubehörteile. Wenn Ersatz- und Zubehörteile im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Verkauf vom Verkäufer am bzw. in das Beförderungsmittel montiert werden, ist weiterhin regelmäßig von einer Lieferung auszugehen. Liegt hingegen eine Werklieferung vor, weil in diesem Zusammenhang eine Be- oder Verarbeitung vorgenommen wird, kann eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 UStG Anwendung finden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend angepasst und um weitere Beispiele ergänzt. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und Vordruckmuster 

Das BMF hat am 12. März 2025 das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr auf den Stand März 2025 aktualisiert. Es wird damit das BMF-Schreiben vom 15. März 2022​ ersetzt. Unter anderem wurde ergänzt, dass in den Fällen, in denen ein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung erfolgt, aber zweifelsfrei ein Verkauf an einen Drittlandskäufer im nichtkommerziellen Reiseverkehr vorliegt, der Unternehmer den ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c UStG nicht schuldet. Es bedarf in diesen Fällen keiner Rechnungsberichtigung. Zudem wurden die Beispiele für Beförderungsmittel ergänzt. Zu den Beförderungsmitteln zählen z.B. Pkw, Wohnmobile, Wohnwagen, Kombiwagen, Motorräder, Fahrräder, E-Bikes und Dreiräder, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Motorboote, Sportboote, Sportflugzeuge und Segelflugzeuge.​

Anpassung der Verwaltungsauffassung zu Reiseleistungen nach § 25 UStG

Mit Schreiben vom 13. März 2025 hat das BMF zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit die Formulierung des Abschn. 25.1 Abs. 12 UStAE angepasst. Danach kommt für eine einheitliche Reiseleistung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, sofern diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt. Mithin muss eine Reiseleistung bereits ihrer Art nach begünstigt werden können. Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG ebenfalls die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor. ​Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
EU verabschiedet ViDA-Paket 

Der Rat der Europäischen Union hat am 11. März 2025 das lange erwartete Mehrwertsteuerpaket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) final verabschiedet - ein regulatorischer Meilenstein, der einen entscheidenden Fortschritt für die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems in Europa darstellt. Damit wird die Grundlage für eine flächendeckende Einführung der sog. E-Rechnung und digitaler Meldesysteme in der Europäischen Union gelegt. Deutschland hat mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes bereits den ersten Schritt in Richtung verpflichtender E-Rechnung unternommen und geht somit mit gutem Beispiel voran. Unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Beratungsfeld VAT Services beraten Sie gerne! 

EU verabschiedet DAC9

Der Rat der Europäischen Union hat am 11. März 2025 eine politische Einigung über eine neue EU-Richtlinie (DAC 9) erzielt, mit der die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beim Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen verbessert werden soll. Die formale Annahme des Gesetzgebungsaktes steht noch aus und wird kurzfristig erfolgen. Ziel der Richtlinie ist es, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen zu verbessern, damit die Erklärungspflichten multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen gemäß der Säule 2 der globalen Einigung der G20/OECD besser erfüllt werden. Mit der neuen Richtlinie soll auch ein Standardformblatt geschaffen werden, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen der G20/OECD gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entwickelten Standardformblatt steht und das multinationale Unternehmen und große inländische Gruppen zur Erklärung steuerbezogener Informationen verwenden müssen. 
 

EU bekennt sich zum Bürokratieabbau auch im Steuerbereich

Der Rat der Europäischen Union hat am 11. März 2025 Schlussfolgerungen gebilligt, in denen er eine Agenda zur Vereinfachung des Steuerwesens aufstellt, um einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der EU zu leisten. Die Schlussfolgerungen geben den Standpunkt des Rates wieder und enthalten Leitlinien für mögliche künftige Initiativen im Steuerbereich im Zusammenhang mit der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und der Verringerung des Verwaltungs-, Regelungs- und Berichterstattungsaufwands. In den Schlussfolgerungen wird unter anderem eine Überprüfung des bestehenden EU-Rechtsrahmens im Bereich der Besteuerung gefordert, die auf vier Grundsätzen beruhen sollte, die auch auf laufende und künftige Steuerinitiativen anzuwenden sind: (1) Verringerung des Melde-, Verwaltungs- und Befolgungsaufwands für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Steuerzahler; (2) Abschaffung veralteter und sich überschneidender Steuervorschriften und, soweit relevant, (3) Verbesserung der Klarheit der Steuergesetzgebung; (4) Straffung und Verbesserung der Anwendung von Steuervorschriften, Verfahren und Meldepflichten.​ 

EU reagiert mit Gegenmassnahmen auf US-Zölle

Seit dem 12. März 2025 erheben die Vereinigten Staaten einen Zollsatz von 25 Prozent auf Einfuhren von Stahl und Aluminium. Die EU-Kommission hat auf die Einführung dieser ungerechtfertigten US-Zölle auf EU-Einfuhren mit verhältnismäßigen Gegenmaßnahmen reagiert. Die Reaktion der Kommission ist sorgfältig abgewogen und basiert auf einem zweistufigen Ansatz: Zunächst wird die Kommission die Aussetzung der bestehenden Gegenmaßnahmen gegen die USA aus den Jahren 2018 und 2020 am 1. April auslaufen lassen. Diese Gegenmaßnahmen zielen auf eine Reihe von US-Produkten ab, die auf den wirtschaftlichen Schaden reagieren, der den Stahl- und Aluminiumausfuhren der EU in Höhe von 8 Milliarden Euro zugefügt wurde. Zweitens legt die Kommission als Reaktion auf die neuen US-Zölle, die EU-Ausfuhren im Wert von mehr als 18 Milliarden Euro betreffen, ein Paket neuer Gegenmaßnahmen für US-Ausfuhren vor. Diese werden nach einer Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen bis Mitte April in Kraft treten. Insgesamt könnten die EU-Gegenmaßnahmen somit für US-Warenausfuhren im Wert von bis zu 26 Milliarden Euro gelten, was dem wirtschaftlichen Umfang der US-Zölle entspricht. 

    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 16. Oktober 2024, I R 16/20. Darin hatte der BFH zu entscheiden, ob im Fall einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft ausländische Quellensteuern auf Dividenden von der Gewerbesteuer abgezogen werden können, wenn die Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt werden. Die Klägerin ist eine AG, welche als Organträgerin einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft mit einer weiteren AG als Organgesellschaft agierte. Im Streitjahr hatte die Organgesellschaft über einen Investmentfonds Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften bezogen, wobei die Dividenden ausländischen Quellensteuern unterlagen. Der Fonds investierte als Aktienfonds überwiegend in Aktien von Gesellschaften mit einer Beteiligungsquote von unter 10 %. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden die ausländischen Streubesitzdividenden erstmalig erfasst und bei der Organträgerin nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt. Die Klägerin beantragte, die ausländischen Quellensteuern, die im Zusammenhang mit den bezogenen Dividenden erhoben worden waren, in der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft vom Gewerbeertrag abzuziehen. Der Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt, da die Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei seien, sodass ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c EStG nicht möglich sei. Mit Urteil vom 18. März 2020​ wies das FG die erhobene Klage als unbegründet zurück. Der Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG sei bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis zu versagen.

Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das Urteil des FG als unbegründet zurück. Das BMF war dem Verfahren beigetreten. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Abzug der ausländischen Quellensteuern auf steuerfreie Dividenden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft nicht möglich ist. Einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG ausschließlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis steht bereits die Bezugnahme des § 7 GewStG auf den "Gewinn aus Gewerbebetrieb" entgegen. Nach § 7 GewStG ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem GewStG. Nach der Einheitstheorie des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG sind die von der AG als Organgesellschaft über einen Investmentfonds bezogenen Streubesitzdividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang in den Gewerbeertrag einzubeziehen. Die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG führt dazu, dass die bezogenen Dividenden im Organkreis nicht als steuerpflichtige Einnahmen berücksichtigt werden. Daher steht es im Widerspruch die ausländischen Quellensteuern, die auf diese Dividenden entfallen sind, als Betriebsausgaben abzuziehen. Ein Abzug der Quellensteuern ist nur dann möglich, wenn der Gewerbeertrag durch steuerpflichtige Einnahmen aus dem Betrieb der Organgesellschaft erhöht wird. § 34c Abs. 2 EStG regelt ausdrücklich, dass der Abzug einer ausländischen Steuer auf Antrag nur stattfindet, wenn die ausländische Steuer auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Da jedoch die Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind, erhöht sich der Gewerbeertrag nicht, was einen Quellensteuerabzug unmöglich macht. Ein Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG ausschließlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der AG ist nicht möglich, weil es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG auf der Grundlage des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung kommt. Es liegt kein Verstoß gegen Unionsrecht vor, da ein grenzüberschreitender Sachverhalt nicht schlechter gestellt wird als ein Inlandssachverhalt. Auf die Rechtsfrage, welche Rechtsperson im Organkreis befugt ist den erforderlichen Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG zu stellen, wurde im Urteil des BFH nicht eingegangen.​

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 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
I R 36/22
​24. Oktober 2024
Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttungen
​​I R 24/22


16. Oktober 2024
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter
III R 9/23
16. Januar 2025
​Kindergeld wegen seelischer Behinderung und Auswahl eines geeigneten Sachverständigen
IV R 6/22
21. November 2024
​Teilnahme des Sonderbetriebsverlustes an Verlustausgleichsbeschränkung - Verfassungsmäßigkeit des § 15b Abs. 1 EStG
V R 6/23
12. Dezember 2024
​Vorsteuervergütungsverfahren bei Anzahlungsrechnungen
VI R 12/22
21. November 2024
Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen
VIII R 29/23
​19. November 2024
Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
I R 40/21​
​24. Oktober 2024
​Sogenannte gemischte Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen
XI B 53/24
​21. Februar 2025
​Einreichung der Klageschrift; Anforderung an die Wirksamkeit bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur; Revisionszulassung bei Mehrfachbegründung
C-135/24

13. März 2025
Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Verbot der Besteuerung zugeflossener Gewinne - Begrenzung des Abzugs der ausgeschütteten Dividende von der Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft​
C-640/23
​13. März 2025
​Von den Steuerbehörden in eine Übertragung eines Unternehmens umqualifizierter Verkauf - Unmöglichkeit, die für diesen Umsatz entrichtete Mehrwertsteuer zurückzuerlangen - Recht auf Vorsteuerabzug

C-137/23​
​13. März 2025
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Gasöl, das zum Antrieb eines Schiffs verwendet werden soll und nicht mit einer unionsrechtskonformen steuerlichen Kennzeichnung versehen ist - Versagung der Verbrauchsteuerbefreiung​

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