Early Tax Birds 23/2024: BFH zur gewerbesteuerlichen Kürzung bei Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 23/2024 (28. Oktober – 3. November 2024)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 4. November 2024 | Lesedauer ca. 5 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

was macht man, wenn man ein Editorial schreiben möchte, aber die Kreativität nicht so richtig sprudeln will? Vielleicht mal etwas Neues probieren, bei den Google-News einfach nach dem Begriff "Steuern" suchen und ​das erstbeste Thema hier im Editorial aufgreifen. Bei unserer Google-Suche am frühen Samstagabend rangiert aktuell jedenfalls der Beitrag "Steuer-Oase Dubai: Diese deutschen Promis leben in der Luxus-Metropole"​ des Portals "Filmstarts" ganz oben in den Ergebnissen. Nach kurzem Durchscrollen war jedenfalls uns mindestens die Hälfte der dortigen Promis weder namentlich noch hinsichtlich des Schaffens für ihren Promistatus ein Begriff. Das mag aber vielleicht auch daran liegen, dass wir stets damit beschäftigt sind, die besten steuerlichen Lösungen für Sie zu finden. Und sollten Sie diese in Dubai suchen, können wir Ihnen natürlich auch dabei helfen. Sprechen Sie uns einfach an. 

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​


  
  
Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025

Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2025​ bekanntgegeben. Gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist das BMF ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung  zu bestimmen. Vom amtlichen Muster kann abgewichen werden, wenn der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und daher dem Muster vom Aufbau her entspricht. 
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Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur veröffentlichung der Taxonomie

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 hat das BMF das Schreiben vom 28. September 2011 ​ bezüglich der elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen ​geändert. Die als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen sind als Mindestumfang zwingend zu befüllen. Dies gilt bei Summenfeldern ebenfalls für die darunter liegenden Ebenen. Es wird elektronisch geprüft, ob für die jeweilige Rechtsform formal alle "Mussfelder" in den übermittelten Datensätzen vorhanden sind. Falls sich ein "Mussfeld" nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der Buchführung nicht geführt wird oder aus dieser nicht ableitbar ist, ist für die erfolgreiche Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (NIL-Wert) zu übermitteln. Die Änderung ist ab der Taxonomie-Version 6.9 anzuwenden.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
EU-Kommission stellt Entwurf von DAC9 vor

Am 28. Oktober 2024 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich erneut zu ändern, um die Einreichung und den Austausch von Informationen im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung in der EU zu erleichtern. Dieser Vorschlag wird als "DAC9" (DAC = Directive on Administrative Cooperation) bezeichnet. Mit dem Vorschlag wird die GloBE-Informationsmeldung der OECD in koordinierter Weise in Unionsrecht umgesetzt, indem sie zum Top-up Tax Information Return (TTIR) erklärt wird, wie dies bereits in der EU-Richtlinie zur Umsetzung der zweiten Säule vorgesehen ist. Außerdem wird ein EU-Rahmen zur Erleichterung des Austauschs von TTIRs zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Falls der Rat den Vorschlag zu DAC9 annimmt, müsste er bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt werden, d.h. sechs Monate vor der ersten Abgabefrist der TTIR für die meisten Gruppen, die in den Anwendungsbereich der zweiten Säule fallen. Wir werden Sie über den Fortgang natürlich weiter informieren.

EU-Kommission stellt Neufassung der Kombinierten Nomenklatur 2025 im Bereich des Zollrechts vor

Die Europäische Kommission hat die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2025 gilt. Die Kombinierte Nomenklatur bildet die Grundlage für die Anmeldung von Waren (a) bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder (b) wenn sie der Intrahandelsstatistik unterliegen. Sie bestimmt, welcher Zollsatz gilt und wie die Waren für statistische Zwecke behandelt werden. Die KN ist somit ein wichtiges Arbeitsinstrument für die Unternehmen und die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten.​
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Kürzung nach § 9 nr. 3 gewStG bei ausländischer Betriebsstätte 

Der BFH hatte in unserem Urteil der Woche I R 32/20 vom 5. Juni 2024 darüber zu entscheiden, wie die Gewinnverteilung bei Bauausführungs-Betriebstätten zwischen Deutschland und den Niederlanden zu erfolgen habe. Klägerin ist eine deutsche GmbH & Co. KG, welche Tochtergesellschaft eines niederländischen Konzerns ist. In den Streitjahren war die Klägerin als Generalunternehmerin im Wohnungsbau in Deutschland tätig. Dabei agierte sie sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundstücken. In Deutschland befand sich neben den Baustellen lediglich ein Briefkasten. Die Geschäfte wurden aus den Niederlanden geleitet. Im Rahmen einer gemeinsamen Steuerprüfung für die Streitjahre vereinbarten die deutschen und niederländischen Steuerbehörden eine Besteuerungsaufteilung. Gewinne aus Projekten auf eigenen Grundstücken sollten vollständig in Deutschland besteuert werden, während für fremde Grundstücke je nach Projektlaufzeit differenziert wurde. Bei Bauzeiten unter zwölf Monaten sollten die Veräußerungsgewinne aus den Bauprojekten ausschließlich in den Niederlanden besteuert werden, bei längeren Projekten jedoch im Verhältnis von 80 % Niederlande zu 20 % Deutschland. Die Klägerin legte Einspruch gegen die ergangenen Gewerbesteuermessbescheide ein und beantragte eine Anpassung der Gewerbesteuermessbeträge. Das FG Düsseldorf lehnte mit Urteil vom 28. Mai 2020​ die Reduzierung ab, ordnete jedoch eine zusätzliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG an. Gegen das FG-Urteil legten sowohl das Finanzamt als auch die Klägerin Revision ein.

 

Der BFH hob nun das Urteil des FG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das FG zurück. Der Gewerbesteuer unterliegt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Dies liegt bei einer Betriebsstätte im Inland vor. Vorliegend bestanden Bauausführungs-Betriebsstätten gem. § 12 Satz 2 Nr. 8 AO, da die Bauarbeiten jeweils mehr als sechs Monate angedauert haben. Anschließend wurden diese Betriebsstätten verkauft. Das DBA-Niederlande 1959/2004 (DBA) gilt ebenfalls für die Gewerbesteuer. Personengesellschaften sind nach dem DBA hinsichtlich der Gewerbesteuer nicht selbst abkommensberechtigt, sondern nur ihre jeweiligen Gesellschafter. Für den Gewinn aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks durch ein gewerbliches Unternehmen hat nach dem DBA der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht, wenn die Bebauung vom Unternehmen selbst durchgeführt und das Grundvermögen dem Umlaufvermögen zugeordnet worden ist. Nach dem DBA ist ein Teil des Gewinns aus den von der Klägerin auf den fremden Grundstücken erbrachten Bauleistungen von der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auszunehmen. Die Gewinne aus der Veräußerung der bebauten Grundstücke gehören aufgrund der im GewStG vorgesehenen Beschränkung des Steuerobjekts auf inländische Betriebsstätteneinkünfte nicht vollständig zur gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte gem. § 12 Satz 2 Nr. 1 AO, von der aus die Bauprojektierung und die Beauftragung der Subunternehmer für die Bauvorhaben vorgenommen wurde, befindet sich in den Niederlanden. Der dieser ausländischen Betriebsstätte zuzuordnende Teil des Gewerbeertrags unterfällt gem. § 9 Nr. 3 GewStG nicht der Gewerbesteuer, auch wenn Deutschland nach dem einschlägigen DBA nicht gehindert wäre, den gesamten Gewerbeertrag zu besteuern. Gleiches gilt auch, wenn sich im Rahmen einer gemeinsamen koordinierten steuerlichen Außenprüfung die deutschen und die ausländischen Finanzbehörden auf eine vollständige Besteuerung durch Deutschland verständigt haben.

 

Der BFH stellt klar, dass die im Rahmen einer koordinierten Außenprüfung von den beteiligten Steuerverwaltungen getroffenen Feststellungen keine verbindliche, ggf. gesetzesüberschreibende Wirkung für Gerichte haben. Die Schätzung des FG und die zugrundeliegende Gewinnaufteilungsmethode wurden vom BFH als unzureichend eingestuft, da keine ausführliche Funktions- und Risikoanalyse der Tätigkeiten der Betriebsstätten vorgenommen wurde. Es sind genauere Feststellungen zur Gewinnverteilung zwischen den deutschen und niederländischen Betriebsstätten zu treffen. Dabei müssen die Vorschriften des DBA und eine realitätsnahe Verteilungsmethode angewandt werden, um eine sachgerechte und angemessene Aufteilung zu gewährleisten. Nach dem DBA müssen Betriebsstätten als unabhängige Unternehmen behandelt werden, um eine direkte Methode der Gewinnabgrenzung zu gewährleisten.


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
​III B 24/24 (AdV)
​15. Oktober 2024
AdV betreffend Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage
IX R 29/23


13. August 2024
Kein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch ein Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen
VII R 27/21​
6. August 2024
Eröffnung eines passiven Veredelungsverkehrs bei einer nicht zugelassenen Zollstelle


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