Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG”) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft

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veröffentlicht am 6. September 2023 | Lesedauer ca. 1 Minuten

 

Das bereits am 17. August 2021 verkündete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt nach Auslaufen der Übergangsfrist am 1. Januar 2024 in Kraft und bringt grundlegende Änderungen insbesondere für Personengesellschaften mit sich. Hierauf sollten sich betroffene Unternehmen daher zeitnah einstellen.

Was ändert sich?

Eine grundlegende Neuerung durch das MoPeG ist die Einführung eines dem Handelsregister vergleichbaren sog. „Gesellschaftsregisters” für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Die bisher nur durch höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannte Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR schlägt sich damit auch im Gesetz wieder und bietet erstmalig die Chance einer Registerpublizität für diese Rechtsform.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister kann auf freiwilliger Basis durch die Gesellschaften erfolgen. Sie ist jedoch dann zwingend, wenn die GbR in Zukunft bestimmte Rechte erwerben und über diese verfügen will, die selbst in öffentlichen Registern einzutragen sind. Betroffen hiervon sind vor allem Grundbucheintragungen sowie die Eintragung der GbR in Gesellschafterlisten einer GmbH. Die eingetragene GbR kann künftig außerdem umwandlungsfähig sein und an entsprechenden Umwandlungsmaßnahmen partizipieren.

Mit Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die GbR zudem verpflichtet den neuen Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder „eGbR” zu führen. Zudem unterliegt die eingetragene GbR sodann auch der Transparenzregisterpflicht, sodass geldwäscherechtliche Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln sind.

Darüber hinaus findet eine umfangreiche Anpassung der Vorschriften der GbR sowie für Personenhandelsgesellschaften statt: erstmalig wird das Beschlussmängelrecht in Anlehnung an aktienrechtliche Regelungen auch für Personenhandelsgesellschaften gesetzlich geregelt; Informationsrechte der Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft werden ausgeweitet; Stimmrechte der Gesellschafter einer GbR sowie deren Anteil am Gewinn und Verlust richten sich nicht mehr nach Köpfen, sondern erstmalig nach den Beteiligungsverhältnissen. 
 

Was ist zu tun?

Vor allem immobilienhaltende Gesellschaften bürgerlichen Rechts sollten sich zeitnah mit den neuen Regelungen und Verpflichtungen, die sich aufgrund des MoPeG ergeben, befassen. Die neuen gesetzlichen Regelungen sollten umfassend anhand des Einzelfalls überprüft werden. Bestehende Gesellschaftsverträge sind eventuell zu überarbeiten. Gegebenenfalls sind Gesellschaftsverträge erstmalig schriftlich zu schließen.

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