Early Tax Birds 5/2024: Steuererklärungsvordrucke zur neuen Hinzurechnungsbesteuerung

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 5/2024 (24. Juni – 30. Juni 2024)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 1. Juli 2024 | Lesedauer ca. 7 Minuten
Liebe Leserinnen und Leser, liebe Freunde von Rödl & Partner,

wir hoffen, Sie sind bereits gespannt, welche steuerlichen News Ihnen heute in das digitale Postfach flattern. Die vergangene Woche brachte vielerlei Abwechslung und das nicht nur im Steuerrecht. Neben Unwettern, überfluteten Straßen und Temperaturen bis an die 30 Grad bot die Woche nun auch die langersehnten Formularvordrucke für die Hinzurechnungsbesteuerung ab dem Wirtschaftsjahr 2022. ​Nach ​​der Gesetzesänderung und auch der Veröffentlichung eines neuen Anwendungserlasses zum AStG im vergangenen Jahr sollen die Vordrucke es nun endlich ermöglichen, die gebotenen Feststellungserklärungen für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung zeitnah abzugeben. Dass es bis zur Mitte des Jahres 2024 dauern musste, bis die Formularvordrucke vorliegen (deren Abgabefrist im Übrigen alsbald endet und bereits einmal durch Verwaltungsanweisung verlängert wurde), vermag im Lichte des Verhaltens der Finanzverwaltung in den vergangenen Monaten und Jahren kaum noch zu überraschen. Nun heißt es sich ranzuhalten, um die Frist zu wahren!​   
 
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Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam
  

​​Neues aus der Finanzverwaltung 

Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG für die Feststellungsjahre ab 2022

Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 hat das BMF die neuen Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre von Zwischengesellschaften betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, veröffentlicht. Die Vordrucke bestehen aus einem Hauptvordruck und vier Anlagen. Zusätzlich wurde vom BMF eine Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG zur Verfügung gestellt. Ab dem heutigen 1. Juli 2024 stehen die Dokumente auskunftsgemäß ebenfalls als ausfüllbare Dokumente im Formular-Management-System des BMF bereit. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung für das Feststellungsjahr 2022 wurde bereits von Amts wegen mit Schreiben vom 18. Juni 2024 auf den 31. Oktober 2024 verlängert.​ Dennoch ist die verbleibende Zeit sehr knapp bemessen, sodass es geboten ist, schnell mit der Erstellung der Erklärungen zu beginnen, um die Frist zu wahren.

Änderung des AEAO zu §§ 89 und 89a sowie Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2024 zum Vorabverständigungsverfahren nach §§ 89 und 89a AO angepasst. Die Anpassung erfolgt aufgrund der neuen Rechtslage seit dem Jahr 2021 in § 89a AO. Dabei wird inhaltlich auf die Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens, den Inhalt und Umfang des Antrags, den Abschluss des Verfahrens, die Bindungswirkung, den Widerruf, den Geltungszeitraum sowie die Gebühren eingegangen. Der neue AEAO gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. Gleichzeitig wurde das bisherige BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2006 mit dem Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren aufgehoben.

Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO

Ab dem 1. Januar 2025 soll die elektronische Übermittlungsmöglichkeit nach § 146a AO über das Programm ELSTER und die ERiC-Schnittstelle möglich sein. Die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 146a Abs. 4 AO gegenüber dem zuständigen Finanzamt wurde zuvor mit Schreiben vom 6. November 2019 ausgesetzt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024​ wird die Verpflichtung nun wieder eingeführt. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV hat bis zum 31. Juli 2025  gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Elektronische Aufzeichnungssysteme, welche nach dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, sind der Finanzverwaltung innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Auch die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach dem 1. Juli 2025 ist innerhalb eines Monats mitzuteilen, wenn deren Anschaffung zuvor dem Finanzamt gemeldet wurde.

Änderung des AEAO zu § 146a AO

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 28. Juni 2024 zudem nochmals zu § 146a AO geäußert und den AEAO hinsichtlich einer weiteren Thematik, hier zum Taxengewerbe, angepasst. Dabei entfällt mit diesem BMF-Schreiben zunächst der Hinweis zu § 146a auf das BMF-Schreiben vom 06. November 2019. Infolgedessen ist bei Taxametern und Wegstreckenzählern bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem nun auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen. Der Verweis auf die Bezeichnung der Betriebsstätte dagegen entfällt. Hierbei ist ergänzend zu beachten, dass nach Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a AO alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 8 KassenSichV fallen. Das Schreiben erging im Zusammenhang mit dem​ o.g. Schreiben des BMF vom 28. Juni 2024.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO​

G20: Bericht von Prof. Gabriel Zucman - A Blueprint for a coordinated minimum eFfective Taxation standard for ultra-high-net-worth individuals

Im Februar 2024 hatten die G20 für eine Reform zur Sicherung der weltweiten Steuerprogressivität plädiert und daher Prof. Gabriel Zucman beauftragt, einen Bericht zur koordinierten Mindestbesteuerung von Milliardären zu erstellen. Den nunmehr am 25. Juni 2024 vorgelegten Bericht finden Sie hier​​. Danach soll, wie durch die Mindestkörperschaftsteuer von 15 % für große multinationale Unternehmen, ebenfalls Steuergerechtigkeit durch eine koordinierte Mindeststeuer für sehr vermögende Privatpersonen hergestellt werden. In dem Bericht wird vorgeschlagen, dass Personen mit einem Gesamtvermögen von mehr als einer Milliarde Dollar jährlich einen Mindeststeuerbetrag in Höhe von 2 % ihres Vermögens entrichten müssen. Es handelt sich, wie bei der Mindeststeuer, um einen Aufstockungsmechanismus, da nur sehr vermögende Personen mit besonders niedrigen Steuerzahlungen betroffen wären. Um jedoch einen solchen Standard einführen zu können, müssten vorab die Lücken im internationalen Informationsaustausch und bei der Identifizierung der wirtschaftlichen​ Eigentümer von Vermögenswerten geschlossen werden. 
    

​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 28. Februar 2024, II R 27/21, zu einem Parkhaus als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen. Der Kläger ist Alleinerbe seines verstorbenen Vaters (Erblasser). Der Vater war Einzelunternehmer und das Nachlassvermögen umfasste dabei u.a. ein Parkhaus. Das Parkhaus hatte der Erblasser ursprünglich selbst betrieben und im Anschluss unbefristet an den Kläger bzw. den Erben verpachtet. Die Einnahmen aus dem Pachtverhältnis führten beim Erblasser vor seinem Tod zu gewerblichen Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Im Rahmen der Wertermittlung vom Betriebsvermögen wurde vom Finanzamt das Parkhaus zunächst als Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, welches nicht von der Erbschaftsteuer begünstigt ist, qualifiziert. Dieser Auffassung schloss sich zunächst das FG und nun auch der BFH an.
Der Kläger führte hingegen aus, dass § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ErbStG teleologisch und verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass es sich bei einem Parkhausbetrieb nicht um steuerschädliches Verwaltungsvermögen handele.

Nach Auffassung des FG und des BFH handelt es sich beim Parkhaus jedoch um Grundstücksteile, welche Dritten zur Nutzung überlassen werden. Der Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG sei dabei nicht auf eine längere Nutzungsüberlassung wie typischerweise aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags beschränkt. Die Anwendung der Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG scheitert an den in Satz 2 normierten Einschränkungen, deren Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Auch führe die historische Auslegung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG, entgegen der Auffassung des Klägers, zu keinem anderen Ergebnis.

Zudem führe auch die systematische Auslegung nicht zu dem Ergebnis, dass eine Nutzungsüberlassung von Grundstücksteilen an Dritte i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG bzw. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG nicht vorliegt, wenn die Nutzungsüberlassung zusammen mit einem Bündel an gewerblichen Leistungen erfolgt. Der Gesetzgeber hat im Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ErbStG nicht auf die Gewerblichkeit abgestellt. Von Bedeutung ist ebenso wenig, ob der Betrieb eines Parkhauses einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 Satz 1 AO erfordert. Diese Voraussetzung ist bei der Rückausnahme i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG bei der Vermietung von Wohnungen ausdrücklich genannt, nicht aber in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 ErbStG. Hinsichtlich der Überlassung von Grundstücksteilen an Dritte hat der Gesetzgeber zudem von seinem Entscheidungsspielraum dahingehend Gebrauch gemacht, dass er nur die Überlassung von Wohnungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG), Grundstücksteile zum Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten im Rahmen von Lieferungsverträgen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG) und Grundstücksteile zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG) begünstigen wollte. Im Umkehrschluss soll jede andere Überlassung von Grundstücksteilen, wie zum Beispiel Zimmer im Rahmen von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Campingplätze), Räume in Gaststätten und auch Parkplätze in Parkhäusern nach der gesetzgeberischen Entscheidung nicht begünstigt sein. Eine verdeckte Regelungslücke liegt daher nicht vor, sodass für eine teleologische Reduktion kein Raum ist.

Nach Auffassung des BFH sei § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nicht deshalb verfassungswidrig, weil diese Regelungen die kurzfristige Überlassung von Parkplätzen an Parkende als steuerschädliches Verwaltungsvermögen erfassen, während andere Nutzungsüberlassungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen nach dem Katalog des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zum begünstigten Vermögen zählen.
Dieses Urteil zeigt erneut auf, wie das Erbschaftsteuergesetz von komplizierten und ineinandergreifenden Regelungen zur Begünstigung vom Betriebsvermögen geprägt ist. Jedoch bietet das Urteil nun Auslegungshilfen insbesondere bei der Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten an Dritte bei der Qualifizierung als schädliches Verwaltungsvermögen.

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH 

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 7/22
​28. Februar 2024
Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft (RETT-Blocker) - Kein Vertrauensschutz
III R 27/22

25. April 2024
Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate
III R 36/23
25. April 2024
Keine Bindung an eine den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellende Entscheidung der Ausländerbehörde im Kindergeldrecht
V S 15/22
29. Mai 2024
in camera-Verfahren (§ 86 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO-) bei Umsatzsteuersatzermäßigung
VIII B 113/23 (AdV)
7. Juni 2024
Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
I R 67/23

​10. April 2024

Einkünftekorrektur bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen
​I B 25/23

​20. März 2024
Bindung des FG an einen Beschluss des zuständigen AG zur Bestellung eines Nachtragsliquidators
VIII B 37/23​
​4. Juni 2024
​Zulassung der Revision bei vermeintlich fehlerhafter Ablehnung der Gewinnabzielungsabsicht durch das FG 
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