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Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das Urteil des FG als unbegründet zurück. Das BMF war dem Verfahren beigetreten. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Abzug der ausländischen Quellensteuern auf steuerfreie Dividenden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft nicht möglich ist. Einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG ausschließlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis steht bereits die Bezugnahme des § 7 GewStG auf den "Gewinn aus Gewerbebetrieb" entgegen. Nach § 7 GewStG ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem GewStG. Nach der Einheitstheorie des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG sind die von der AG als Organgesellschaft über einen Investmentfonds bezogenen Streubesitzdividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften in vollem Umfang in den Gewerbeertrag einzubeziehen. Die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG führt dazu, dass die bezogenen Dividenden im Organkreis nicht als steuerpflichtige Einnahmen berücksichtigt werden. Daher steht es im Widerspruch die ausländischen Quellensteuern, die auf diese Dividenden entfallen sind, als Betriebsausgaben abzuziehen. Ein Abzug der Quellensteuern ist nur dann möglich, wenn der Gewerbeertrag durch steuerpflichtige Einnahmen aus dem Betrieb der Organgesellschaft erhöht wird. § 34c Abs. 2 EStG regelt ausdrücklich, dass der Abzug einer ausländischen Steuer auf Antrag nur stattfindet, wenn die ausländische Steuer auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Da jedoch die Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind, erhöht sich der Gewerbeertrag nicht, was einen Quellensteuerabzug unmöglich macht. Ein Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG ausschließlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der AG ist nicht möglich, weil es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG auf der Grundlage des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung kommt. Es liegt kein Verstoß gegen Unionsrecht vor, da ein grenzüberschreitender Sachverhalt nicht schlechter gestellt wird als ein Inlandssachverhalt. Auf die Rechtsfrage, welche Rechtsperson im Organkreis befugt ist den erforderlichen Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG zu stellen, wurde im Urteil des BFH nicht eingegangen.
Early Tax Birds
Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
Partner, Niederlassungsleiter
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Profil
Philip Nürnberg
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater
Associate Partner