Urteil des OLG Hamm (8 U 48/22) zum Ausschluss eines Kommanditisten aus wichtigem Grund

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veröffentlicht am 7. März 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Das OLG Hamm entschied am 1.3.2023 über die Wirksamkeit eines Ausschlusses eines Minderheitskommanditisten einer GmbH & Co. KG wegen seines Verhaltens als Geschäftsführer einer von der Kommanditgesellschaft verschiedenen aber mit dieser in Vertragsbeziehung stehenden GmbH, welches bereits längere Zeit zurücklag.


Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über den Ausschluss eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG (A-KG). Der Kläger und die Beklagten zu 1 (B1) und zu 2 (B2) waren Kommanditisten der A-KG. Die Beklagten waren außerdem Geschäfts-führer der Komplementärin der A-KG (A-GmbH). Gegenstand der A-KG war die Herstellung von Outdoor-Küchen. Der Kläger war darüber hinaus Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH, bei der B1 angestellt war und die der A-KG unentgeltlich Räume, Maschinen und Server zur Verfügung stellte. Die B-GmbH produzierte außerdem im Auftrag der A-KG die Möbelteile für die Outdoor-Küchen und berechnete hierfür lediglich die Produktionskosten. B1 verwendete seine eigentlich für die B-GmbH zu erbringende Arbeitszeit zu einem erheblichen Teil für die A-KG. Im Gegenzug erbrachten die Beklagten ihre Geschäftsführertätigkeit für die A-KG unentgeltlich. Diese Zusammenarbeit beruhte auf einer Vereinbarung der Parteien.

Am 12.2.2020 verwies der Kläger B1 dauerhaft aus den Räumlichkeiten der B-GmbH und ließ dessen Zugang zum Server der B-GmbH sperren. Die übrigen Mitarbeiter der A-KG verwies der Kläger für einige Tage aus den Räumlichkeiten der B-GmbH und sperrte deren Zugang zum Server der B-GmbH. Ferner verbot der Kläger den Angestellten der B-GmbH temporär, für die A-KG tätig zu werden.

Der Kläger erklärte gegenüber B1 außerdem am 30.3.2020 eine fristlose Kündigung des mit der B-GmbH geschlossenen Arbeitsvertrages, der dagegen Kündigungsschutzklage erhob.

Die Parteien beschlossen am 28.4.2020 im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, die Geschäftsbeziehungen zwischen der A-KG und der B-GmbH zu beenden. Nachdem das Kündigungsschutzverfahren am 2.6.2020, in dessen Rahmen der Kläger einräumte, dass ein Kündigungsgrund nicht vorgelegen habe, durch einen Vergleich endete, beschlossen die Beklagten am 15.6.2020, den Kläger aus der A-KG auszuschließen. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Nichtigkeitsfeststellungsklage.


Erstinstanzliche Entscheidung

Die erste Instanz (LG Bielefeld, 10 O 27/20) gab der Nichtigkeitsfeststellungsklage statt. Als Begründung führte die erste Instanz aus, ein wichtiger Grund, der einen Ausschluss des Klägers aus der A-KG rechtfertige, liege nicht vor.

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Als Begründung führte das OLG aus, der Kläger habe durch sein Verhalten seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt, weshalb den Beklagten eine Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Kläger unzumutbar sei und ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Klägers vorliege.

Zwar habe der Kläger als Minderheitskommanditist nur geringen Einfluss innerhalb der A-KG gehabt und außerdem in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der B-GmbH gehandelt, jedoch habe der Kläger mit seinem Verhalten gegenüber der A-KG und den Beklagten die Geschäftstätigkeit der A-KG massiv behindert. Außerdem habe das Hausverbot und die Sperrung des Serverzugangs wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtung der A-KG und der B-GmbH unmittelbar auch das Gesellschafterverhältnis der A-KG betroffen, sodass ein Ausschluss des Klägers gerechtfertigt gewesen sei.

Auch hätten die Beklagten mit dem Ausschluss nicht zu lange gewartet. Umstände, aus denen sich ein wichtiger Grund für einen Ausschluss ergibt, dürften zwar nicht zu lange zurückliegen. Ein längeres zuwarten könne eine tatsächliche Vermutung gegen die Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit begründen und damit gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechen.

Allerdings könnten zum Ausschluss berechtigte Gesellschafter ein Interesse daran haben, einen Ausschluss nicht sofort durchzuführen, was hier der Fall sei. Eine Vermutung für eine Zumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit liege aufgrund dessen nicht vor. Das Abwarten der Beklagten mit dem Ausschluss des Klägers über einen Zeitraum von vier Monaten habe im Interesse der A-KG gelegen. Zunächst habe die wirtschaftliche Trennung der A-KG und der B-GmbH vollzogen werden müssen. Ein vorheriger Ausschluss des Klägers habe eine wirtschaftliche Neuausrichtung erschweren können, da dieser einen zusätzlichen Konflikt begründet hätte, der mit Rechtsunsicherheiten verbunden gewesen wäre. Dieser hätte die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse zur Trennung der A-KG von der B-GmbH in Frage stellen können. Außerdem habe ein Interesse der Beklagten vorgelegen, zunächst den Ausgang der arbeitsrechtlichen Streitigkeit abzuwarten.

Fazit

Ob ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters vorliegt, ist stets eine Einzelfallentscheidung. Dabei muss eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommender Umstände erfolgen. Selbst Umstände, die zunächst fernliegend erscheinen, müssen dabei beachtet werden.

Pauschale Verweisungen auf eine Stellung als Minderheitskommanditist oder eines Handelns als Geschäftsführer einer nicht verbundenen Gesellschaft greifen zu kurz. Ebenso gelten für den Ausschluss eines Gesellschafters keine starren Fristen, die eingehalten werden müssen. 

Bei sämtlichen Umständen handelt es sich lediglich um Indizien, die erst in der Gesamtschau zeigen, ob ein Ausschluss eines Kommanditisten gerechtfertigt ist, oder nicht.

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