BGH-Urteil zum Bezugsrechtsausschluss beim genehmigten Kapital

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veröffentlicht am 6. September 2023 | Lesedauer ca. 1 Minuten

 

Urteil des BGH vom 23.5.2023 - II ZR 141/21, AG 2023, 539

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entscheiden, dass eine umfassende und abstrakte Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss im Hauptversammlungsbeschluss über die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital genügt. Zudem sei die beispielhafte Aufzählung von Ausschlussfällen im Vorstandsbericht ausreichend. Die konkrete Prüfung über die Rechtmäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses habe durch den Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrates im Zeitpunkt der Ausnutzung zu erfolgen. Macht der Vorstand von diesem Recht Gebrauch, habe er darzulegen, dass der aktuelle Umstand, auf den der Bezugsrechtausschluss gestützt wird, den im Vorstandsbericht beispielhaft aufgezählten Ausschlussgründen entspricht. Umfasst seien dabei auch im Ermächtigungszeitpunkt noch unerwartete Fälle. Der Vorstand habe in diesem Fall ein breites Ermessen. Allerdings soll im Zweifel kein Ausschluss anzunehmen sein.

 

Fazit

Für die Praxis bedeutet das Urteil eine Liberalisierung gegenüber der bisherigen Rechtslage, wie sie durch das Kali & Salz-Urteil des BGH aus dem Jahr 1978 bestimmt war. Bislang bedurfte es grundsätzlich einer sachlichen Rechtfertigung, um den Bezugsrechtsausschluss und damit den Eingriff in die Mitgliedschaft zu legitimieren, was in der Praxis bisher zu einer restriktiven Handhabung führte. So wurden bisher zumeist im Beschluss selbst die Fälle konkretisiert, in denen ein Bezugsrechtsausschluss möglich ist. Im Vorstandsbericht wird man die bisherigen Formulierungen, insbesondere die Beispiele für einen Ausschluss beibehalten und lediglich um die Formulierung des abstrakten Willens der Hauptversammlung zur Abdeckung unerwarteter Fälle ergänzen. Es empfiehlt sich zudem die vorherige Abstimmung mit dem Registergericht, um eine Ablehnung der Eintragung zu verhindern.

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